Artikel 51
Eintragung
Erfüllt die Anmeldung der Unionsmarke alle Vorschriften dieser Verordnung und wurde kein Widerspruch eingelegt oder der Widerspruch zurückgewiesen, so wird die Unionsmarke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht. Es wird eine Eintragungsurkunde ausgestellt.
Verordnung
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