Artikel 53 Die Versammlung
Die Versammlung setzt sich aus den Vertragsstaaten zusammen. Die Regierung jedes Vertragsstaates entsendet einen Delegierten an die Versammlung. Die Versammlung erteilt dem Internationalen Büro Weisungen. Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme. Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum, die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 53 PCT
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