Artikel 56
Teilung der Eintragung
Es kann eine Teilung der Eintragung einer Unionsmarke erfolgen. Hierzu erklärt der Inhaber die Teilung der Eintragung. Hierdurch wird ein Teil der in der ursprünglichen Eintragung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen einer Teileintragung zugeordnet. Die Waren oder Dienstleistungen der Teileintragung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung überschneiden. Eine Teilungserklärung ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gegen die ursprüngliche Eintragung vorliegt, wobei dabei zumindest ein Teil der Waren und Dienstleistungen der Teilungserklärung betroffen sind. Außerdem ist eine Teilungserklärung nicht zulässig, wenn vor einem Unionsmarkengericht eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit anhängig ist und hierdurch zumindest ein Teil der Waren oder Dienstleistungen betroffen sind. Für die Teilungserklärung ist eine Gebühr zu entrichten. Ansonsten gilt die Teilungserklärung als nicht erhoben. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung gilt die Teilungserklärung als wirksam. Für die Teileintragung gilt der Anmeldetag oder Prioritätstag der ursprünglichen Eintragung.
Verordnung
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