Artikel 60 Recht auf das europäische Patent
Das Recht auf das europäische Patent steht durch Schöpfung dem Erfinder oder den Erfindern zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so gilt das nationale Recht in dem der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist, beispielsweise gilt in Deutschland das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Gibt es keine überwiegende Tätigkeit in einem Vertragsstaat, so gilt das nationale Recht, in dem der Betrieb des Arbeitgebers ist. Wurde eine Erfindung unabhängig gemacht, so gehört die Erfinder demjenigen, der sie zuerst beim EPA eingereicht hat. Das EPA geht zunächst davon aus, dass der Anmelder berechtigt ist, die Erfindung einzureichen.
Artikel 61, 80, 89 und 138
Regel 40
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/92, G 2/98, G 1/03 und G 2/03
Artikel 61
Artikel 80
Artikel 89
Artikel 138
Regel 40
G 3/92
G 2/98
G 1/03
G 2/03
Artikel 60 EPÜ
Zurück