Artikel 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
Wird eine Patentanmeldung oder ein Patent durch ein Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt, so gelten die Wirkungen des entfallenen Teils des Schutzrechts als von Anfang an nicht eingetreten.
Artikel 2, 101 und 105b
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 2
Artikel 101
Artikel 105b
Artikel 68 EPÜ
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