Artikel 76 Europäische Teilanmeldung
Eine europäische Teilanmeldung muss beim EPA eingereicht werden. Der Gegenstand der Teilanmeldung entspricht dem Gegenstand der Stammanmeldung oder er ist ein Teil davon. Eine Teilanmeldung erbt den Zeitrang der Stammanmeldung. Eine Teilanmeldung weist daher denselben Anmeldetag wie die Stammanmeldung auf. Nimmt eine Stammanmeldung eine Priorität wirksam in Anspruch, so gilt dies auch für die Teilanmeldung. Eine Teilanmeldung gilt für dieselben Vertragsstaaten benannt, die auch für die Stammanmeldung benannt wurden.
Artikel 61, 75, 100, 128 und 138
Regeln 4, 6, 16, 36, 38, 41, 45, 51, 57, 60, 135, 143 und 147
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Stellungnahme/Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 4/98, G 1/05, G 1/06
Artikel 61
Artikel 75
Artikel 100
Artikel 128
Artikel 138
Regel 4
Regel 6
Regel 16
Regel 36
Regel 38
Regel 41
Regel 45
Regel 51
Regel 57
Regel 60
Regel 135
Regel 143
Regel 147
G 4/98
G 1/05
G 1/06
Artikel 76 EPÜ
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