Software als solche ist nicht patentfähig. Bietet die Software jedoch eine neue und erfinderische technische Lösung für ein technisches Problem, dann ist die betreffende Software dem Patentrecht zugänglich. Das Problem und die Lösung können sich vollständig in einem Computer manifestieren. Beispielsweise ist eine Software patentfähig, die das Management der Dateien eines Computers oder dessen Bedienung optimiert.
Die Software muss einen technischen Beitrag leisten. Hierzu muss eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst werden. Eine Software wird beim Ablaufen auf einem Computer allein durch das Ablaufen physikalische Effekte auslösen, beispielsweise werden Ströme fließen und Spannungen aufgebaut werden. Diese normale physische Interaktion zwischen der Software und dem Computer, die für jedes Programm gilt, genügt nicht um der Software einen technischen Charakter zu vermitteln.
Der technische Charakter der Software kann innerhalb oder außerhalb des Computers liegen, auf dem die Software abläuft. Wird durch die Software eine verkürzte Zugriffszeit ermöglicht, liegt dieses Merkmal innerhalb des Computers und dieses Merkmal ist ein technisches Merkmal, da es für eine technische Aufgabe, nämlich eine optimierte Zugriffszeit, eine technische Lösung zur Verfügung stellt. Steuert die Software einen Roboterarm an, liegt die technische Aufgabe und deren Lösung außerhalb des Computers.
Innerhalb des Computers: eine Verkürzung des Zugriffs, ein verbesserter Empfang, eine verbesserte Codierung/Decodierung von Datensätzen, ein verbesserter Zugriff auf die Festplatte oder eine verbesserte Benutzeroberfläche. Außerhalb des Computers: Steuerung eines Roboterarms oder eine Ansteuerung einer Kreissäge, sodass nur ein geringer Verschnitt anfällt.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
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Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber