Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz mehr. Neues Vorbringen ist auf seltene Ausnahmefälle nicht mehr zulässig. Der Bundesgerichtshof ist nunmehr auf die Tatsachenfeststellung des Bundespatentgeichts gebunden, außer es bestehen konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vorgehensweise des Bundespatentgerichts.
Berufungsbegründung
Die Frist zur Begründung einer Berufung beträgt 3 Monate. Die Begründung erfolgt in schriftlicher Form und kann elektronisch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden.
Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des X. Senats verlängert werden. Ein entsprechender Antrag ist vor Ablauf der regulären 3-Monats-Frist zu stellen.
Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht uneingeschränkt, soweit die gegnerische Partei einwilligt. Ansonsten kann der Vorsitzende maximal eine Fristverlängerung von 1 Monat gewähren.
Ist in der Berufungsschrift bereits eine Berufungsbegründung enthalten, ist eine gesonderte Berufungsbegründung nicht mehr nötig. Allerdings kann in der 3-Monats-Frist eine ergänzende Begründung eingereicht werden.
Zulässigkeit
Zunächst erfolgt eine Prüfung auf Zulässigkeit der Berufung. Ist die Berufung nicht zulässig, wird sie verworfen. Andernfalls erfolgt Terminierung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Ein schriftliches Vorverfahren gibt es nicht.
Die Zustellung von Berufungsschrift und Berufunsbegründungsschrift erfolgt entsprechend §521 ZPO.
§521 ZPO
Anschlussberufung
Die Anschlussberufung kann selbstständig oder unselbstständig sein. Eine Anschlussberufung wird durch Einreichung einer Berufungsanschlussschrift beim Bundesgerichtshof erhoben. Die Anschlussberufung muss in der Berufungsanschlussschrift begründet werden. Die unselbstständige Anschlussberufung verliert bei Rücknahme der Berufung ihre Wirkung. Eine Rücknahme der Anschlussberufung ist jederzeit möglich.
§115 PatG
Mündliche Verhandlung
Es findet immer eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt, außer die Berufung wurde als unzulässig verworfen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung muss mindestens 2 Wochen betragen. Versäumt eine Partei die Verhandlung werden die Vorschriften der ZPO zum Säumnisverfahren angewandt. Bei Säumnis beider Parteien wird nach Aktenlage entschieden.
Entscheidung
Erkennt der Bundesgerichtshof, dass eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zwar in der Begründung falsch ist, aber zum richtigen Ergebnis gelangt, so wird das Urteil des Bundespatentgerichts nicht aufgehoben.
Wird das Urteil des Bundespatentgerichts aufgehoben, erfolgt eine Zurückverweisung an das Bundespatentgericht. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts erfolgen. Die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Bundespatentgerichts, etwa einen Beschwerdesenat, ist ausgeschlossen.