Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens
Die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens sind der Kläger, der Beklagte und die Streithelfer (Nebenintervenienten).
Kläger
Grundsätzlich kann jedermann eine Nichtigkeitsklage anstrengen. Dieser Popularcharakter der Nichtigkeitsklage wird nahezu nie genutzt. Stattdessen klagen fast ausschließlich nur Kläger mit einem Rechtsschutzinteresse. Die Kläger sind meistens Verwarnte oder Personen, die wegen einer angeblichen Patentverletzung betroffen sind.
Der Popularcharakter der Nichtigkeitsklage folgt aus dem öffentlichen Interesse, das an dem Widerruf nicht schutzwürdiger Patente besteht.
Es kann auch ein Patent angegriffen werden, das bereits erschlossen ist, denn ein Patent kann auch für die vergangenheit eine Wirkung entfalten.
Es könnte auch der Staat Deutschland eine Nichtigkeitsklage anstrengen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass das Patentamt eine Nichtigkeitsklage erhebt, um etwa Fehler im Erteilungsverfahren zu korrigieren.
Der Patentinhaber selbst kann kein Nichtigkeitskläger sein. Der Patenterwerber verliert mit dem Erwerb des Patents seine Befugnis zur Klage.
Beklagter
Der Beklagte ist zunächst derjenige, gegen den die Klage gerichtet ist. Ist der Beklagte nicht derjenige, der im Register steht, oder ergeben sich sonstige erkennbare Fehler, wird die Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts einen entsprechenden Hinweis geben. Grundsätzlich muss die Klage gegen den im Register genannten gerichtet sein.
Ist es jedoch nicht eindeutig, wer der Beklagte ist, erfolgt eine Auslegung. Bei objektiv falscher oder mehrdeutiger Bezeichnung, wird derjenige als Beklagter interpretiert, der von dem Kläger gemeint war.
Eine Nichtigkeitsklage gegen einen Lizenznehmer ist unzulässig.
Nebenintervenient (Streithelfer)
Die Vorschriften der ZPO zur Streithilfe (§§66 ff. ZPO) werden auf das Nichtigkeitsverfahren angewandt. Dasselbe gilt für das Patentnichtigkeitsberufungsverfahren.
Nach Klagerücknahme oder Rechtskraft der Entscheidung über die Nichtigkeit des Patents ist ein Beitritt nicht mehr möglich.
Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich.
Ein Beitritt ist nur möglich, falls der angehende Streithelfer ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeit des Patents hat. Es genügt, wenn der Streithelfer durch das Patent in seiner geschäftlichen Tätigkeit tangiert werden kann.
§66 ZPO