Die virtuelle Währung ist die bislang bekannteste Anwendung der Blockchain-Technologie. Bitcoin ist ein weltweites Zahlungssystem ohne eine Zentralbank. In diesem Sinne kann Bitcoin als die erste Weltwährung verstanden werden. Anhand der Kryptowährung kann sehr gut veranschaulicht werden, welche Möglichkeiten in Blockchains stecken.
Eine Blockchain ist eine Sequenz von Datensätzen, wobei jeder Datensatz genau einen Vorgänger hat. Durch eine Blockchain lässt sich daher beispielsweise eine Abfolge von Transaktionen abspeichern. Bei der Währung Bitcoin speichert die Blockchain den Eigentümerwechsel an den Bitcoins ab. Die Blockchain ist als identische Kopie auf allen Netzwerksknoten abgelegt. Jeder Teilnehmer der Blockchain hat daher jederzeit einen Zugriff auf die Blockchain und kann ablesen, wem welche Bitcoins gehören und von dieser seine Bitcoins erworben hat.
Die Bitcoin Wallet ist eine Geldbörse für die eigenen Bitcoin. Die Wallet erzeugt ein Schlüsselpaar, nämlich einen privaten und einen öffentlichen Schlüssel. Mit dem öffentlichen Schlüssel kann nur Bitcoin auf das Wallet geladen werden und mit dem privaten Schlüssel können Bitcoin auf das Wallet geladen werden und insbesondere von dem Wallet heruntergeladen werden. Der private Schlüssel besitzt der Eigentümer der Wallet. Den öffentlichen Schlüssel kann den Personen mitgeteilt werden, die sich verpflichtet haben Bitcoin auf das Wallet hochzuladen.
Für eine Bitcoin-Transaktion wird die öffentliche Adresse des Empfänger-Kontos benötigt, also der öffentliche Schlüssel der Empfänger-Wallet, den Überweisungsbetrag, die öffentliche Adresse des Sender-Kontos, also den öffentlichen Schlüssel des Sender-Wallets und den privaten Schlüssel zur öffentlichen Adresse des Sender-Kontos, um die Transaktion des Überweisens zu signieren. Ein Intermediär, insbesondere eine Bank, wird nicht benötigt.
Die Miner betreiben und sichern das Blockchain-Netzwerk, indem sie Transaktionen validieren. Die validierten Transaktionen werden als neue Blöcke an die Blockchain angehängt. Miner kann jeder sein, der die Rechenkapazität seines Computers zur Verfügung stellt.
Durch das Mining wird die Blockchain fortgeschrieben. Miner fassen die Transaktionen eines bestimmten Zeitraums zusammen und erstellen einen neuen Block. Der neue Block wird über das Konsensverfahren proof-of-work erstellt, bei dem die Miner eine kryptographische Aufgabe lösen müssen. Der Miner, der als erster diese Aufgabe löst, stellt sie den Netzwerkteilnehmern vor. Die Teilnehmer überprüfen, ob die kryptographische Aufgabe gelöst wurde. Diese Überprüfung erfolgt sehr schnell. Der erfolgreiche Miner erhält derzeit 12,5 Bitcoin.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160 90 117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technsiche Entwicklungen nicht gefunden werden können. hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber