Beim Mining wird Rechenleistung zur Fortschreibung der Blockchain zur Verfügung gestellt. Hierbei erfolgt eine Transaktionsverarbeitung, die eigentliche Fortschreibung der Blockchain durch Anfügen weiterer Blöcke, die Absicherung und Synchronisierung der Nodes der Blockchain. Das Mining wird vergütet. Die Vergütung richtet sich danach, ob kryptographiosche Aufgaben gelöst werden. Dieses Kriterium kann gleichgestellt werden mit der Rechenleistung, die zur Verfügung gestellt wird, sodass das Mining umso mehr einbringt, je mehr Rechenleistung der Blockchain angeboten wird. Die Vergütung erfolgt in Bitcoin.
Ständig wechseln Bitcoin den Besitzer. Es ist die Aufgabe der Miner diese Transaktionen zu sammeln und in eine Liste aufnimmt, wodurch sich ein neuer Block der Blockchain ergibt. Die Miner bestätigen diese Transaktionen, wodurch der neue Block an die Blockchain angehängt wird.
Die Blockchain ist sicher und deren Daten können nicht manipuliert werden. Diese Datenintegrität wird durch das hashen der Liste der Transaktionen eines bestimmten Zeitraums erzielt. Der Hashwert wird im Block am Ende der Blockchain angehängt.
Zur Erzeugung eines Hashwerts werden nicht nur die Daten des neuen Blocks verwendet, sondern auch den Hashwert des Vorgänger-Blocks. Durch die Verwendung des Hashwerts des Vorgänger-Blocks zu Erzeugung des Hashwerts des aktuellen Blocks ergibt sich eine untrennbare Verkettung sequentieller Blöcke. Würde daher ein Block manipuliert werden, würde man dies an den Hashwerten sofort erkennen können.
Das Hashen eines Datensatzes ist sehr einfach und sehr schnell. Gäbe es keine Schwierigkeit, würde jeder Miner in kurzer Zeit sehr viele Blocks erzeugen und alle Bitcoins wären sehr schnell geschürft. Es wird den Minern daher künstlich schwierig gemacht, indem ein bestimmtes Erscheinungsbild des Hashwertes gefordert wird, etwa eine Anzahl führender Nullen. Es kann vor der Erzeugung eines Hashwertes nicht erkannt werden, wie der Hashwert aussieht. Ein Miner muss daher einfach alle Varianten ausprobieren, um die gewünschten Hashwerte zu erhalten.
Zur Variation des Datensatzes um den Hashwert zu verändern, ist ein gewisser Datenbereich vorgesehen, der Nonce genannt wird. Dieser Nonce kann der Miner variieren, um verschiedene Hashwerte erzeugen zu können.
In Mining-Pools wird die Rechenleistung mehrerer Miner gebündelt, wodurch deren Chance, die richtige Nonce zu finden, sich erheblich steigert.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160 90 117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technsiche Entwicklungen nicht gefunden werden können. hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber