Das Gebrauchsmuster wird oft als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet. In mancherlei Hinsicht mag das stimmen. Bezüglich seiner grundsätzlichen Schutzwirkung kann dem aber nicht zugestimmt werden. Tatsächlich kann mit einem Gebrauchsmuster ebenso effektiv jede Art der Verletzung der geschützen Erfindung bekämpft werden wie mit einem Patent.
Allerdings ist das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht, das heißt das Patentamt prüft es nicht inhaltlich. Bevor Sie daher einen Angriff starten, sollten Sie zumindest eine Recherche veranlassen. Am besten stellen Sie hierzu einen Rechercheantrag beim Patentamt. Eine vom dem Patentamt durchgeführte Recherche ist sehr günstig und die Qualität der Rechercheergebnisse des Patentamts kann durchweg als sehr hoch eingeschätzt werden. Sie sollten dann das vorliegende Rechercheergebnis durch einen erfahrenen Patentanwalt prüfen lassen. Der Patentanwalt wird auf Basis der Rechercheergbnisse zu einem Gutachten gelangen und wenn das Ergebnis positiv ausgefallen ist, das heißt das Gebrauchsmuster ist rechtsbeständig, da Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist, können und sollten Sie auch die Verletzer bekämpfen.
Das Gebrauchsmuster muss, damit es in das Register eingetragen wird, nur formalen Restriktionen genügen. Lassen Sie sich aber davon nicht täuschen, durch die Eintragung des Gebrauchsmusters können Sie nicht auf dessen Rechtsbeständigkeit schließen.
Ihr Gebrauchsmuster ist nur rechtsbeständig, wenn Ihre Erfindung neu und auf einem erfinderischen Schritt basiert. Beides wird nicht vom Patentamt geprüft.
Bei einem Gebrauchsmuster fallen folgende Kosten an:
Anmeldegebühr: 30 Euro
Recherchengebühr: 250 Euro. Die Bezahlung einer Recherchengebühr für die Eintragung Ihres Gebrauchsmusters ist nicht erforderlich.
1. Aufrechterhaltungsgebühr (4. bis 6. Schutzjahr): 210 Euro
2. Aufrechterhaltungsgebühr (7. und 8. Schutzjahr): 350 Euro
3. Aufrechterhaltungsgebühr (9. und 10. Schutzjahr): 530 Euro
Das Prioritätsrecht gewährt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres in jedem Land der Erde Nachanmeldungen vornehmen, die denselben guten Zeitrang wie Ihre erste Anmeldung aufweisen. Typischerweise wird zunächst eine deutsche Patentanmeldung eingereicht. Ist diese dann nach einigen Monaten immer noch erfolgsträchtig, kann eine europäische Patentanmeldung, eine internationale Anmeldung oder nationale Anmeldungen folgen. Wichtige nicht-europäische Länder, die oft für Nachanmeldungen gewählt werden ist die USA, China, Süd-Korea, Japan.
Hier finden Sie das Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern:
Hier finden Sie allgemeine Informationen zu Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung:
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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