Es ist eigentlich ireführend von einem internationalen Patent zu sprechen. Ein internationales Patent oder ein Weltpatent gibt es nicht. Stattdessen kann von einer internationaler Patentanmeldung egsprochen werden und diese bleibt es auch bis zum Schluß des internationalen Abschnitts. Das ist aber auch gerade der Vorteil der internationalen Patenanmeldung. Der Beginn des erteilunsgverfahrens kann erheblich verzögert werden. Auf diese Weise kann zunächst abgewartet werden, wie sich die Erfindung entwickelt und welche Läner eigentlich bei der weiteren Entwicklung der erfinderischen Idee interessant sind.
Sie werden nach Beendigung der internationalen Phase in ein nationales Erteilungsverfahren eintreten. In diesem Erteilungsverfahren werden wieder Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit eine Rolle spielen, um ein nationales Patent zu erhalten bzw. damit das Patent rechtsbeständig ist.
Es können also drei Voraussetzungen genannt werden. Zum einen muss Ihre Erfindung neu sein, das heißt, es darf keine Veröffentlichung der zu patentierenden Erfindung irgendwo auf der Welt vor der Anmeldung zum Patent geben. Auch eine öffentliche Benutzung wäre neuheitsschädlich. Außerdem muss die Erfindung erfinderisch sein. Ist die Erfindung für einen Durchschnitts-Fachmann aufgrund dessen Durchschnittskönnen naheliegend, liegt keine erinderische Tätigkeit vor und die Erfindung ist nicht patentfähig.
Es ist relativ einfach festzustellen, ob aufgrund einer Veröffentlichung eine Erfindung nueheitsschädlich getroffen ist. Es ist aber sehr schwierig zu beurteilen, ob eine Erfindung eine ausreichende Erfindungshöhe zur Erteilung zum Patent aufweist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Erfinder selbst viel zu kritisch mit seiner eigenen Erfindung ist. Oft erweist sich eine ausreichende erfidnerische Tätigkeit, die der Mann der Praxis als absolut naheliegend beurteilen würde. Es ist bei einer unklaren Situation empfehlenswert einen erfahrenen Patentanwalt zu konsultieren. Aufgrund seiner Erfahrung bezüglich der Rechtsprechung und der Praxis der Patentämter wird er Ihnen schnell eine sehr sichere Beurteilung geben können.
Eine dritte Voraussetzung ist die gewerbliche Anwendbarkeit. Diese ist zumeist gegeben. Es gibt nur äußerst wenige Fälle, bei denen man einer Erfindung die gewerbliche Anwendbarkeit absprechen muss.
Möchten Sie eine Software durch ein Patent schützen, kommt eine vierte Voraussetzung hinzu, nämlich die Technizität. Eine Software kann nur patentrechtlich geschützt werden, wenn sie technischen Charakter aufweist. Betrifft Ihre Software beispielsweise ein organisatorisches oder betriebswirtschaftliches Konzept, beispielsweise die Realisierung eines Business Modells, liegt keine Technizität vor.
Bei einer internationalen Patentanmeldung fallen folgende Kosten an:
Internationale Anmelde- und Übermittlungsgebühr: 1078 Euro
Internationale Recherchengebühr: 1875 Euro. Durch die Recherche wird der relevante Stand der Technik ermittelt. Außerdem erhalten Sie eine ersten schriftlichen Bescheid zur Einschätzung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung.
Das Prioritätsrecht gewährt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres in jedem Land der Erde Nachanmeldungen vornehmen, die denselben guten Zeitrang wie Ihre erste Anmeldung aufweisen. Typischerweise wird zunächst eine deutsche Patentanmeldung eingereicht. Ist diese dann nach einigen Monaten immer noch erfolgsträchtig, kann eine europäische Patentanmeldung, eine internationale Anmeldung oder nationale Anmeldungen folgen. Wichtige nicht-europäische Länder, die oft für Nachanmeldungen gewählt werden ist die USA, China, Süd-Korea, Japan.
Das PCT-Verfahren dient dazu, die nationalen Erteilungsphasen um 30 bis 31 Monate ab Anmeldetag oder ab Prioritätsdatum, falls eine Priorität in Anspruch genommen wurde, hinauszuzögern. Vor Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie angeben, in welchen Ländern Ihre Erfindung als nationale Patentanmeldung weiter verfolgt werden soll. Hierzu ist in den entsprechenden Ländern die einreichung der Anmeldeunterlagen erforderlich. Außerdem sind eventuell entsprechende nationale Gebühren zu entrichten.
Hier finden Sie das PCT in Schaubildern:
Hier finden Sie allgemeine Informationen zu Ihrer Patentanmeldung:
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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