Mit einer Marke können Sie ihre Produkte und Dienstleistungen von denen der Wettbewerber unterscheiden. Mit einer Marke demonstrieren Sie, dass Sie der Herstellen des gekennzeichneten Produkts sind.
Zunächst muss Ihre Marke die Hürde der Eintragung nehmen. Hierzu muss Ihre Marke eintragungsfähig sein. Voraussetzung hierzu ist zunächst, dass Ihre Marke nicht einfach die Produktsorte beschreibt, für die sie eingetragen werden soll. Ansonsten kann Ihnen das Patentamt nicht die Marke monopolisieren, denn die Wettbewerber sollen ebenfalls ihre Produkte in der Art oder in seinen Eigenschaften beschreiben können. Die Bezeichnung "Espresso" für die Waren Kaffee wäre eine derartige glatt beschreibende Bezeichnung, die keinesfalls eingetragen werden dürfte. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihre Marke als solche von den Marktteilnehmern erkannt werden kann. Ihre Marke muss also die Herkunftsfunktion erfüllen. Eine bloße Anpreisung wie "Toll!" oder "Super!" kann nicht als eine Marke erkannt werden.
Außerdem darf aufgrund Ihrer Marke keine Verwechslungsgefahr bestehen. Wird Ihre Marke mit einer älteren Marke von einem kundigen Marktteilnehmer verwechselt, ist Ihre Marke nicht rechtsbeständig.
Bei einer Marke können folgende Anmeldegebühren anfallen:
Anmeldegebühr deutsche Marke: 290 Euro
Anmeldegebühr Unionsmarke (EU): 850 Euro
Anmeldegebühr IR-Marke (internationale Marke): ca. 610 Euro
Das Prioritätsrecht gewährt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb eines halben Jahres in jedem Land der Erde Nachanmeldungen vornehmen, die denselben guten Zeitrang wie Ihre erste Markenanmeldung aufweisen. Typischerweise wird zunächst eine deutsche Patentanmeldung eingereicht. Sie können dann aufbauend auf dieser Basismarke beispielsweise eine Unionsmarke (der Schutzbereich umfasst sämtliche EU-Mitgliedsstaaten) oder eine internationale Markenanmeldung einreichen. Mit einer internationalen Markenanmeldung können Sie in nahezu jedem Land der Erde eine Markennachanmeldung vornehmen.
Es gibt 3D-Marken, Geruchsmarken, Farbmarken (es wird einfach nur die Farbe geschützt. Das Patentamt ist sehr zurückhaltend bei der Eintragung von Farbmarken) und Hörmarken. Die wichtigsten Markenformen sind jedoch die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-Bildmarke. Die Bildmarke kann ein grafisches Element oder ein Logo sein. Die Wortmarke ist eine Aneinanderreihung von Buchstaben, Zahlen oder Sonderzeichen. Eine Wort-Bildmarke enthält ein grafisches Element und einen Wortbestandteil.
Zur Eintragung ihrer Marke müssen Sie immer Ihre Identität preisgeben, und zwar ihr vollständiger Name und Ihre Adresse. Außerdem benötigt das Patentamt eine Darstellung der Marke und die Angabe der Waren und Dienstleistungen für die die Marke eingetragen werden soll.
Das Patentamt wird prüfen, ob die Marke die absoluten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die absoluten Eintragungshindernisse sind die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis. Ist dies der Fall wird die Marke eingetragen. Bitte beachten Sie, dass das Patentamt nicht prüfen wird, ob Sie mit Ihrer Marke eventuell fremde ältere Rechte verletzen. Hier lauert jedoch für Sie eine große Gefahr, das Sie schadensersatzpflichtig gemacht werden können. zusätzlich laufen Sie die Gefahr, dass Sie Verpackungen und Produkte, die Ihre Marke tragen, nicht mehr verwenden können. Sollte dieser Fall eintreten, sollten Sie einen in Markenverletzungsfällen erfahrenen Patent- oder Rechtsanwalt konsultieren.
Eine Marke wird stets für zunächst 10 Jahre eingetragen. Sie können Ihre Marke nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist um jeweils weitere 10 Jahre durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängern.
Bitte beachten Sie, dass es eine Benutzungspflicht für registrierte Marken gibt. Sie müssen innerhalb der ersten fünf Jahre eine ernsthafte Benutzung Ihrer Marke aufgenommen haben. Andernfalls ist Ihre Marke nach Ablauf dieser 5-Jahres-Frist löschungsreif. Es hilft dann auch kein Verweis auf fristgemäß entrichtete Aufrechterhaltungsgebühren.
Hier finden Sie das deutsche Markengesetz in Schaubildern:
Hier finden Sie das Unionsmarkengesetz (EU-Marke) in Schaubildern:
Hier finden Sie allgemeine Informationen zu Ihrer Markenanmeldung:
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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