Europäische Patentanmeldung
Das europäische Patent stellt kein einheitliches Patent dar, sondern ein Bündel an nationalen Patenten, die allerdings eine gemeinsame Quelle, das einheitliche europäische Erteilungsverfahren, aufweisen. Es sollte daher nicht mit dem sogenannten Einheitspatent verwechselt werden, das noch nicht eingeführt wurde, und das zu einem gemeinschaftlichen Patent innerhalb des EU-Raums führen soll. Auf Basis einer europäischen Patentanmeldung können daher für europäische Staaten und die Türkei nationale Patente angestrebt werden. Die formale und sachliche Prüfung der Patentanmeldung erfolgt in München oder in der Dienststelle in Rijswijk/Den Haag in Holland.
Patent Prosecution Highway
Ein europäisches Patent stellt einen weiteren Vorteil dar, indem durch ein erfolgreich abgeschlossenes europäisches Erteilungsverfahren außereuropäische Erteilungsverfahren, insbesondere in USA, beschleunigt werden können. Diese Vorgehensweise ist als Patent Prosecution Highway bekannt. Hierbei betrachtet das außereuropäische Patentamt die Arbeitsweise des europäischen Patentamts derart vertrauenswürdig, dass es auf eine eigene Prüfung verzichtet und ein Patent erteilt, falls dies auch das Europäische Patentamt getan hat.
Beschleunigung des Erteilungsverfahrens
Ist man sich sicher, dass die Erteilung einer Erfindung sehr wahrscheinlich ist, beispielsweise weil selbst schon eine umfangreiche Recherche vorgenommen wurde, kann die Patenterteilung beschleunigt werden. Durch die geeigneten Maßnahmen kann eventuell bereits vor Ablauf des zweiten Jahres mit der Patenterteilung zu rechnen sein. Hierzu sollte sofort Prüfung der Anmeldung beantragt werden und die Bezahlung der europäischen Patentanmeldung inklusive Prüfungsgebühr sofort mit der Einreichung der Anmeldeunterlagen erfolgen. Außerdem sollte sofort ein Beschleunigungsantrag (PACE-Antrag) gestellt werden. Und drittens sollte ein Verzicht auf die Übermittlung der amtlichen Aufforderung nach Regel 70(2) EPÜ erklärt werden.
Verlangsamung des Erteilungsverfahrens
Es kann sinnvoll sein, das eigene Erteilungsverfahren zu verzögern. Insbesondere falls abgewartet werden soll, wie zukünftige Konkurrenzprodukte aussehen, kann es ratsam sein, die Patenterteilung hinauszuzögern, um das eigene Patent so auszurichten, dass es den Wettbewerb maximal behindert.
Es ist auch möglich, die Patenterteilung des Patents eines Dritten, insbesondere eines Konkurrenzunternehmens zu beeinträchtigen. Hierzu kann insbesondere das rechtliche Instrument der Einwendungen Dritter während des Erteilungsverfahrens genutzt werden. Die Prüfer des deutschen und des europäischen Patentamts arbeiten durch die Bank absolut professionell auf ihrem Gebiet. Dennoch kann es möglich sein, dass die sich bereits im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zum Angriff auf die Anmeldung genutzt werden. Aufbauend auf diesen Dokumenten kann eine plausible Argumentationskette herausgearbeitet werden, die es dem Prüfer schwer macht, an eine Erteilung zu denken. Eventuell können auch Aspekte des Stands der Technik herausgearbeitet werden, die im Verfahren bislang wenig gewürdigt wurden.
Das Einspruchsverfahren
Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Patenterteilung kann gegen das Patent von jedermann Einspruch gegen das Patent erhoben werden. Ist der Einspruch erfolgreich wird das europäische Patent für sämtliche Länder widerrufen. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann Beschwerde eingereicht werden.
Zerfall in nationale Patente
Nach der Patenterteilung zerfällt das europäische Patent in die nationalen Patente, deren Voraussetzungen erfüllt wurden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist das Londonder Abkommen. Die Länder des Londoner Abkommens verzichten insbesondere auf Übersetzungen der Patentanmeldung in ihre Landessprachen. Es entfallen damit erhebliche Übersetzungskosten. Für diese Länder muss für eine Validierung nur die jeweiligen Gebühren gezahlt werden und ein Inlandsvertreter benannt werden.
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