Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Ein Löschungsantrag, der beim Patentamt eingegangen ist, wird zunächst dem Inhaber des Gebrauchsmusters übermittelt. Dieser kann sich innerhalb der Frist eines Monats zum Löschungsantrag erklären, insbesondere der Löschung seines Gebrauchsmusters widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, wird das Gebrauchsmuster gelöscht.
Widerspricht der Inhaber der Löschung seines Gebrauchsmusters beginnt ein zweiseitiges streitiges Verfahren. Das Verfahren wird vor der Löschungsabteilung des deutschen Patentamts geführt. Es findet eine mündliche Verhandlung vor der Löschungsabteilung statt. Zuvor teilt die Löschungsabteilung ihre Meinung über die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters in einem schriftlichen Zwischenbescheid mit.
Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet die Löschungsabteilung durch Beschluss, wobei die Entscheidung auf ganz oder teilweise Löschung des Gebrauchsmusters lauten kann oder auf Zurückweisung des Löschungsantrags. Es wird auch über die Verteilung der Kosten entschieden, wobei der Unterlegene die Kosten zu tragen hat.
Der Beschluss der Löschungsabteilung kann durch eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.