Grundlagen des Patentrechts vor dem Hintergrund des Open Innovation Konzepts
Erfindung
Eine patentrechtliche Erfindung ist von einer Innovation gemäß der Betriebswirtschaftslehre zu unterscheiden. Eine Erfindung muss einen technischen Charakter aufweisen, das heißt die Erfindung muss eine technische Aufgabe auf Basis von technischen Überlegungen lösen. Werden organisatorische oder betriebswirtschaftliche Aufgaben gelöst, beispielsweise die Erstellung eines neuen Geschäftsmodells kann nicht von einer Erfindung im Sinne des Patentrechts gesprochen werden.
Neuheit
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Erfinderische Tätigkeit
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Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Patentierungsvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit ist keine sehr hohe Hürde. Es genügt, wenn das Produkt auf irgendeinem Gebiet der Technik gewerblich anwendbar ist. Auch eine Anwendung in der Landwirtschaft gilt als eine gewerbliche Anwendung.
Technizität
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Priorität
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Neuheitsschonfrist
Für das Patentrecht gilt derzeit keine Neuheitsschonfrist. Eine Neuheitsschonfrist kann nur bei der Verwendung eines Gebrauuchsmusters in Anspruch genommen werden. Ein Gebrauchsmuster stellt eine sehr nützliche Alternative zu einem patent dar.
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