Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundespatentgericht sind gesetzlich geregelt. Die Gerichtskosten und die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt. Vom Nichtigkeitskläger wird nach Beginn des Verfahrens ein Vorschuß verlangt, der die Kosten des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung deckt.
Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Streitwert und einem Gebührensatz. Für das ganze Verfahren ergeben sich 4,5 volle Gebühren. Wird die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ergeht ein Anerkenntnis- und Verzichtsurteil oer wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wird diese Gebühr auf 1,5 volle Gebühren erniedrigt.
Die Verfahrensgebühr wird nach Einreichung der Klage fällig. Ergibt sich nach des Verfahrens, dass die Verfahrensgebühr zu hoch angesetzt wurde, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.
Der Streitwert bemisst sich an dem Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des Patents. Der Streitwert wird als Wert des Patents zuzüglich der bis zum Beginn des Verfahrens aufgelaufenen Schadensersatzansprüche. Wurde ein Streitwert in einem parallelen Verletzungsverfahren bestimmt, kann dieser Streitwert zur Orientierung dienen. Hierbei ist zu beachten, dass der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens höher als der des Verletzungsverfahrens anzusetzen ist, da sich aufgrund des Patents mehrere Verletzungsverfahren ergeben können.
Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmt nur die Vergütung für Rechtsanwälte. Patentanwälte können mit ihren Mandanten eine Vergütung frei vereinbaren.
Die praktische Bedeutung des RVG liegt insbesondere in der Kostenerstattung für die obsiegende Partei. Die obsiegende Partei kann von der Gegenseite nur die Gebühren nach RVG verlangen.
Die Kosten, die die unterlegene Partei der obsiegenden Partei zu erstatten hat, werden in einem Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt.
Zu erstatten sind alle Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erorderlich waren. Dazu zählen Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten und Reisekosten der Prozessbevollmächtigten.
Eine Doppelvertretung, also gleichzeitige Vertretung von Patent- und Rechtsanwalt, ist erstattungsfähig.
Recherchekosten können erstattungsfähig sein, falls dies als zum damaligen Zeitpunkt für erforderlich gehalten werden konnte.
Verfahrenskostenhilfe ist in beiden Instanzen möglich. Eine Verfahrenskostenhilfe kann dem Kläger, dem Beklagten oder dem Nebenintervenienten zustehen.
Ein Strohmann kann keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Der Antragsteller muss als Voraussetzung, neben der Mittellosigkeit, ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machen.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Dr. Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160-90117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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