Kosten
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundespatentgericht sind gesetzlich geregelt. Die Gerichtskosten und die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt. Vom Nichtigkeitskläger wird nach Beginn des Verfahrens ein Vorschuß verlangt, der die Kosten des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung deckt.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Streitwert und einem Gebührensatz. Für das ganze Verfahren ergeben sich 4,5 volle Gebühren. Wird die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ergeht ein Anerkenntnis- und Verzichtsurteil oer wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wird diese Gebühr auf 1,5 volle Gebühren erniedrigt.
Die Verfahrensgebühr wird nach Einreichung der Klage fällig. Ergibt sich nach des Verfahrens, dass die Verfahrensgebühr zu hoch angesetzt wurde, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.
Streitwert
Der Streitwert bemisst sich an dem Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des Patents. Der Streitwert wird als Wert des Patents zuzüglich der bis zum Beginn des Verfahrens aufgelaufenen Schadensersatzansprüche. Wurde ein Streitwert in einem parallelen Verletzungsverfahren bestimmt, kann dieser Streitwert zur Orientierung dienen. Hierbei ist zu beachten, dass der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens höher als der des Verletzungsverfahrens anzusetzen ist, da sich aufgrund des Patents mehrere Verletzungsverfahren ergeben können.
Vertreterkosten
Das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmt nur die Vergütung für Rechtsanwälte. Patentanwälte können mit ihren Mandanten eine Vergütung frei vereinbaren.
Die praktische Bedeutung des RVG liegt insbesondere in der Kostenerstattung für die obsiegende Partei. Die obsiegende Partei kann von der Gegenseite nur die Gebühren nach RVG verlangen.
RVG
Kostenfestsetzung
Die Kosten, die die unterlegene Partei der obsiegenden Partei zu erstatten hat, werden in einem Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt.
Zu erstatten sind alle Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erorderlich waren. Dazu zählen Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten und Reisekosten der Prozessbevollmächtigten.
Eine Doppelvertretung, also gleichzeitige Vertretung von Patent- und Rechtsanwalt, ist erstattungsfähig.
Recherchekosten können erstattungsfähig sein, falls dies als zum damaligen Zeitpunkt für erforderlich gehalten werden konnte.
Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe ist in beiden Instanzen möglich. Eine Verfahrenskostenhilfe kann dem Kläger, dem Beklagten oder dem Nebenintervenienten zustehen.
Ein Strohmann kann keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Der Antragsteller muss als Voraussetzung, neben der Mittellosigkeit, ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machen.