Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung folgt einem stets gleichen Schema. Zunächst führt der Senat die Parteien in die Sach- und Rechtslage ein, so wie der Senat dies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieht. Der Senat klärt danach ab, ob eine Vergleichsbereitschaft der Parteien besteht.
Sollte ein Vergleich ausgeschlossen sein, liegt es an den Parteien ihre Argumente vorzutragen. Es sollte dabei beachtet werden, dass nur die Punkte erörtert werden, die der Senat als noch zu klären ansieht.
Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte noch während der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche als Antrag einführen. Der Kläger muss dazu vorbereitet sein, auf diese in der Kürze der Zeit zu reagieren.
Das Bundespatentgericht verkündet seine Entscheidung direkt im Anschluss an das mündliche Verfahren. Die Urteilsbegründung folgt 2 bis 4 Monate später.
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