Patentberühmung
Werden über ein Patent oder eine Patentanmeldung inhaltlich falsche Angaben zum Stadium des Schutzrechts, beispielsweise wird mit einem Patent statt einer Patentanmeldung geworben, oder über den Inhalt oder die territoriale Reichweite gemacht, droht eine berechtigte Abmahnung. Ist beispielsweise das Patent nur bezogen auf einen Teil eines Motors wäre eine Angabe, dass der Schutzbereich des eigenen Patents einen kompletten Motor umfasst, irreführend. Ein deutsches Patent gilt nur innerhalb Deutschlands. Die Angabe, dass ein europaweiter Schutz vorliegt, wäre irreführend. In diesen Fällen könnte eine Abmahnung nach §5 UWG erfolgen.
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