Prozesskostensicherheit
Wird der Patentinhaber von einem ausländischen Unternehmen angegriffen, kann er eine sogenannte Prozesskostensicherheit verlangen. In diesem Fall kann der Beklagte bei Obsiegen die erstattungsfähigen Prozesskosten eintreiben, ohne hierzu im Ausland ein Vollstreckungsverfahren anstrengen zu müssen.
Zurück