Rechtliche Grundlagen eines Patenttrolls
Unmittelbare Patentverletzung
Der §9 Satz 2 Patentgesetz besagt, dass der Patentinhaber jedem Dritten jede Benutzungshandlung seines Patents verbieten kann. Eine Benutzungshandlung ist die Herstellung, der Vertrieb, der Import, die Lagerung und das Anbieten des Gegenstands des Patents.
Ist ein Patentroll der Inhaber eines relevanten Patents kann er daher sämtliche Handlungen eines Unternehmens, das dieses Produkt herstellen und vertreiben möchte, verhindern.
Mittelbare Patentverletzung
Der §10 Patentgesetz befasst sich mit einer mittelbaren Patentverletzung. Eine solche liegt vor, wenn die Patentverletzung nicht sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs erfüllt. Es müssen aber zumindest die wesentlichen Merkmale erfüllt sein. Unwesentliche Merkmale sind solche, die bereits vor dem Patent bekannt waren, und die deswegen in dem Anspruch beschrieben werden, damit der Anspruch ausführbar ist. Unwesentliche Merkmale eines Patentanspruchs sollen den Schutzbereich eines Patents nicht beschränken.
Beschränkung der Wirkung des Patents
Der §13 Patentgesetz ermöglicht es der Bundesregierung die Wirkung eines Patents einzuschränken. Es kann dabei derart eingeschränkt werden, dass das Patent überhaupt nicht mehr oder nicht mehr für bestimmte Unternehmen wirksam ist und daher diesen Unternehmen nicht mehr verboten werden kann, den patentierten Gegenstand herzustellen und zu vertreiben. Ein Grund für die Beschränkung muss die öffentliche Wohlfahrt oder die Staatssicherheit sein.
Zwangslizenz
Der §24 Patentgesetz ermöglicht es dem Bundespatentgericht eine Zwangslizenz zu erteilen. Hierbei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es ein öffentliches Interesse bestehen, dass eine Lizenz erteilt wird. Zum anderen muss das Unternehmen es bereits versucht haben, eine Lizenz der Erfindung zu angemessenen Bedingungen zu erhalten. Dieses Bemühen muss fruchtlos geblieben sein.
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
Der §139 Patentgesetz bestimmt, dass ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz besteht, falls der §9 Patentgesetz verletzt wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur, falls die Gefahr der Wiederholung der Patentverletzung besteht. Ein Schadensersatzanspruch liegt nur vor, falls die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Klagekonzentration
Der §145 Patentgesetz bestimmt, dass ein Kläger nicht mehrmals wegen derselben oder gleichartigen Verletzung aus verschiedenen Patenten gegen einen Verletzer vorgehen kann. Voraussetzung hierzu ist, dass er nicht ohne Verschulden seine Klage bereits auf die betreffenden Patente hätte basieren können.
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