Die Sachprüfung
Nach der Erstellung des Recherchenberichts kann das Prüfungsverfahren starten. Hierbei ist zu prüfen, ob die Erfindung den entsprechenden Regeln des EPÜ Rechnung trägt. Insbesondere erfolgt die Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Patentanmeldung vor dem Hintergrund der Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.
Der Recherchenbericht enthält eine Stellungnahme, auf die der Anmelder reagieren musste. Diese Bemerkungen und etwaige Änderungen des Anspruchssatzes und der Beschreibung sind von dem Prüfer zu evaluieren.
Lesen Sie hierzu die Artikel 94, 164 und die Regel 62 des EPÜ:
Art. 94 »
Art. 164 »
Regel 62 »
Fristen
Wenn der Prüfer Mängel an dem aktuellen Anspruchssatz feststellt, hat er den Anmelder davon in einem amtlichen Bescheid in Kenntnis zu setzen und ihm zur Ausräumung der Mängel eine Frist zwischen zwei und vier Monaten zu setzen. Bei der Fristsetzung wird die Anzahl und Bedeutung der Mängel zugrunde gelegt. Außerdem wird in Rechnung gestellt, welche Sprache vom Anmelder oder seinem Vertreter benutzt wird, die Anzahl und die Art der erhobenen Einwände sowie die Länge und der technische Schwierigkeitsgrad der Anmeldung. Zusätzlich soll die Entfernung zwischen dem EPA und dem Anmelder oder gegebenenfalls dessen Vertreter und die Entfernung zwischen Anmelder und Vertreter bei der Länge der Frist Beachtung finden. Sind nur einfache, formelle Mängel zu beheben genügt eine Zwei-Monats-Frist. Werden jedoch mehrere Dokumente angeführt, die neuheitsschädlich sind und befindet sich der Anmelder im Ausland, beispielsweise in Asien, sollten die Zwei-Monats-Frist gewählt werden. Nötigenfalls kann die Frist verlängert werden. Allerdings kann eine Fristverlängerung nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden. Beispielsweise schwere Erkrankung des Vertreters, der allein eine Kanzlei betreibt. Erkältung genügt nicht.
Verstreicht die Frist unbeachtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Weiterbehandlung.
Lesen Sie hierzu den Artikel 94 und die Regel 62 des EPÜ:
Art. 94 »
Regel 132 »
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Frist von sechs Monaten gesetzt werden. Eine derartig lange Frist kann angemessen sein, wenn beispielsweise der Anmelder weit entfernt von seinem Vertreter wohnt und dem Anmelder die Verfahrenssprache nicht geläufig ist oder wenn die erhobenen Einwände einen außergewöhnlich komplizierten Sachverhalt betreffen.
Beeinflussung der Geschwindigkeit des Prüfungsverfahrens – PACE
Es ist dem Anmelder möglich, durch Stellung eines PACE-Antrags eine beschleunigte Bearbeitung seiner Anmeldung zu initiieren.
Lesen Sie hierzu die Mitteilung des EPA vom 30. November 2015 und die Richtlinie E-VII, 4.2:
ABl. EPA 2015, A93 »
E VIII, 4.2 »
Weitere Möglichkeiten zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens
Neben dem PACE-Antrag gibt es weitere Möglichkeiten das Prüfungsverfahren zu beschleunigen. Beispielsweise kann bereits vor dem Zugang des Recherchenberichts der Prüfungsantrag gestellt werden. Hierbei ergibt sich ein Verzicht auf die Aufforderung nach Regel 70 (2).
Lesen Sie hierzu die Mitteilung des EPA vom 30. November 2015 und die Regel 70(2) des EPÜ:
ABl. EPA 2015, A93 »
Regel 70 (2) »
Telefonische und persönliche Rücksprache
Es kann sinnvoll sein in einem telefonischen oder einem persönlichen Gespräch eine Klärung in einem besonderen Punkt der Anmeldung herbeizuführen. Eine derartige Rücksprache liegt im Ermessen des Prüfers. Ein Antrag des Anmelders auf Rücksprache sollte stets stattgegeben werden, es sei denn eine solche Unterredung ist nicht sachdienlich, da z. B. erhebliche Meinungsunterschiede bestehen. In diesem Fall ist eine förmliche mündliche Anhörung geeigneter. Es kann im Laufe einer Rücksprache keine Entscheidung getroffen werden, da Entscheidungen von der gesamten Prüfungsabteilung getroffen werden müssen.
Der Prüfer macht den Anmelder auf die Mängel der Patentanmeldung aufmerksam. Der Prüfer wird keine Aufforderung erteilen, Beweise beizubringen. Andererseits ist es dem Anmelder unbenommen seinerseits Beweismittel in das Verfahren einzubringen, die seine Position untermauern. In diesem Fall hat der Prüfer dem Anmelder die Gelegenheit, insbesondere die Zeit, zu geben, um die Beweismittel vorbringen zu können.
Ist der Prüfer jedoch der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nicht sachdienlich ist, muss der Prüfer dem Anmelder hierzu nicht die Möglichkeit geben. Dies würde nur den Ablauf des Verfahrens unnötig verzögern.
Schriftliche Beweismittel
Es können Beweismittel als Urkunden oder schriftliche Erklärungen unter Eid in das Verfahren vom Anmelder eingebracht werden. Beispielsweise kann hierdurch belegt werden, dass eine Erfindung erfinderisch ist durch einen unabhängigen Zeugen, der eine schriftliche Erklärung unter Eid abgibt, in der er darlegt, dass die Fachwelt seit einiger Zeit nach einer entsprechenden Lösung sucht, die die Erfindung zur Verfügung stellt.
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