Sprache der Anmeldung
Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Das heißt, Sie können ohne Probleme in einer dieser Sprachen das Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt bis zur Patenterteilung führen. Sie können allerdings auch Ihre Patentanmeldung in einer beliebigen Sprache einreichen. Sie müssen aber danach eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts nachreichen.
Es stellt daher beispielsweise die Frage bei einer Patentanmeldung eines chinesischen Unternehmens oder einer Niederlassung des eigenen Unternehmens, ob das chinesische Original oder eine Übersetzung eingereicht werden soll.
Zunächst sollte eine hochwertige Übersetzung des chinesischen Originaltextes vorhanden sein, sonst wäre eine Einreichung der Übersetzung sowieso nicht anzuraten. Liegt aber eine hochwertige Übersetzung in einer der Amtssprachen vor, hat die Einreichung der Übersetzung einige Vorteile aufzuweisen. Muss von einer Anmeldung zunächst eine Übersetzung in eine Amtssprache vorgenommen werden, kann es immer zu Diskussionen kommen, die sich damit beschäftigen, ob die Übersetzung tatsächlich dem Originaltext entspricht. Insbesondere in einem streitigen Verfahren, beispielsweise in einem Einspruchsverfahren vor dem EPA, kann hier der Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden und das Patent eventuell aufgrund einer „unentrinnbaren Falle“ widerrufen werden.
Die Einreichung der Übersetzung statt eines chinesischen Originaltextes verhindert natürlich die Chance Ungenauigkeiten der Übersetzung durch Hinzuziehung des Originaltextes auszumerzen. Es ist daher teilweise keine einfache Entscheidung, ob der Originaltext oder bereits eine Übersetzung als Patentanmeldung beim EPA eingereicht werden soll.
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