Lizenzanalogie
Die Schadensberechnung mittels der Lizenzanalogie ist die gebräuchlichste Methode. Hierbei wird ein verkehrsüblicher Lizenzsatz zugrunde gelegt. Der Verletzer soll dabei nicht anders als ein Lizenznehmer gestellt werden, der um eine Benutzungserlaubnis bei dem Patentinhaber nachgesucht hat. Hierbei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten.
Bezugsgröße: Als Bezugsgröße für die Berechnung der Lizenzgebühr kann auf das im Patentanspruch beschriebene Erzeugnis zurückgegriffen werden.
Lizenzsatz: Es ist ein branchenüblicher Lizenzsatz anzusetzen. Hierbei können lizenzerhöhende und lizenzvermindernde Fakoren berücksichtigt werden. Lizenzerhöhend kann angerechnet werden, dass der Verletzer erst sehr spät zahlen muss. Außerdem oblag dem Lizenznehmer keine aufwändige Buchführung zur Berechnung des Lizenzbetrags. Diese Arbeitserleichterung kann lizenzerhöhend angerechnet werden. Lizenzmindern kann berücksichtigt werden, dass eventuell ein nur kurzer Zeitraum zur Nutzung der patentierten Erfindung zur Verfügung stand, wodurch sich Investitionen nicht rentieren konnten.
Verletzergewinn
Der Berechtigte kann alternativ verlangen, dass ihm der Verletzergewinn zugesprochen wird. Der Verletzergewinn ergibt sich als die kompletten Umsätze, die mit dem verletzenden Produkt erwirtschaftet wurden abzüglich der zugehörigen Kosten. Hierbei können Kosten, die abzugsfähig sind und nicht abzugsfähige Kosten unterschieden werden. Nicht abzugsfähig sind alle diejenigen Kosten, die dem verletzenden Produkt nicht zugeordnet werden können. Gemeinkosten, die durch den Betrieb selber und seine Verwaltung anfallen, können nicht von den Umsätzen abgezogen werden. Einzelkosten, die dem Produkt direkt zugeordent werden können, sind jedoch auf jeden Fall abzugsfähig.
Entgangener Gewinn
Eine weitere Variante der Schadensberechnung, für die sich der Berechtigte entscheiden kann, ist das Verlangen eines entgangenen Gewinns. Hierbei wird von dem Verletzer dasjenige beansprucht, was der Berechtigte aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verletzers nicht realisieren konnte. Eine Schwierigkeit dabei ist, dass nur aufgrund von Mutmaßungen zu diesem Schadensersatz gelangt weden kann. Der Berechtigte muss daher schlüssig und plausibel darlegen, warum ihm der entgangene Gewinn in de beanspruchten Höhe verloren gegangen ist. Eine weitere Problematik dieser Berechnungsmethode ist darin zu sehen, dass der Berechtigte seine Kalkulation offen legen muss.