Wie sieht das Klageverfahren aus?
Konnte durch eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung keine gütliche Einigung erzielt werden, bleibt dem Patentinhaber nur noch die Klageerhebung.
Zuständigkeit
Es kann eine sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt werden. Die sachliche Zuständigkeit ist unproblematisch. Nach dem §143 PatG sind für Patentverletzungsverfahren ausschließlich spezialisierte Zivilkammern bestimmter Landgerichte zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich als der Sitz des Beklagten oder als Gerichtsstand, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Es gibt daher einen Deliktsgerichsstand und eventuell einen Gerichtsstand wegen dem Sitz oder der Niederlassung des Verletzers.
§143 PatG
§13 ZPO
§17 ZPO
§32 ZPO
Aktivlegitimation
Der Patentinhaber ist der materielle Inhaber des Schutzrechts. Der Patentinhaber ist berechtigt, gegen einen Patentverletzer Klage zu erheben. Allerdings muss er auch im Patentregister als Inhaber eingetragen sein. Wurde das Patent übertragen, ist der Erwerber des Patents nur dann klagebefugt, falls er im Patentregister als Inhaber eingetragen wurde. Das Register ist der massgebliche Nachweis der Klagebefugnis.
Auch ein exklusiver Lizenznehmer ist aktivlegitimiert. Die Klagebefugnis erfolgt aus originärem Recht. Eine Abtretung von Ansprüchen ist nicht erforderlich.
Ein einfacher Lizenznehmer hat keine originäre Klagebefugnis. Er kann nur durch eine gewillkürte Prozessstandschaft eine Aktivlegitimation erhalten.
Eine gewillkürte Prozessstandschaft erhält der einfache Lizenznehmer, falls ihm von einem originär Berechtigten eine Prozessführungsermächtigung erteilt wird und falls der einfache Lizenznehmer ein eigenes Interesse vorweisen kann.
Passivlegitimation
Verklagt kann jede werden, der eine patentverletzende Handlung vorgenommen hat, also der Alleintäter, der Mittäter, der Nebentäter, der Gehilfe und der Anstifter. Außerdem kommt als Anspruchsgegner einer Patentverletzungsklage der Störer in Betracht. Hieraus ergibt sich eine Störerhaftung. Die Störerhaftung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Unterlassungsanspruch. Eine Störerhaftung kommt beispielsweise beim Betreiber einer Internet-Plattform in Frage, falls auf der Internet-Plattform patentverletzende Angebote von einem Dritten unterbreitet werden.
Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem §139(1) PatG. Ein Anspruch auf Unterlassung setzt kein Verschulden voraus. Es genügt die widerrechtliche Benutzungshandlung. Außerdem muss die Besorgnis einer Wiederholung, die Wiederholungsgefahr, bestehen. Ist keine Wiederholungsgefahr gegeben, ergibt sich auch kein Unterlassungsanspruch.
Liegt bereits eine Verletzungshandlung vor, so ergibt sich daraus auch die Wiederholungsgefahr.
§139 PatG
Beseitigungsanspruch
Entsteht eine Patentverletzung während der Laufzeit des Patents und wirkt diese über das Ende der Laufzeit hinfort, entsteht ein Beseitigungsanspruch. Dieser Störerbeseitigungsanspruch ist analog zu § 1004 BGB.
§1004 BGB
Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch entsteht nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, wobei eine Karenzzeit von einem Monat zugestanden wird. Voraussetzung hierfür sind einschlägige Benutzungshandlungen des Patentverletzers innerhalb Deutschlands. Wird das Patent durch ein Einspruchs- oder ein Nichtigkeitsverfahren oder durch ein Beschränkungsverfahren eingeschränkt und liegt nach dem beschränkten Patent keine verletzung mehr vor, so ist auch vor der Beschränkung nicht von einer Patentverletzung auszugehen.
Eine Überlegensfrist, die bei der Berechnung des Schadensersatzes ausgenommen wird, ist nur zuzubilligen, falls der Verletzer das Patent nicht kannte. Lag ihm etwa ein abgezweigtes Gebrauchsmuster vor, kann von keiner Überlegensfrist ausgegangen werden.
Verschulden ist Voraussetzung für das Entstehen des Schadensersatzanspruchs. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Gewerbetreibende vor der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit über die bestehende Schutzrechte zu informieren hat. Verletzt daher ein Unternehmen ein Patent, da es dieses nicht kannte, obwohl es recherchierbar war, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Auskunftsanspruch
Der durch die Patentverletzung Verletzte ist berechtigt, Auskunft über die Patentverletzung und Rechnungslegung zu erhalten. Liegt ein Lizenzvertrag vor, ist ein Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch ausgeschlossen. Verschulden stellt keine Voraussetzung für den Auskunftsanspruch dar. Der Auskunftsanspruch besteht gegen den Verletzer und den Störer.
Allerdings muss der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Interessen des Anspruchsgegners abgewogen werden. Hat der Verletzte nur ein geringes Interesse an der Offenlegung der Lieferanten und Kunden des Verletzers, kommt ein Auskunftsanspruch nicht in Frage. Ein weiterer Gurnd kann darin liegen, dass die Patentverletzung nur sehr schwierig zu beurteilen ist.
Vernichtungsanspruch
Ein Vernichtungsanspruch richtet sich gegen den Verletzer und den Störer, wobei folgendes dadurch betroffen ist:
Sachpatent: Zu venichten sind die unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse.
Verfahrenspatent: Ergeben sich aus einem Verfahrenspatent unmitelbar Erzeugnisse, so richtet sich der Vernichtungsanspruch gegen diese Erzeugnisse.
Gerätschaften: Gerätschaften, die selbst nicht patentverletzend sind, die aber zu patentverletzenden Erzeugnissen führen, sind zu vernichten.
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