Die Blockchain-Technologie kann beispielsweise für die Registrierung von Schutzrechten, als Beweismittel, etwa für das bereits Nutzen der Erfindung zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung durch einen Dritten. Außerdem sind Anwendungsmöglichkeiten bei gerichtlichen Verfahren denkbar, wodurch die Verfahren beschleunigt werden können. Mögliche Anwendungen sind
Der Nachweis der Herkunft, die Registrierung und das Clearing von IP-Rechten, die Kontrolle der Verteilung von IP, Nachweise für Verwendungen, wodurch sich beispielsweise Lizenzgebühren ergeben können, Verwaltung von IP-Rechten, beispielsweise dass ein Produkt gemäß Lizenzvertrag nur innerhalb einer Region verwandt weden darf, Festlegung und Durchsetzung von IP-Vereinbarungen insbesondere mittels smart contracts auf Blockchain-Basis. Die Blockchain-Technologie kann auch dazu genutzt werden, Fälschern auf die Schliche zu kommen.
Durch eine Blockchain können sämtliche Ereignisse eines IP-Rechts aufgezeichnet werden, wie Anmeldung, Eintragung, Benutzung und in welcher Form. Beispielsweise könnte so die Frage der Benutzung einer Marke problemlos und unangreifbar geklärt werden.
Eine Blockchain könnte daher verlässliche zeitgestempelte Aussagen zu der Verwendung und ernsthaften Benutzung einer Marke geben und einer erworbenen Unterscheidungskraft.
Ein Blockchain könnte auch Hilfestellung für das Patentamt sein, um bereits bekannte Technologien nicht zu patentieren und dadurch marktschädigende Scheinrechte zu schaffen. Alternativ könnte eine Blockchain zu einer defensiven Veröffentlichung von Technologien beitragen.
Eine wichtige Rolle könnte die Blockchain bei nicht registrierten Schutzrechten einnehmen, da hierdurch ein verlässlicher Nachweis der Schöpfung gegeben ist.
Eine Blockchain könnte Auskunft über die Lizenznehmer geben und dadurch Betrüger entlarven.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160 90 117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technsiche Entwicklungen nicht gefunden werden können. hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber