Zweistufiger Prüfungsansatz
Der zweistufige Prüfungsansatz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Prüfung des technischen Charakters ohne Vergleich mit dem Stand der Technik erfolgt. Der Hiintergrund ist darin zu sehen, dass durch einen Vergleich mit dem Stand der Technik nahezu automatisch ein technischer Charakter zu bejahen ist, da sich im Vergleich stets ein "besser", "geeigneter zu" oder "kostengünstige" als Resultat ergibt und daurch scheinbar der technsiche Charakter.
T1173/97 (IBM)
T154/04 (Duns Licensing Associates)
Der zweistufige Prüfungsansatz umfasst die Schritte:
1. Schritt: Der erste Schritt ist die Prüfung, ob es sich bei dem Gegenstand der Patenanmeldung um eine Erfindung im Sinne des Patentrechts handelt. Es wird daher zunächst geprüft, ob der Hauptanspruch zumindest ein technisches Merkmal aufweist.
2. Schritt: Ergibt der erste Schritt, dass der Gegenstand der Patentanmeldung technisch im Sinne des Patentgesetzes ist, wird in einem nächsten Schritt die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit geprüft. Die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit können nur solche Merkmale begründen, die technischer Natur sind. Nichttechnische Merkmale müssen bei dieser patentrechtlichen Betrachtung außen vor bleiben. Als Grundlage der Prüfung des zweiten Schritts wird üblicherweise der problem-solution-approach verwendet.
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