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Neuheit

Bescheid des deutschen Patentamts zu Neuheit. Zum Vergrößern bitte anklicken.

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Mangelnde Neuheit ist eine der Hauptgründe, warum ein Bescheid negativ ausfällt. Die Neuheit einer Erfindung ist nicht gegeben, falls in einem einzelnen Dokument an einer einzigen Stelle des Dokuments sämtliche Merkmale der Erfindung beschrieben sind.

Erfinderische Tätigkeit

Bescheid des deutschen Patentamts zu Neuheit. Zum Vergrößern bitte anklicken.

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Mangelnde erfinderische Tätigkeit ist ein weiterer Hauptgrund, warum ein Bescheid negativ ausfällt. Eine ausreichende erfinderische Tätigkeit liegt vor, falls die Erfindung für den Fachmann nicht naheliegend ist, er daher mehr als übliche Anstrengungen aufwenden muss, um zur Erfindung zu gelangen.

Mangelnde Ausführbarkeit

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Mangelnde Ausführbarkeit bedeutet, dass der entsprechende Anspruch nicht derart formuliert ist, dass er vom Fachmann ausgeführt werden kann. Insbesondere kann mangelnde Ausführbarkeit vorliegen, falls ein notwendiges Merkmal in dem entsprechenden Anspruch fehlt.

Uneinheitlichkeit

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Eine Patentanmeldung darf immer nur eine einzige Erfindung rechtlich schützen. Wird angestrebt durch die Ansprüche einer Patentanmeldung zwei oder mehr unterschiedliche Erfindungen zu schützen, liegt Uneinheitlichkeit vor.

Aufgabenhafte Formulierung

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Eine aufgabenhafte Formulierung liegt vor, falls der betreffende Anspruch mit dem Zweck beschrieben wird, den der Anspruch oder zumindest ein Merkmal des Anspruchs erfüllen soll. Grundsätzlich ist es gestattet, einen Anspruch aufgabenhaft zu formulieren. Allerdings nur in dem Fall, falls eine konkrete Angabe der Merkmale nicht möglich ist, beispielsweise weil es hierzu zuviele unterschiedliche gibt. Eine aufgabenhafte Formulierung sollte daher grundsätzlich vermieden werden, da sie regelmäßig vom Prüfer des Patentamts beanstandet wird.

Frist zur Beantwortung des Bescheids von nur 2 Monaten

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Ist Ihnen nur eine Frist von 2 Monaten gesetzt worden, können Sie davon ausgehen, dass der Prüfer die vorliegenden Anmeldeunterlagen als im Wesentlichen patentfähig erachtet. es sind nur noch Formalitäten zu korrigieren.

Frist zur Beantwortung des Bescheids von 4 Monaten

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Eine Frist von 4 Monaten ist die Standardfrist, wenn noch wesentliche Punkte einer Erteilung entgegenstehen. Beispielsweise kann der Prüfer die Ansprüche als nicht neu oder nicht erfinderisch ansehen.

Beschreibung anpassen

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"Mangelnde Ausführbarkeit

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Senden Sie mir Ihren Bescheid, ich gebe Ihnen ein Angebot für die Erstellung einer fristgerechten Erwiderung auf den Bescheid des Patentamts. Email: meitinger@bodemeitinger.de Angebot für Bescheidserwiderung

Jahresgebühren für die Aufrechthaltung von Patenten und Patentanmeldungen

Nach §17 Absatz 1 Patentgesetz ist für jede Patentanmeldung und für jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten, um die Patentanmeldung oder das Patent aufrechtzuerhalten. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Jahresgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Beispiel: Die Patentanmeldung wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Jahresgebühr zu bezahlen ist: 2019. Zu zahlen ist im März 2019, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:

Fälligkeit der ersten Jahresgebühr:
31. März 2019
Fälligkeit der zweiten Jahresgebühr:
31. März 2020
Fälligkeit der dritten Jahresgebühr:
31. März 2021
Fälligkeit der vierten Jahresgebühr:
31. März 2022
Fälligkeit der fünften Jahresgebühr:
31. März 2023
Fälligkeit der sechsten Jahresgebühr:
31. März 2024
Fälligkeit der siebten Jahresgebühr:
31. März 2025

Beispiel: Die Patentanmeldung wurde am 1. Februar 2014 eingereicht. Anmeldetag ist der 1.02.2014, das erste Jahr für das eine Jahresgebühr zu bezahlen ist: 2016. Zu zahlen ist im Februar 2016, und zwar am Ende des Monats: 28. Februar
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:

Fälligkeit der ersten Jahresgebühr:
28. Februar 2016
Fälligkeit der zweiten Jahresgebühr:
28. Februar 2017
Fälligkeit der dritten Jahresgebühr:
28. Februar 2018
Fälligkeit der vierten Jahresgebühr:
28. Februar 2019
Fälligkeit der fünften Jahresgebühr:
28. Februar 2020
Fälligkeit der sechsten Jahresgebühr:
28. Februar 2021
Fälligkeit der siebten Jahresgebühr:
28. Februar 2022


Wenn Sie möchten, dass die Bode Meitinger Patentanwalts GmbH Ihre Jahresgebühr bezahlt, bitte anklicken: Bode Meitinger GmbH


Verlängerungsgebühr für die Aufrechthaltung von Marken

Nach §47 Absatz 2 Markengesetz kann der Markenschutz beliebig oft verlängert werden. Eine Verlängerung erfolgt jeweils für eine Schutzdauer von 10 Jahren. Gemäß §47 Absatz 3 Markengesetz wird die Verlängerung durch Bezahlung einer Verlängerungsgebühr bezahlt. Umfasst die Marke mehr als drei Klassen ist für die vierte, fünfte, sechste, siebte und jede weitere Klasse jeweils eine Klassengebühr zu entrichten. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Verlängerungsgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Beispiel: Die Markenanmeldung wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag der Marke ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Verlängerungsgebühr zu bezahlen ist: 2027, zu zahlen ist im Februar 2027, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:

Fälligkeit der ersten Verlängerungsgebühr:
31. März 2027
Fälligkeit der darauffolgenden Verlängerungsgebühr:
31. März 2037
Fälligkeit der weiteren Verlängerungsgebühr:
31. März 2047

Beispiel: Die Markenanmeldung wurde am 1. Dezember 2012 eingereicht. Anmeldetag der Marke ist der 1.12.2012, das erste Jahr für das eine Verlängerungsgebühr zu bezahlen ist: 2022, zu zahlen ist im Dezember 2022, und zwar am Ende des Monats: 31. Dezember
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:

Fälligkeit der ersten Verlängerungsgebühr:
1. Dezember 2022
Fälligkeit der darauffolgenden Verlängerungsgebühr:
1. Dezember 2032
Fälligkeit der weiteren Verlängerungsgebühr:
1. Dezember 2042




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Aufrechterhaltungsgebühren für die Verlängerung von Design-Schutzrechten

Gemäß §27 Absatz 2 Designgesetz beträgt die maximale Schutzdauer für ein Designrecht 25 Jahre. Nach §28 Designgesetz Absatz 1 Satz 1 Designgesetz ist zur Aufrechterhaltung des Schutzes die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr erforderlich. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Beispiel: Das Design wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag des Designs ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2023, zu zahlen ist im März 2023, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:

Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Jahr:
31. März 2023
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Jahr:
31. März 2027
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr:
31. März 2031
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Jahr:
31. März 2035

Beispiel: Das Design wurde am 5. Juli 2010 eingereicht. Anmeldetag des Designs ist der 5.07.2010, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2016, zu zahlen ist im Juli 2016, und zwar am Ende des Monats: 31. Juli
Es ergeben sich daher die konkreten Fälligkeiten:

Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Jahr:
31. Juli 2015
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Jahr:
31. Juli 2019
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr:
31. Juli 2023
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Jahr:
31. Juli 2028


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Aufrechterhaltungsgebühren für die Verlängerung von Gebrauchsmustern

Nach §23 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz ist die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf 10 Jahre beschränkt. Gemäß §23 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz ist zur Aufrechterhaltung des Schutzes für das vierte bis sechste, siebte und achte und für das neunte und zehnte Jahr eine Aufrechterhaltungsgebühr zu entrichten. Nach §17 Absatz 1 Patentgesetz ist für jede Patentanmeldung und für jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten, um die Patentanmeldung oder das Patent aufrechtzuerhalten. Die Fälligkeit regelt das Patentkostengesetz: Gemäß §3 Absatz 2 Satz 1 Patentkostengesetz ist die Jahresgebühr jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Beispiel: Die Gebrauchsmusteranmeldung wurde am 15. März 2017 eingereicht. Anmeldetag des Gebrauchsmusters ist der 15.03.2017, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2020, zu zahlen ist im März 2020, und zwar am Ende des Monats: 31. März
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Jahr:
31. März 2020
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das siebte und achte Jahr:
31. März 2023
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das neunte und zehnte Jahr:
31. März 2025

Beispiel: Die Gebrauchsmusteranmeldung wurde am 2. Juli 2015 eingereicht. Anmeldetag des Gebrauchsmusters ist der 2.07.2015, das erste Jahr für das eine Aufrechterhaltungsgebühr zu bezahlen ist: 2018, zu zahlen ist im Juli 2018, und zwar am Ende des Monats: 31. Juli
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste Jahr:
31. Juli 2018
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das siebte und achte Jahr:
31. Juli 2020
Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für das neunte und zehnte Jahr:
31. Juli 2022


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Abfolge der wesentlichen Fristen


Der Anmelder ist Erfinder

In diesem Fall hat der Erfinder keine Produktionskapazitäten und eine Vermarktung der Erfindung durch die eigene Herstellung von Produkten scheidet zunächst aus. Der Erfinder wird daher zu allererst daran interessiert sein, fremde Unternehmen für seine Erfindung zu begeistern, um von diesen Lizenzeinnahmen zu erhalten. In diesem Fall ist es absolut notwendig ein Schutzrecht, etwa ein Patent zu haben, um den nötigen Anreiz, vielleicht sogar eine Drohkulisse, zu verschaffen, um eine angemessene Lizenzgebühr von dem betreffenden Unternehmen zu erhalten.

Der Anmelder ist ein Unternehmen

Das Unternehmen wird bei der Entscheidung mehrere Aspekte zu berücksichtigen haben, um eine angemessene Entscheidung zu treffen.

Wettbewerbsvorteil

Ein Patent stellt ein Wettbewerbsvorteil dar, da die Konkurrenz ausgeschlossen werden kann. Allerdings sollte es sich bei der betreffenden rechtlich geschützten Erfindung um ein Produkt handeln, das tatsächlich so hergestellt wird. Andernfalls wird durch das betreffende Patent nur Ressourcen verschwendet, die anderweitig besser eingesetzt werden.

Sperrpatent

Alternativ kann sich das Patent auf eine Erfindung beziehen, die zwar nicht selbst genutzt wird, bei der jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie der Wettbewerb sehr gerne nutzen würde. Hierbei stellt der Benefit für den Anmelder die Schwächung des Wettbewerbers im Markt dar. Auch diese Variante stellt eine zu rechtfertigende Vorgehensweise für den Anmelder dar.

Alternatives Betriebsgeheimnis

Es besteht alternativ zu einem Patent die Möglichkeit, die Erfindung geheim zu halten. Bei „kleinen“ Erfindungen handelt es sich hierbei um eine vertretbare Vorgehensweise vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass typischerweise Betriebsgeheimnisse erst innerhalb eines Jahres von der Konkurrenz durch beispielsweise Messekontakte oder personelle Fluktuation erkannt werden.

Durchsetzung des Patents

Die Durchsetzung stellt im deutschen bzw. europäischen Raum keine besondere Problematik dar. Auch in den asiatischen Ländern, wie beispielsweise China, kann davon ausgegangen werden, dass ein rechtsgültiges Patent durchgesetzt werden kann, sprich der Verletzer kann durch Schadensersatz bestraft werden und an der weiteren Anwendung der Erfindung gehindert werden.

Schutz vor Imitation

Mit einem Patent kann im Einflussgebiet des Schutzrechts jedermann die Verwendung Ihrer Erfindung verboten werden. Sie erhalten daher durch das Patent ein Exklusivrecht.

Verbietungsrecht als Grundlage für Lizenzgebühren

Das Patent stellt ein mächtiges Schwert dar, um Ihre Forderungen gegenüber potenziellen Lizenznehmern durchzusetzen. Der Lizenznehmer muss eine Lizenz vom Patentinhaber erwerben, falls er die geschützte Erfindung einsetzen möchte.

Patent als Grundlage für erfolgreiche Verhandlungen mit Investoren

Ein Patent erhöht die Attraktivität für Investoren, da eine Investition durch das Schutzrecht abgesichert werden kann. Fließen beispielsweise finanzielle Mittel in den Ausbau des Marketings kann davon ausgegangen werden, dass diese nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass ein Wettbewerber dasselbe Produkt bewirbt.

Voraussetzungen der Patentfähigkeit

Die wesentlichen Voraussetzungen der Patentfähigkeit sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, falls es funktioniert (und zwar nicht erst theoretisch in der Zukunft), realisierbar ist und tatsächlich produziert wird bzw. jederzeit herstellbar ist. Eine gewerbliche Anwendbarkeit kann immer angenommen werden, falls es für die Erfindung einen Markt gibt bzw. grundsätzlich ein Markt vorstellbar ist.

Eine Recherche ist zu empfehlen

Bevor eine Patentanmeldung ausgearbeitet wird, sollte eine Recherche durchgeführt werden. Zumindest eine Kurzrecherche ist empfehlenswert. Eine Recherche kann mittels Google erfolgen oder vorzugsweise eine Datenbank der Patentämter.

Prüfungsantrag

Sie können mit der Einreichung der Patentanmeldung einen Prüfungsantrag stellen. Wir empfehlen das, da Sie in diesem Fall sehr schnell eine amtliche Recherche vorliegen haben und auf Basis dieser Recherche Ihre wirtschaftlichen Entscheidungen fundiert treffen können.

Rechercheantrag

Statt eines Prüfungsantrags kann ein Rechercherantrag gestellt werden. In diesem Fall erhalten Sie nur die für Ihre Erfindung relevanten Dokumente.

Dauer bis zur Erteilung des Patents

Sie müssen zwischen 2 bis 3 Jahre rechnen, die benötigt wird, damit das Amt die Patentwürdigkeit Ihrer Erfindung bewerten kann.

Wann ist eine Idee eine Erfindung?

Eine Idee ist eine Erfindung falls die Idee einen technischen Charakter aufweist, das heißt die Idee stellt eine Lehre dar, die unter Zuhilfenahme der Naturkräfte zu einem vorhersehbaren Ergebnis gelangt. Ist die Idee außerdem neu und nicht naheliegend für einen Fachmann kann davon ausgegangen werden, dass eine Patenterteilung möglich ist.

Wie kann ich meine Idee anmelden?

Sie benötigen eine ausreichende Beschreibung Ihrer Idee. Sie müssen Ihre Idee genau, präzise und umfassend erklären, sodass ein Fachmann Sie jederzeit nachbauen kann. Hierzu ist es empfehlenswert Zeichnungen zu erstellen und diese genau zu erläutern. Insbesondere müssen Sie den Unterschied Ihrer Erfindung zum Stand der Technik herausarbeiten. Außerdem müssen Sie die Aufgabe beschreiben, die Ihre Erfindung erfüllt. Schlussendlich sind die Ansprüche zu formulieren, die beschreiben, was Sie als Ihr Recht beanspruchen. Die Erstellung der Patentanmeldungsunterlagen ist eine aufwändige Angelegenheit. Die Software McPatent gibt Ihnen Leitlinien an die Hand, um diese Anspruchsvolle Aufgabe erfolgreich zu lösen.

Wie läuft das Erteilungsverfahren ab?

Soll das Prüfungsverfahren beginnen, ist eine Prüfungsgebühr von aktuell 350 Euro zu bezahlen. Danach startet das Patentamt mit einer Recherche nach relevanten Dokumenten und vergleicht diese Dokumente mit den Patentansprüchen. Ist eine Patenterteilung nicht möglich, setzt das Patentamt einen Bescheid ab und fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche zu überarbeiten. Können die überarbeiteten Patentansprüche dann immer noch nicht die Mängel vollständig ausräumen, setzt das Patentamt noch einmal einen Bescheid ab. Gelingt es den Prüfer mit der ersten oder der zweiten Erwiderung des Bescheids von der Patentfähigkeit zu überzeugen, wird ein Patent erteilt. Andernfalls wird die Patentanmeldung zurückgewiesen. In diesem Fall gibt es noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundespatentgericht gegen die Entscheidung des Patentamts.

Wie kann ich meine Idee in anderen Ländern schützen?

Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, Nachanmeldungen bei ausländischen Patentämtern einzureichen. Es muss dabei darauf geachtet werden, dass innerhalb eines Jahres Nachanmeldungen bei den Patentämtern einzureichen sind, damit das Prioritätsrecht wahrgenommen werden kann.

Eine Europäischen Patentanmeldung

Eine europäische Patentanmeldung dient dazu, in einem vereinfachten Verfahren gleichzeitig in beliebigen europäischen Ländern zu einem Patent zu gelangen. Nach der Erteilung des Patents zerfällt das europäische Patent in die jeweiligen nationalen selbstständigen Patente.

PCT-Patentanmeldungen (Weltpatent)

Durch das PCT-Verfahren können Sie eine Nachanmeldung in jedem Land der Welt geltend machen. Allerdings sind hierzu jeweils nationale Erteilungsverfahren notwendig, wodurch sich erhebliche Kosten, insbesondere für die Anwälte vor Ort, ergeben können. Der besondere Vorteil der PCT-Anmeldung ist der Effekt, dass eine Entscheidung in welchem Land der Erde eine Nachanmeldung sinnvoll ist, um 30 bzw. 31 Monate hinausgezögert werden kann.

Wie gehe ich am besten vor?

Eine geschickte Vorgehensweise ist erforderlich, um einen ausreichenden rechtlichen Schutz bei angemessenen Kosten zu erzielen. Hierzu ist insbesondere das Prioritätsjahr bedeutsam. Sie könnten zunächst zum Beispiel mit Hilfe von McPatent einen ersten Schutz Ihrer Idee sicherstellen. Dann sollten Sie Gespräche mit Kunden bzw. Investoren führen, um abzuklären, auf welche Resonanz Ihre Erfindung trifft. Außerdem wäre eine Marktanalyse sinnvoll, um ein weiteres Instrument zu besitzen, um eine fundierte wirtschaftliche Entscheidung zu treffen. Außerdem sollten Sie gleich mit der Einreichung Ihrer Patentanmeldung einen Prüfungsantrag stellen. In diesem Fall können Sie sicher sein, dass eine Recherche und eine erste Stellungnahme des Patentamts vor Ablauf des Prioritätsjahrs vorliegt.

Wie erhöhe ich meine Erteilungschancen?

Das Problem ist die Vielzahl der Dokumente, die es in der Welt gibt, und daher als relevanter Stand der Technik anzusehen sind. Es wird daher sicherlich auch Dokumente geben, die die Patentfähigkeit Ihrer Erfindung in Frage stellen könnten. Das Beste wäre, Sie hätten diese Dokumente vor dem Schreiben Ihrer Patentanmeldung. Das ist aber leider nicht möglich. Sie sollten aber zumindest selbst etwas recherchieren, sei es in google, google patents oder depatisnet.de. Können Sie zwischen 3 bis 5 Dokumente ermitteln, die sich mit Ihrem Thema beschäftigen, haben Sie eine erste Einsicht, was es gibt bzw. geben könnte. Hierdurch erhöhen Sie die Chancen auf eine Patenterteilung erheblich.

Was ist mit der Durchsetzbarkeit des Patents?

Ein Patentanspruch, der breit formuliert ist, ist auch gut durchsetzbar, da er ein großes Anwendungsfeld abdeckt. Sie sollten daher eine möglichst breite Formulierung wählen. Allerdings sollte ein Dokument, das Sie recherchiert haben, nicht in den Schutzbereich fallen, Sie erhalten diesen Schutzbereich sowieso nicht. So ersparen Sie sich einen Bescheid des Patentamts.

"Crowdsourcing und Patentrecht. Wie passt das zusammen?" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom Dezember 2016

"Erfinderlose Erfindungen durch Know-How einer Organisation und Erfinderprinzip: kein Widerspruch" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom April 2017

"Die Offenlegung der Patentanmeldung nach 18 Monaten: Ist das noch zeitgemäß?" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom Juli/August 2017

Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.

In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.

Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technsiche Entwicklungen nicht gefunden werden können. hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.

"Smart Contracts" in dem gerankten Journal "Informatik-Spektrum" vom Juni 2017

"Wann verlieren Erfindungen ihre Patentfähigkeit? Zur juristischen Situation und Fälle aus der Praxis" Innovation Management Support vom 1. Halbjahr 2018

"Crowdsourcing und Intellectual Property Rights: Fallstricke einer besonderen rechtlichen Konstellation" im Innovation Management Support vom 2. Halbjahr 2016

Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.

In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.

In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.

Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale Kommunikation?".

Zum Vortrag »

Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber

© PA Dipl.Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Dr. Thomas Heinz Meitinger LL.M., MBA, M.A., M.Sc. 2018