Nichtigkeitsgründe
Die Nichtigkeit eines Patents kann darauf begründet werden, dass mangelnde Patentfähigkeit vorliegt. Ein Patent wird daher widerrufen, wenn es nicht neu ist oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Erfindung nicht gewerblich anwendbar ist. Eine mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit ist jedoch ein äußerst seltener Fall.
Außerdem liegt eine mangelnde Patentfähigkeit vor, falls die Erfindung, die im Patent beschrieben wird, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt.
Es kann auch der Fall sein, dass sich eine Nichtigkeit des Patents ergibt, falls keine Erfindung im Sinne des Patentrechts vorliegt. Wird durch das Patent eine Software geschützt, kann es sich ergeben, dass die Software keinen technischen Charakter hat. In diesem Fall beansprucht das Patent keine Erfindung gemäß Patentgesetz und wird widerrufen.
Nichtigkeitsklage
Eine Klage muss, damit sie erfolgreich ist, zunächst statthaft sein, das heißt, es gibt überhaupt die Möglichkeit, dass die entsprechende Klage bei der Angelegenheit eingereicht werden kann. Außerdem muss die Klage zulässig sein. Ist eine Klage neben diesen formalen Voraussetzungen auch noch begründet, wird sie von Erfolg gekrönt und der Kläger wird obsiegen.
In erster Instanz wird die Nichtigkeit vor dem Bundespatentgericht geführt. Eine zweite Instanz, die Nichtigkeitsberufung wird vor dem Bundesgerichtshof geführt.
Bei der zweiten Instanz handelt es sich nicht um eine Tatsacheninstanz, das heißt vor dem Bundesgerichtshof wird ausschließlich das Verfahren der ersten Instanz überprüft, ohne dass ein neuer Vortrag in das Verfahren eingebracht werden kann.
Zulässigkeit Statthaftigkeit Form, Frist und Inhalt Gebühr Sicherheitsleistung
Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens
Die Beteiligten eines Nichtigkeitsverfahrens sind der Kläger, der Beklagte und eventuell der Nebenintervenient (Streithelfer).
Die Nichtigkeitsklage hat Popularcharakter. Deswegen kann jeder durch eine Nichtigkeitsklage einen Angriff gegen ein Patent führen. Der Kläger muss kein Rechtsschutzbedürfnis haben.
Der Beklagte ist der im Patentregister eingetragene Patentinhaber.
Es kann als Kläger auch ein Strohmann auftreten. Allerdings muss der Strohmann alle Einreden gegen seinen Hintermann auch gegen sich gelten lassen.
Das Verfahren in erster Instanz
In erster Instanz wird das Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht geführt. Das Verfahren wird durch Urteil abgeschlossen. Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Bundesgerichtshof eingereicht werden.
Klageänderung Klageerweiterung Parteiwechsel Klagerücknahme Vergleich Erledigung der Hauptsache Prozessverbindung Prozesstrennung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Die Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht und das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof laufen nach allgemeinen Grundsätzen ab. Diese sind:
Verfügungsgrundsatz Gegenstand der Sachprüfung Amtsermittlungsgrundsatz
Die Entscheidung in erster Instanz
In erster Instanz wird eine Entscheidung von einem Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts gefällt.
Form der Entscheidung Urteil und Inhalt Berichtigung der Entscheidung Wirkung der Entscheidung
Berufungsverfahren
Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts kann Berufung vor dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist letztinstanzlich.
Das Berufungsverfahren ist keine Tatsacheninstanz, das bedeutet, der Bundesgerichtshof überprüft nur das erstinstanzliche Verfahren.
Es können keine neuen Angriffe geführt werden und auch keine neuen Dokumente des Stands der Technik in das Verfahren eingeführt werden.
Der zuständige Senat beim Bundesgerichtshof ist der X.Zivilsenat. Der Vorsitzende des X.Zivilsenats ist derzeit Peter Meier-Beck. Der Stellvertretender Vorsitzender ist Klaus Bacher.
Neben Patentrecht ist der X.Zivilsenat für Vergaberecht, Reisevertragsrecht und Schenkungsrecht zuständig.
Berufungsbegründung Zulässigkeit Anschlussberufung Mündliche Verhandlung Entscheidung
Kostenfragen
Die Kosten des Nichtigkeitsverfahren sind gleich zu einem normalen Zivilprozess geregelt: • Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten hängen vom Streitwert ab und sind im Gerichtskostengesetz und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Der Kläger muss zunächst die Gerichtskosten bezahlen. • Für Patentanwälte gilt das RVG nicht. Hier ist entscheidend, was mit dem Mandanten vereinbart wurde. • Während des Verfahrens muss jede Partei ihre Kosten selbst tragen. • Es gilt das Unterliegensprinzip. Es steht daher dem Gewinner des Verfahrens eine Erstattung seiner Kosten zu. Der Streitwert eines Nichtigkeitsverfahrens ist oft höher als ein entsprechendes Verletzungsverfahren, da bei dem Nichtigkeitsverfahren letzten Endes das Patentverletzungsverfahren betroffen ist und die Existenz des Patents selbst. Ist das Patent für nichtig erklärt, können auch keine weiteren Marktteilnehmer auf Patentverletzung verklagt werden. Aus diesem Grund muss das Nichtigkeitsverfahren einen höheren Streitwert als ein (einzelnes) Verletzungsverfahren haben.
Gerichtskosten Streitwert Vertreterkosten Kostenfestsetzung Verfahrenskostenhilfe