Schutzvoraussetzungen

Die Schutzvoraussetzungen ähneln denen des Patents. Zum einen muss die Erfindung neu sein. Außerdem muss es sich durch einen erfinderischen Schritt auszeichnen.

Eine Erfindung gilt als neu bezüglich dem Gebrauchsmusterrecht, falls sie nicht aus dem Stand der Technik bekannt ist, also nicht schriftlich vorbeschrieben oder im Ausland benutzt wurde.

Eine Erfindung erfüllt das Kriterium eines erfinderischen Schritts, falls sie nicht für den Fachmann nahe liegend ist.

Früher war der erfinderische Schritt eines Gebrauchsmusters geringer als die erfinderische Tätigkeit eines Patents. Eine Erfindung konnte daher zwar patentunwürdig sein, dennoch konnte es noch möglich sein, diese Erfindung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen. Nach aktueller Rechtsprechung gilt dies heute nicht mehr. An das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit des Patents und an einen erfinderischen Schritt eines Gebrauchsmusters sind dieselben Massstäbe anzulegen.

Schutzvoraussetzungen eines Gebrauchsmusters
Buy now
Call Now Button