Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren bzw. Erteilungsverfahren kann in zwei Abschnitte unterteilt werden. Zum einen die Offensichtlichkeitsprüfung und die Patentprüfung.

Offensichtlichkeitsprüfung: Bei der Offensichtlichkeitsprüfung werden die formalen Voraussetzungen geprüft, also ob die Patentanmeldung sämtliche erforderlichen Bestandteile aufweist, insbesondere eine Beschreibung, Ansprüche, eine Zusammenfassung und eine Zeichnung.

Gegebenenfalls setzt das Patentamt einen Formalbescheid ab, und fordert den Anmelder zur Beseitigung der Mängel auf.

Patentprüfung: In einer zweiten Phase wird die Erfindung inhaltlich geprüft, das heißt, es wird geprüft, ob die Erfindung neu und erfinderisch ist. Die Patentprüfung startet nur, falls ein Prüfungsantrag gestellt wird und dieser bezahlt wird.

Damit ein Patent für eine Erfindung erteilt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • keine Entdeckung, keine wissenschaftliche Theorie, keine mathematische Formel: Entdeckungen enthalten keine erfindersiche Tätigkeit und sind daher per se aus dem Patentrecht ausgeschlossen. Wissenschaftliche Entdeckungen und mathematische Formeln sollen durch das Patentrecht nicht monopolisiert werden.
  • Software: Software ist eine Querschnittsfunktion, das heißt, dass Software für die Organsiation eines Unternehmens, um ein Geschäftsmodell zu realisieren, eingesetzt werden kann. Derartige Software ist nicht patentfähig. Wird Software aber genutzt, um eine technische Aufgabe zu lösen (und keine betriebswirtschaftliche oder organsiatorische), so kann Software patentfähig sein.
  • Ordnung und gute Sitten: Die Erfindung darf nicht gegen die Ordnung und die guten Sitten verstossen.
  • Pflanzen und Tiere: Pflanzen und Tiere können nicht durch ein Patent monopolisiert werden.
  • Neuheit: Die Erfindung muss neu sein, das heißt, dass die Erfindung bislang noch in keinem Land der Erde der Öffentlichkeit bekannt sein darf. Es ist daher unschädlich, falls die Erfindung bereits bekannt ist, sie aber nicht veröffentlicht wurde, beispielsweise weil sie als Geschäftsgeheimnis behandelt wird.
  • Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt, dass die Erfindung für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein darf.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein.
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