- - - - - - MARKENVERLETZUNG - - - - - -
Ihre Marke wird verletzt oder Jemand behauptet, Sie verletzen dessen Marke? Hier erhalten Sie alle Informationen, die Sie brauchen.
- ÜBERSICHT -
Verwechslungsgefahr Markenbenutzung Markenabmahnung Einstweilige Verfügung Schutzschrift Klage Verteidigung Verletzung von EU-Marken
- FAQ -
Was soll ich tun bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung?
Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?
Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?
Was ist eine Abmahnung?
MARKENVERLETZUNG
- nach Themengebieten geordnet -
Was ist eine Verwechslungsgefahr?
Der Markeninhaber hat das Recht, die Benutzung seiner Marke jedem Dritten zu verbieten. Die Markeneintragung führt zu einem Schutzbereich, der sich durch die Verwechslungsgefahr ergibt. Jede Benutzung einer Marke, die mit der Marke des Inhabers verwechselt werden kann, kann von ihm verboten werden.
Eine Verwechslungsgefahr kann in vier Varianten vorliegen:
Markenidentität und Produktidentität: Die Darstellungen der beiden Marken sind identisch und die Marken werden für dieselben Waren und Dienstleistungen genutzt.
Markenidentität und Produktähnlichkeit: Die Darstellungen der Marken sind identisch und die Marken werden für ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt, beispielsweise wird die eine Marke für Autos und die andere für Motorräder verwendet.
Markenähnlichkeit und Produktähnlichkeit: Die Marken sind nicht identisch, aber der informierte Marktteilnehmer geht bei den beiden Marken davon aus, dass sie Produkte derselben Firma kennzeichnen.
Markenähnlichkeit und Produktähnlichkeit: Die beiden Marken werden für ähnliche Produkte verwendet und die Darstellungen der Marken deuten für den Markt auf dasselbe Unternehmen hin.
Was ist eine Markenbenutzung?
Eine Markenverletzung liegt nur vor, falls die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Eine private Nutzung führt nicht zu einer Markenverletzung.
Eine Benutzung liegt insbesondere vor, falls die Darstellung der Marke auf dem Produkt selbst oder auf Verpackungen, Etiketten, Anhängern, oder Aufnähern aufgebracht wird.
Wird mit der Marke geworben, so kann das als wichtiges Indiz für eine markenrechtlich relevante Nutzung gesehen werden.
Allerdings kann bereits der Besitz, beispielsweise in einem Lager, als Markenverletzung angesehen werden.
Wird die Marke in Werbemitteln genutzt, kann dann nicht von einer Markenverletzung ausgegangen werden, falls hierbei nur ein Vergleich mit der eigenen Marke vorgenommen wird.
Wird die Marke in einem Werbemittel verfremdet, kann dennoch eine markenmäßige Nutzung vorliegen.
Was ist eine Klage wegen Markenverletzung?
Eine Klage wegen Markenverletzung kann nur jemand führen, der aktivlegitimiert ist gegen jemanden, den angeblichen Markenverletzer, der passivlegitimiert ist.
Aktivlegitimation: Nur der Markeninhaber selbst oder ein Lizenznehmer, der eine exklusive Lizenz hat, sind aktivlegitimiert. Der Markeninhaber sollte darauf achten, dass nach dem Erwerb einer Marke, das Register geändert wird. Ist der Markeninhaber nicht als solcher im Markenregister eingetragen, ist er zunächst nicht aktivlegitimiert.
Passivlegitimation: Passivlegitimiert sind die Markenverletzer, also die Täter, die Mittäter, die Anstifter und deren Gehilfen. Gegen einen Betriebsinhaber können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, falls dessen Angestellten eine Markenverletzung begangen haben.
Gerichtsstand: Für alle Klagen aus Markenverletzungen sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Es sind hierfür spezielle Landgerichte für Kennzeichenstreitsachen zuständig.
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Wie kann man sich verteidigen?
Zunächst sollte geprüft werden, ob tatsächliche eine Markenverletzung vorliegt. Ist dies der Fall kommen folgende Verteidigungsmöglichkeiten in Frage:
Verjährung: Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach BGB.
Verwirkung: Ist dem Markeninhaber bereits 5 Jahre oder länger bekannt, dass der Beklagte seine Marke verletzt, tritt Verwirkung ein. Die Begründung ist darin zu sehen, dass nach einer gewissen Zeit, ein Benutzer einer Marke davon ausgehen darf, dass seine Benutzung berechtigt ist. Die Ansprüche eines Markenverletzers müssen daher zeitnah geltend gemacht werden.
Erschöpfung: Wurde die Marke für das spezielle Produkt bereits mit Genehmigung des Markeninhabers in einem Staat der EU genutzt, so kann der Markeninhaber eine weitere Benutzung in diesem Staat oder in einem anderen Staat der EU nicht mehr verbieten. Eine Klage ist nicht zulässig.
Nichtbenutzungseinrede: Wurde die Marke vom Markeninhaber nicht innerhalb der letzten fünf Jahre genutzt, ist diese löschungsreif. Eine Klage kann hierdurch abgewendet werden.
Verletzung einer Unionsmarke
Das Unionsmarkenrecht bildet ein autonomes Rechtssystem.
Bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr mit EU-Marken sind die jeweiligen sprachlichen Besodnerheiten zu berücksichtigen. Da die Bewertung der Verwechslungsgefahr eine konkret tatsächliche Fragestelltung ist, wird man jedoch nicht alle möglichen sprachlichen Besonderheiten aller EU-Staaten zur Beurteilung zulassen, sondern nur diese in dem Sprachraum, in dem die verletzenden Markenbenutzungen statt gefunden haben.
Gerichtsstand: Es sind dieselben Gerichte wie bei der Verletzung nationaler Marken zuständig.
Einstweilige Verfügung: Es kann eine einstweilige Verfügung auf Basis einer Unionsmarke erlassen werden.
- - - - - - MARKENABMAHNUNG - - - - - -
Hier erhalten Sie Informationen zur Markenabmahnung
- ÜBERSICHT -
Inhalte einer Abmahnung Unterlassungserklärung Vertragsstrafe Einstweilige Verfügung Schutzschrift Negative Feststellungsklage Gegenabmahnung
- FAQ -
Was soll ich tun bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung?
Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?
Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?
Was ist eine Abmahnung?
MARKENABMAHNUNG
- nach Themengebieten geordnet -
WAS IST EINE ABMAHNUNG?
Die Aufgabe einer Abmahnung ist es, ein Klageverfahren zu vermeiden.
Der vermeintlich Verletzte zeigt dem Verletzer einen Weg auf, wie er eine Klageerhebung vermeiden kann. Dieser Weg ist die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Unterzeichner erklärt also, dass er zukünftig eine Verletzungshandlung unterlassen wird.
Um die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu untermauern, ist die Unterlassungserklärung strafbewehrt, das heißt es wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die bei jedem einzelnen Fall einer Verletzung fällig wird.
Außerdem wird der Abgemahnte aufgefordert, die Kosten des Abmahnverfahrens, also die Anwaltskosten, zu übernehmen.
WAS TUN BEI EINER ABMAHNUNG WEGEN EINER MARKENVERLETZUNG?
Eine anwaltliche Abmahnung versetzt viele Abgemahnte in einen Schockzustand.
Immer wird in der Abmahnung eine nur sehr kurze Frist zur Antwort gesetzt. Meistens nur eine Woche. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und diese ist strafbewehrt. Typischerweise droht bei Abgabe der Unterlassungserklärung daher eine hohe Strafe bei einer Verletzung. Alle diese Aspekte lassen sämtliche Alarmglocken gleichzeitig aufheulen.
Bitte bleiben Sie gelassen. Eine Abmahnung dürfen Sie nicht ignorieren, aber Sie sollten sich auch nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Das erste was Sie tun sollten, ist zu klären, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt und daher die Abmahnung gerechtfertigt ist. Sie wären überracht, wenn Sie wüssten, wieviele Abmahnungen überhaupt nicht gerechtfertigt ist oder die Verletzung zumindest fraglich ist.
INHALTE EINER ABMAHNUNG
Eine Abmahnung ist nur wirksam, falls sie folgende Inhalte umfasst:
Aktivlegitimation: Es muss angegeben werden, aus welchem Schutzrecht heraus Ansprüche erhoben werden und dass der Inhaber des Schutzechts oder ein ausschließlicher Lizenznehmer diese erhebt.
Abgemahnter: Es ist der in Anspruch genommene zu benennen.
Verlangen auf Unterlassung: Es ist ein Verlangen auf Unterlassung zu erklären. Ansonsten liegt keine Abmahnung, sondern eine Berechtigungsanfrage vor.
Die Unterlassungserklärung ist typischerweise strafbewehrt. Hierbei wird für jeden einzelnen Verletzungstatbestand eine Vertragsstrafe festgesetzt.
In der Abmahnung wird eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Diese ist typischerweise sehr kurz, beispielsweise nur eine Woche. Stattdessen sollte sie angemessen sein, um den Sachverhalt ohne übertriebene Hektik klären zu können. Zwei bis drei Wochen sind angemessen.
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Eine Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar.
Aus der Unterlassungserklärung kann der Markeninhaber gegen der Unterzeichner vorgehen, sogar wenn es sich später herausstellt, dass überhaupt keine Markenverletzung vorlag.
Sie sollten daher vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr genau klären, ob tatsächlich eine Markenverletzung gegeben ist.
Hierzu ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Patentanwalt zu beauftragen. Auch wenn die Kosten eines Patentanwalts zunächst schrecken sollten. Es kann sich als der günstigere Weg erweisen, wenn Sie die vermeintliche Verletzung durch einen Profi analysieren lassen.
Keinesfalls sollten Sie überhastet eine Unterlassungserklärung unterschreiben und ganz bestimmt nicht, falls Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist, da keine Verletzung vorliegt.
VERTRAGSSTRAFE
In einer Abmahnung wird immer eine Unterlassungserklärung enthalten sein, die eine Vertragsstrafe vorsieht.
Typischerweise ist die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verletzungstatbestand vorgesehen, wobei die einzelne Strafe über 5000 Euro liegt. Der Grund hierbei ist, dass bei einem Klageverfahren das Landgericht und nicht das Amtsgericht anzurufen ist. Es wird regelmäßig von einem Abmahner die Zuständigkeit des Landgerichts dem eines Amtsgerichts vorgezogen.
Voraussetzung für die Fälligkeit der Vertragsstrafe ist Schuldhaftigkeit, das heißt die Verletzung muss schuldhaft erfolgt sein. Es ist hierzu nicht nur ein Vorsatz nötig. Es genügt auch Fahrlässigkeit.
Außerdem werden Ihnen auch Verletzungshandlungen Ihrer Mitarbeiter oder Beauftragte zugeordnet.
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
Liegt eine Abmahnung vor, kann Ihnen als nächster Schritt ein Klageverfahren oder eine einstweilige Verfügung drohen.
Das Klageverfahren ist langwierig und kostenträchtig. Der Abmahner kann daher eine einstweilige Verfügung in Betracht ziehen, falls sie nicht die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen.
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren. Hierbei kann auf Antrag innerhalb weniger Tage ein gerichtliche Beschluss erwirkt werden, der ohne vorherige mündliche Verhandlung oder wenigstens Anhörung des vermeintlichen Verletzers erfolgen kann.
Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist Dringlichkeit. Läuft beispielsweise eine Messe, auf der der markenverletzende Gegenstand angeboten wird, ist Eile geboten. Es hilft dem Verletzten wenig wenn er in 1 oder 2 Jahren erfolgreich ein Klageverfahren beendet.
Befürchten Sie eine einstweilige Verfügung, sollten Sie über das Einreichen einer Schutzschrift nachdenken.
SCHUTZSCHRIFT
Ein Verfahren wegen einstweiliger Verfügung läuft typischerweise ohne Anhörung des vermeintlichen Verletzers ab. Insbesondere wenn der Fall klar zu sein scheint, wird das befasste Gericht eine mündliche Verhandlung zur einstweiligen Verfügung nicht in Betracht ziehen.
Durch eine Schutzschrift können Sie Ihre Sicht der Dinge darlegen. Liegt einem Gericht, dem ein Antrag auf einstweilige Verfügung vorliegt, eine Schutzschrift vor, so wird es diese bei der Entscheidung über die einstweilige Verfügung in Betracht ziehen. Sie umgehen damit die ansonsten übliche Praxis, dass der Verletzer nicht gehört wird.
Allerdings wissen Sie im voraus nicht, bei welchem Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung landet. das bedeutet, dass sie bei jedem möglichen zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegen müssen, um sicherzugehen, dass Ihre Beurteilung der vermeintlichen Verletzung Berücksichtigung findet.
WANN BESTEHT EIN UNTERLASSUNGSANSPRUCH?
Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, falls drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Recht des Inhabers: Aus dem Markenrecht folgt ein Recht des Markeninhabers Benutzungshandlungen seiner Marke zu verbieten.
Beeinträchtigung dieses Rechts: Dieses Recht des Markeninhabers wird rechtswidrig beeinträchtigt. Das heißt ein Dritter, der nicht Lizenznehmer ist, benutzt die Marke, obwohl ihm auch kein sonstiges Recht hierzu zusteht, beispielsweise durch Verjährung oder Verwirkung.
Wiederholungsgefahr: Es besteht die Gefahr, dass eine widerrechtliche Benutzung erfolgt oder dass eine erstmalige widerrechtliche Benutzung der Marke bevorsteht.
WELCHE KOSTEN ENTSTEHEN DURCH EINE ABMAHNUNG?
Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte die Kosten des Anwalts des abmahnenden Unternehmens bezahlen.
Hierbei sind Kosten in Höhe von 1000 bis 2000 Euro zu erwarten.
Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, kann der Abgemahnte die Kosten seines Anwalts geltend machen.
Eine Abmahnung stellt bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Abgemahnten dar. Ist die Abmahnung daher nicht gerechtfertigt, kann der Abgemahnte Schadensersatz geltend machen.
Kann der Abgemahnte beispielsweise nachweisen, dass seine Produktion aufgrund der Abmahnung nicht weiterlief oder dass er einen Auftrag nicht bearbeiten konnte, da die Abmahnung ihn daran hinderte, kann er dies als Schadensersatzanspruch geltend machen.
Stellt sich eine einstweilige Verfügung im Nachhinein als nicht berechtigt heraus und wurde beispielsweise aufgrund der einstweiligen Verfügung eine Messeauftritt verhindert oder beendet, kann der hierdurch Benachteiligte seine entsprechenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.
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