Übersicht
§1 Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen » §2 Erfindungen » §3 technische Verbesserungsvorschläge » §4 Diensterfindung » §5 Meldepflicht » §6 Inanspruchnahme » §7 Wirkung der Inanspruchnahme » §8 Frei gewordene Diensterfindungen » §9 Vergütung bei Inanspruchnahme » §12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung » §13 Schutzrechtsanmeldung im Inland » §14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland » §15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten » §16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts » §17 Betriebsgeheimnisse » §18 Mitteilungspflicht über freie Erfindung » §19 Anbietungspflicht » §20 Vergütung qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge » §22 Unabdingbarkeit » §23 Unbilligkeit » §24 Geheimhaltungspflicht » §26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses » §27 Insolvenzverfahren » §28 Schiedsstelle » §30 Besetzung der Schiedsstelle » §31 Anrufung der Schiedsstelle » §33 Verfahren vor der Schiedsstelle » §34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle » §35 erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens » §36 Kosten des Schiedsverfahrens » §37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage » §38 Klage auf angemessene Vergütung » §40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst » §42 besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen »
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§5 Meldepflicht
Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, diese seinem Arbeitgeber unverzüglich gesondert in Textform zu melden und kenntlich zu machen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt.
§6 Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer die Erfindung in Anspruch nehmen.
§7 Wirkung der Inanspruchnahme
Durch die Inanspruchnahme geht die Erfindung in das Eigentum des Arbeitgebers über. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmererfinder einen Vergütungsanspruch.
§8 Frei gewordene Diensterfindungen
Durch Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmererfinder wird eine Diensterfindung frei.
§9 Vergütung bei Inanspruchnahme
Durch die Inanspruchnahme der Erfindung entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders. Für die Bemessung der Vergütung ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung relevant.
§13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine inanspruchgenommene Diensterfindung im Inland zum Patent anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Anmeldung kann entfallen.
§14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine inanspruchgenommene Diensterfindung im Ausland zum Patent anzumelden. Für die ausländischen Länder, in denen er kein Patent nachsucht, muss er die Diensterfindung dem Arbeitnehmererfinder freigeben.
§15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmererfinder die Anmeldeunterlagen auszuhändigen und ihn über den Fortgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitnehmererfinder hat den Arbeitgeber beim Erwerb der Schutzrechte zu unterstützen.
§16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
Möchte der Arbeitgeber das Schutzrecht aufgeben und hat der Arbeitgeber noch nicht die angemessene Vergütung an den Arbeitnehmer entrichtet, muss er dem Arbeitnehmererfinder das Schutzrecht zur Übernahme anbieten. Verlangt der Arbeitnehmererfinder nicht innerhalb von drei Monaten die Übergabe, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Schutzrecht aufzugeben.
§17 Betriebsgeheimnisse
Bestehen berechtigte Interessen eine Erfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Anmeldung der Erfindung zum Patent absehen, falls er die Schutzfähigkeit der Erfindung anerkennt.
§22 Unabdingbarkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abbedungen werden. Ausnahmen: Vereinbarungen über Diensterfindungen nach deren Meldung, freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach deren Mitteilung.
§23 Unbilligkeit
Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge können unwirksam sein, obwohl sie nach diesem Gesetz zulässig sind, falls sie unbillig sind. Unbilligkeit muss bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeistverhältnisses geltend gemacht werden.
§24 Geheimhaltungspflicht
Der Arbeitgeber hat die Erfindung geheimzuhalten, solange die Interessen des Arbeitnehmers betroffen sind. Der Arbeitnehmererfinder muss eine Erfindung geheimhalten, solange sie nicht frei ist.
§28 Schiedsstelle
Die Schiedsstelle kann in allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit angerufen werden. Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung zu erreichen.
§34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen. Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung ein schriftlicher Widerspruch eingeht.