Übersicht
§1 Begriffsbestimmungen » §2 Voraussetzungen des Designschutzes » §3 Ausschluss vom Designschutz » §4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse » §5 Offenbarung » §6 Neuheitsschonfrist » §7 Recht auf das Design » §8 formelle Berechtigung » §9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten » §10 Entwerferbenennung » §11 Anmeldeunterlagen » §12 Sammelanmeldung » §13 Anmeldetag » §14 Ausländische Priorität » §15 Ausstellungspriorität » §16 Prüfung der Anmeldung » §17 Weiterbehandlung » §19 Führung des Registers » §20 Bekanntmachung » §21 Aufschiebung der Bekanntmachung » §22 Einsichtnahme in die Akten eines Designs » §23 Beschwerde und Rechtsbeschwerde » §24 Verfahrenskostenhilfe » §27 Entstehung und Dauer des Schutzes » §28 Aufrechterhaltung des Schutzes » §29 Rechtsnachfolge » §30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren » §31 Lizenz » §33 Nichtigkeit » §35 Teilweise Aufrechterhaltung » §36 Löschung » §38 Recht aus dem Design und der Schutzumfang » §39 Vermutung der Rechtsgültigkeit » §40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design » §41 Vorbenutzungsrecht » §42 Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz » §43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung » §44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens » §45 Entschädigung » §46 Auskunft » §46a Vorlage und Besichtigung » §47 Urteilsbekanntmachung » §48 Erschöpfung » §52 Designstreitsachen » §52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit » §54 Streitwertbegünstigung » §55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr » §56 Einziehung und Widerspruch » §58 Inlandsvertreter » §59 Berühmung eines eingetragenen Designs » §62 Weiterleitung der Anmeldung » §63c Insolvenzverfahren » §67 Einreichung der internationalen Anmeldung » §68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung » §69 Prüfung auf Eintragungshindernisse » §70 nachträgliche Schutzentziehung » §71 Wirkung der internationalen Eintragung »
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§2 Voraussetzungen des Designschutzes
Ein Design kann in das Register des Patentamts eingetragen werden, wenn es neu und Eigenart aufweist. Neu ist es, wenn es bislang keine identischen Designs gibt. Unwesentliche Einzelheiten werden bei der Neuheitsbeurteilung ignoriert. Eigenart weist ein Design auf, wenn sich für eine Benutzer ein neuer Gesamteindruck ergibt. Ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers gering, wird dies bei der Bewertung der erforderlichen Eigenart berücksichtigt.
§3 Ausschluss vom Designschutz
Ein Design, das sich aufgrund einer technischen Funktion ergibt oder das sich zwangsläufig durch räumliche Abmessungen ergibt, damit der Körper mit dem Design mechanisch mit anderen Teilen zusammenarbeiten oder zusammenpassen kann, kann nicht geschützt werden.
§6 Neuheitsschonfrist
Veröffentlicht der Entwerfer eines Designs oder sein Rechtsnachfolger das Design innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Anmeldetag, wird diese Veröffentlichung bei der Bewertung von Neuheit und Eigenart nicht berücksichtigt.
§7 Recht auf das Design
Das Recht auf das Design steht dem Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Gibt es mehrere Entwerfer, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.
§9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
Wird ein Design von einem Dritten ohne Zustimmung des Entwerfers oder dessen Rechtsnachfolgers beim Patentamt eingereicht, kann der Entwerfer die Übertragung des Designs oder dessen Löschung verlangen. Ist der Entwerfer ein Mit-Entwerfer kann er die Eintragung der Mitinhaberschaft beanspruchen.
§10 Entwerferbenennung
Ein Entwerfer hat das Recht als Entwerfer benannt zu werden.
§11 Anmeldeunterlagen
Eine Anmeldung muss einen Antrag auf Eintragung, die Angabe des Anmelders, eine Wiedergabe des Designs und eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, umfassen.
§12 Sammelanmeldung
Bis zu 100 Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden, wenn die Designs derselben Warenklasse angehören.
§14 Ausländische Priorität
Die Priorität einer ausländischen Designanmeldung kann innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des ausländischen Designs für ein deutsches Design in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 16 Monaten nach der Einreichung des deutschen Designs ist das Land, die Zeit und das Aktenzeichen der ausländischen Designanmeldung dem Patentamt mitzuteilen.
§17 Weiterbehandlung
Wurde eine Frist des Patentamts durch Unterlassen einer Handlung versäumt und wurde deswegen die Designanmeldung zurückgewiesen, kann der Anmelder Weiterbehandlung beantragen und die versäumte Frist nachholen.
§21 Aufschiebung der Bekanntmachung
Es kann eine Aufschiebung der Bekanntmachung des Designs um 30 Monate beantragt werden.
§27 Entstehung und Dauer des Schutzes
Der Designschutz entsteht mit Eintragung in das Register. Ein Designschutz bleibt längstens 25 Jahre aufrecht.
§28 Aufrechterhaltung des Schutzes
Zur Aufrechterhaltung des Designschutzes sind Aufrechterhaltunsgebühren für das 6. bis 10., für das 11. bis 15., für das 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer zu entrichten.
Autor
Patentanwalt Dr. Thomas Heinz Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.Sc. M.A.Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH