Übersicht:
Was macht das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)? ArbnErfG
Diensterfindung oder freie Erfindung: Was ist der Unterschied? Diensterfindung/freie Erfindung
Wem gehört die Erfindung? Wem?
Rechte des Arbeitnehmers (Erfinder): Rechte des Erfinders
Pflichten des Arbeitnehmers (Erfinder): Pflichten des Erfinders
Rechte des Arbeitgebers: Rechte des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitgebers: Pflichten des Arbeitgebers
Der Erfindungswert: Erfindungswert
Der Anteilsfaktor: Anteilsfaktor
Die Schiedsstelle: Schiedsstelle
Der Klageweg: Klageweg
Die Verwertbarkeit ist nicht feststellbar: Verwertbarkeit
Die Frist ist verstrichen – was tun? Frist
Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.
Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.
Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.
Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.
Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.
Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.
Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.
Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.
Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.
Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.
Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.
Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.
Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.
Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.
Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.
Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:
Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?
Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?
Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?
Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.
Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.
Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.
Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.
Was macht das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)?
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz löst den Konflikt zwischen dem Patentrecht und dem Arbeitsrecht.
Nach dem Patentrecht steht dem Erfinder das alleinige Recht an der Erfindung zu. Also erlangt auch der Arbeitnehmer-Erfinder zunächst das alleinige Recht an seiner Erfindung. Diese Massgabe des Patentrechts ist jedoch konträr zum Arbeitsrecht, das vorgibt, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung zusteht. Der Arbeitgeber hat ja auch bereits für die Arbeitsleistung bezahlt.
Die Auflösung dieser konträren Situation ergibt sich durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Im Wesentlichen gibt das Arbeitnehmererfindungsgesetz dem Arbeitgeber das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch.
Diensterfindung oder freie Erfindung: Was ist der Unterschied?
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung eines Arbeitnehmers.
Diensterfindung: Eine Diensterfindung hat einen engen Bezug zum Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. Das betriebliche Know-How bzw. Erkenntnisse, die durch die Arbeitstätigkeit gewonnen wurden, sind in die Diensterfindung eingeflossen. Beispielsweise wurden Probleme erst durch die Arbeitstätigkeit erkannt.
Freie Erfindung: Eine freie Erfindung weist keinen Bezug zur Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmererfinders auf. Der Arbeitgeber kann keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der freien Erfindung erheben.
Wem gehört die Erfindung?
Die Erfindung gehört originär, das heißt ab Schaffung und durch Schaffung, dem Arbeitnehmer-Erfinder. Der Arbeitgeber erwirbt jedoch ein Recht aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem Erfinder, das Eigentum an der Erfindung zu erwerben.
Der Arbeitgeber muss nicht sein Recht geltend machen. Allerdings kann er es, das heißt, der Arbeitgeber erwirbt ebenfalls durch die Schaffung der Arbeitnehmererfindung einen Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Der Arbeitgeber hat eine 4-Monats-Frist zur Freigabe der Erfindung. Erklärt er gegenüber dem Arbeitnehmer, dass er dessen Erfindung nicht übernehmen möchte, wird die Erfindung frei und der Arbeitnehmer kann ohne Rücksichnahme auf fremde Interessen die Verwertung seiner Erfindung anstreben.
Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, bleibt Ihnen zumindest das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das heißt, der Arbeitgeber muss Sie als Erfinder gegenüber dem Patentamt benennen.
Die Rechte des Arbeitnehmers
Als Arbeitnehmererfinder haben Sie insbesondere folgende Rechte:
Vergütung: Zum einen erwerben Sie durch die Inanspruchnahme einen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber muss Sie an dem wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung beteiligen. Hierzu werden SIe wie ein Lizenzgeber gestellt. Allerdings erhalten Sie im Schnitt nur 10% bis 20% der Lizenzeinnahmen, die ein externer Lizenzgeber erhalten würde.
Erfinderpersönlichkeit: Der Arbeitgeber muss Sie gegenüber dem PAtentamt als Erfinder benennen, das heißt Ihr Name muss beispielsweise in den bibliographischen Daten eines Patents enthalten sein.
Informationsrecht: Sie haben ein Recht über den aktuellen Status Ihrer Erfindung, und insbesondere über den Stand der Patentierung, informiert zu werden.