Übersicht
Artikel 1 europäisches Recht für die Erteilung von Patenten » Artikel 2 europäisches Patent » Artikel 3 territoriale Wirkung » Artikel 4 europäische Patentorganisation » Artikel 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten » Artikel 5 Rechtsstellung » Artikel 6 Sitz » Artikel 7 Dienststellen des europäischen Patentamts » Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten » Artikel 9 Haftung » Artikel 10 Leitung » Artikel 11 Ernennung hoher Bediensteter » Artikel 12 Amtspflichten » Artikel 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des europäischen Patentamts » Artikel 14 Sprachen » Artikel 15 Organe im Verfahren » Artikel 16 Eingangsstelle » Artikel 17 Recherchenabteilungen » Artikel 18 Prüfungsabteilungen » Artikel 19 Einspruchsabteilungen » Artikel 20 Rechtsabteilung » Artikel 21 Beschwerdekammern » Artikel 22 Große Beschwerdekammer » Artikel 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern » Artikel 24 Ausschließung und Ablehnung » Artikel 25 technische Gutachten » Artikel 26 Zusammensetzung » Artikel 52 Patentfähigkeit » Artikel 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit » Artikel 54 Neuheit » Artikel 55 unschädliche Offenbarungen » Artikel 56 erfinderische Tätigkeit » Artikel 57 gewerbliche Anwendbarkeit » Artikel 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente » Artikel 59 mehrere Anmelder » Artikel 60 Recht auf das europäische Patent » Artikel 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte » Artikel 62 Recht auf Erfindernennung » Artikel 63 Laufzeit des europäischen Patents » Artikel 64 Rechte aus dem europäischen Patent » Artikel 65 Übersetzung des europäischen Patents » Artikel 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung » Artikel 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung » Artikel 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents » Artikel 69 Schutzbereich » Artikel 70 verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents » Artikel 71 Übertragung und Bestellung von Rechten » Artikel 72 rechtsgeschäftliche Übertragung » Artikel 73 vertragliche Lizenzen » Artikel 74 anwendbares Recht » Artikel 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung » Artikel 76 europäische Teilanmeldung » Artikel 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen » Artikel 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung » Artikel 79 Benennung der Vertragsstaaten » Artikel 80 Anmeldetag » Artikel 81 Erfindernennung » Artikel 82 Einheitlichkeit der Erfindung » Artikel 83 Offenbarung der Erfindung » Artikel 84 Patentansprüche » Artikel 85 Zusammenfassung » Artikel 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung » Artikel 87 Prioritätsrecht » Artikel 88 Inanspruchnahme der Priorität » Artikel 89 Wirkung des Prioritätsrechts » Artikel 90 Eingangs- und Formalprüfung » Artikel 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts » Artikel 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung » Artikel 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung » Artikel 97 Erteilung oder Zurückweisung » Artikel 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift » Artikel 99 Einspruch » Artikel 100 Einspruchsgründe » Artikel 101 Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents » Artikel 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift » Artikel 104 Kosten » Artikel 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers » Artikel 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf » Artikel 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents » Artikel 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift » Artikel 106 Beschwerdefähige Entscheidungen » Artikel 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte » Artikel 108 Frist und Form » Artikel 109 Abhilfe » Artikel 110 Prüfung der Beschwerde » Artikel 111 Entscheidung über die Beschwerde » Artikel 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer » Artikel 112a Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer » Artikel 113 rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen » Artikel 114 Ermittlung von Amts wegen » Artikel 115 Einwendungen Dritter » Artikel 116 mündliche Verhandlung » Artikel 117 Beweismittel und Beweisaufnahme » Artikel 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents » Artikel 119 Zustellung » Artikel 120 Fristen » Artikel 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung » Artikel 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand » Artikel 123 Änderungen » Artikel 124 Auskünfte über den Stand der Technik » Artikel 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze » Artikel 127 europäisches Patentregister » Artikel 128 Akteneinsicht » Artikel 129 regelmäßige Veröffentlichungen » Artikel 130 Gegenseitige Unterrichtung » Artikel 131 Amts- und Rechtshilfe » Artikel 132 Austausch von Veröffentlichungen » Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung » Artikel 134 Vertretung vor dem europäischen Patentamt » Artikel 134a Institut der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter »
Artikel 14 Sprachen
Eine Patentanmeldung kann in jeder Sprache beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Wird eine Anmeldung nicht in Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung eine Übersetzung nachzureichen. Wird die Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer weiteren frist von zwei Monaten die Übersetzung einzureichen.
Artikel 52 Patentfähigkeit
Eine Erfindung ist grundsätzlich patentfähig, wenn sie technisch ist, neu und erfinderisch. Ausnahmen von der Patentfähigkeit sind: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten und Programme für Datenverarbeitungsanlagen.
Artikel 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Verstößt die Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, ist eine Patenterteilung ausgeschlossen. Außerdem können Pflanzensorten und Tierrassen nicht durch ein Patent geschützt werden. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sind ebenfalls von der Patentfähigkeit ausgeschlossen. Es soll niemand aufgrund des Patentrechts von einer chirurgischen oder therapeutischen Behandlung ausgeschlossen werden.
Artikel 54 Neuheit
Eine Erfindung ist neu, falls die Erfindung der Öffentlichkeit nicht bekannt ist.
Artikel 55 unschädliche Offenbarungen
Eine Veröffentlichung der Erfindung wird nicht als Stand der Technik betrachtet, falls: sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders zurückzuführen ist oder falls die Offenbarung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen erfolgte.
Artikel 56 erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie für den Fachmann nicht naheliegend ist.
Artikel 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Ein Anmelder einer Patentanmeldung kann jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft sein.
Artikel 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Nach rechtskräftiger Entscheidung, dass der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents einer Person zuzusprechen ist, die nicht der Anmelder ist, kann diese Person die europäische Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
Artikel 62 Recht auf Erfindernennung
Der Erfinder hat das Recht als solcher in der Patentanmeldung genannt zu werden. Dieses Recht besteht gegenüber dem Anmelder oder dem Inhaber des europäischen Patents.
Artikel 64 Rechte aus dem europäischen Patent
Die Rechte aus dem europäischen Patent entstehen ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist. Die Rechte eines europäischen Patent sind einem nationalen Patent gleichwertig. Eine Verletzung des europäischen Patents kann nach nationalem Recht verfolgt werden.
Artikel 82 Einheitlichkeit der Erfindung
Einheitlichkeit liegt vor, falls die Patentanmeldung nur eine Erfindung enthält oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Artikel 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Das Europäische Patentamt prüft, ob die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen des EPÜ genügt. genügt die Anmeldung den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, eine Stellungnahme einzureichen und die Anmeldung zu ändern. Unterlässt es der Anmelder rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 97 Erteilung oder Zurückweisung
Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen des EPÜ genügt, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents. Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen des EPÜ nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück. Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.
Artikel 99 Einspruch
Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt kann jedermann gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Erst nach Zahlung der Einspruchsgebühr gilt der Einspruch als eingelegt. Am Einspruchsverfahren sind der Patentinhaber und die Einsprechenden beteiligt.
Artikel 100 Einspruchsgründe
Der Einspruch kann darauf gestützt werden, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht neu ist, nicht erfinderisch oder nicht gewerblich anwendbar. Ein weiterer Einspruchsgrund ist, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine Anmeldung kann außerdem in einem Einspruchsverfahren deshalb widerrufen werden, dass der Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitert ist.
Artikel 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist oder er Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze.
Artikel 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Der Patentinhaber kann sein europäisches Patent auf Antrag widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränken. Der Antrag gilt als gestellt, sobald die Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr entrichtet wurde.
Artikel 106 Beschwerdefähige Entscheidungen
Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 108 Frist und Form
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdegebühr ist innerhalb der zwei Monate zu entrichten. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde zu begründen.
Artikel 109 Abhilfe
Ist das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, der Auffassung, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung abgeholfen, so ist sie der Beschwerdekammer vorzulegen.
Artikel 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz der gebotenen Sorgfalt verhindert ist, eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Versäumung dieser Frist zur Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.
Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ haben, müssen in jedem Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein. Ausnahme: die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung.