Die wichtigsten Fragen des Arbeitnehmererfinders
Ja. Direkt nachdem die Erfindung gemacht wurde, muss der Erfinder seine Erfindung derart nennen, dass der Arbeitgeber erkennen kann, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Außerdem muss der Erfinder die Erfindung in allen Details nennen und angeben, wer mit welchem Anteil an der Erfindung beteiligt war.
Ja. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, muss der Arbeitgeber eine angemessene Erfindervergütung zahlen. Eine Inanspruchnahme kann durch einfaches Benutzen stattfinden, beispielsweise dadurch, dass der Arbeitgeber die Erfindung zum Patent anmeldet.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist nur anwendbar auf Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer, also einem Angestellten, gemacht wurden. Die Erfindung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers stellen in diesem Sinne keine Erfindungen von Arbeitnehmern dar.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen soll die Kollision zwischen Arbeitsrecht (das Arbeitsergebnis gehört dem Arbeitgeber) und Patentrecht (die Erfindung gehört dem Erfinder) aufheben.
Es strebt dabei eine gütliche Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer an.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen sieht vor, dass der Arbeitgeber das Eigentum an der Erfindung erwerben kann und der Arbeitnehmer im Gegenzug einen Anspruch auf Vergütung erhält.
Nein. Der Arbeitgeber kann die Erfindung in Anspruch nehmen und zum Patent anmelden. Alternativ kann der Arbeitgeber die Erfindung freigeben. In diesem Fall kann der Erfinder frei über seine Erfindung verfügen.
Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine ihm gemeldete Erfindung zum Patent anzumelden. Alternativ kann er ein Gebrauchsmuster einreichen.
Von dieser Pflicht zur Anmeldung kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere falls die Erfindung ein Geschäftsgeheimnis betrifft.
Grundsätzlich ja. Beispielsweise gibt es Sperrpatente, bei denen zu keinem Zeitpunkt die Absicht besteht, eine Herstellung aufzunehmen. Tatsächlich ergibt sich ausschließlich durch den wirtschaftlichen Vorteil ein auszahlbarer Anspruch auf Vergütung.
Dieser wirtschaftliche Vorteil ist bei der Herstellung von Produkten sehr leicht messbar und augenfällig, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmererfinders besteht.
Ist eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Höhe der Vergütung nicht möglich, kann die Schiedsstelle des deutschen Patentamts angerufen werden. Die Schiedsstelle ist bemüht, einen Kompromissvorschlag zu erarbeiten.
Ist eine oder beide Parteien mit dem Vorschlag der Schiedsstelle nicht einverstanden, bleibt nur noch der Gang zum ordentlichen Gericht, in diesem Fall dem Landgericht.