Die sechs Punkte zu Ihrem Gebrauchsmuster
Welche Voraussetzungen muss mein Gebrauchsmuster erfüllen?
Macht es Sinn zu recherchieren?
Wie melde ich mein Gebrauchsmuster an?
Was ist das Eintragungsverfahren?
Was ist ein Löschungsverfahren?
Welchen Gebrauchsmusterschutz im Ausland gibt es?
Wann ist meine Erfindung neu?
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Wann ist meine Erfindung neu?
Ist meine Erfindung erfinderisch?
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Ist meine Erfindung erfinderisch?
Was ist der Unterschied zwischen einem Gebrauchsmsuter und einem Patent?
Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das heißt, bevor eine Eintragung des Gebrauchsmusters in das Register erfolgt, wird keine inhaltliche Prüfung der Erfindung vorgenommen. Die Erfindung wird daher nicht auf Neuheit oder erfinderischen Schritt geprüft. Allerdings wird sehr wohl eine formale Prüfung vorgenommen. Dadurch kann sehr schnell ein vollumfängliches Gebrauchsmuster erhalten werden. Jedoch ist die Rechtsbeständigkeit nicht geklärt. Ein Gebrauchsmusterschutz kann daher schneller erlangt werden im Vergleich zum Patentschutz.
Allerdings ist die Gefahr groß, dass das Gebrauchsmuster angegriffen wird, falls mit dem Gebrauchsmuster die Herstellung und der Vertrieb eines Produkts verboten werden soll, das in den Schutzansprüchen des Gebrauchsmusters beschrieben wird. Ein Angriff auf ein Gebrauchsmuster kann insbesondere durch ein Löschungsverfahren erfolgen. Es ist daher sinnvoll, vor der Verwendung eines Gebrauchsmusters die Rechtsbeständigkeit durch eine eigene Recherche nach Stand der Technik zu klären. Alternativ kann ein Rechercheantrag beim Patentamt gestellt werden.
Außerdem ist die maximale Lebensdauer eines Gebrauchsmusters auf 10 Jahre begrenzt. Ein Patent weist im Gegensatz dazu eine maximale Lebensdauer von 20 Jahren auf.
Welche Erfindung kann durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden?
Durch ein Gebrauchsmuster können wie beim Patent nur technische Erfindungen geschützt werden. Es können daher nicht geschützt werden: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder Geschäftsideen, Wiedergabe von Informationen, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden, biotechnologische Erfindungen und Pflanzensorten oder Tierarten. Außerdem können keine Verfahren, Herstell- oder Arbeitsverfahren, durch ein Gebrauchsmuster beansprucht werden.
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung weist eine erfinderische Tätigkeit auf, wenn sie für den Fachmann nicht naheliegend ist. Die wesentlichen Voraussetzungen zur Patentfähigkeit sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Eine erfindung wird zunächst auf Neuheit geprüft, erst in einem zweiten Schritt wird die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung bewertet.
Hier finden Sie den Artikel 56 EPÜ:
Hier finden Sie den Abschnitt G IV, 5 der Richtlinien des EPA:
Hier finden Sie die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/98:
Stand der Technik
Der Stand der Technik sind sämtliche Dokumente, die vor dem Anmeldetag der zu prüfenden Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Hierbei zu beachten ist, falls eine Priorität wirksam in Anspruch genommen wurde, gilt der Prioritätstag als Anmeldetag. Es ist möglich, dass der Stand der Technik ausschließlich aus dem einschlägigen allgemeinen Wissen besteht.
Fachmann
Das Patentamt geht bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit von einem durchschnittlichen Fachmann auf dem jeweiligen Gebiet aus. Es wird davon ausgegangen, dass der Fachmann über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten und über ein durchschnittliches fachliches Können verfügt.
Außerdem wird davon ausgegangen, dass er die Dokumente des Stands der Technik, die recherchiert wurden, kennt. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass der Fachmann über die üblichen Mittel und Fähigkeiten für routinemäßige Arbeiten und Versuche verfügt. Es kann Gegenstände von Erfindungen geben, bei denen nicht von einer einzelnen Person als Fachmann auszugehen ist, sondern von einem Personenpool, deren gemeinsames Wissen und Können als Ausgangspunkt der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit dienen sollte. Beispielsweise kann können Forschungs- oder Produktionsteams als relevanter Fachmann angesehen werden.
Naheliegen
Es ist für jeden Patentanspruch zu prüfen, ob aus dem Stand der Technik sich der Anspruch naheliegend ergeben hätte. Hierzu ist typischerweise der problem-solution-approach zu verwenden. Ergibt sich auch nur ein Teilaspekt des Gegenstands des Anspruchs naheliegend, so ist der betreffende Anspruch nicht erteilungsfähig.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Erfindung als Ganzes zu sehen. Es ist keinesfalls statthaft, die Erfindung in einzelne Merkmale zu zerlegen und deren erfinderische Tätigkeit zu bewerten. Insbesondere ist es nicht zulässig, eine Bewertung der einzelnen Merkmale vorzunehmen und hierbei zu einer jeweils mangelnden erfinderischen Tätigkeit zu gelangen und dann daraus zu schließen, dass es sich bei der Gesamtheit der Merkmale, die die Erfindung ergibt, ebenfalls um einen Gegenstand handelt, der sich durch eine mangelnde erfinderische Tätigkeit auszeichnet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kombination zu einer vollkommen anderen Bewertung der erfinderischen Tätigkeit führen kann. Insbesondere kann der Fall vorliegen, dass gerade die geschickte Kombination von für sich banalen oder naheliegenden Merkmalen zur erfinderischen Tätigkeit führt, da aus einer Vielzahl von Merkmalen gerade diese gewählt wurden, die in besonderer Weise den erfinderischen Effekt ergeben. Insbesondere kann erwartet werden, dass sich durch eine besondere Kombination naheliegender Merkmale ein Synergieeffekt derart ergibt, dass sich ein überraschender überragender Vorteil ergibt. Ein illustratives Beispiel ergibt sich durch Widerstände, Kondensatoren und Transistoren, die für sich gesehen als durchaus bekannt anzunehmen sind. Eine geschickte Kombination von Widerständen, Kondensatoren und Transistoren kann jedoch zu einer Schaltung führen, die sich durch besondere neue und erfinderische Eigenschaften auszeichnet.
Ex-post-facto-Analyse
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist dahingehend Vorsicht geboten, dass eine Erfindung, die simpel erscheinen mag, dennoch erfinderisch sein kann. Eine derartige Ex-post-Betrachtung, bei der also nach Kenntnis der Erfindung die Einfachheit und damit eine mangelnde erfinderische Tätigkeit angenommen wird, ist zu vermeiden. Im Nachhinein mag vieles logisch erscheinen, was zuvor überhaupt nicht naheliegend war. Es ist daher stringent der Stand der Technik zu bewerten und ausgehend von diesem zu prüfen, ob mit diesem und unter Einschaltung des durchschnittlichen fachlichen Könnens zur Erfindung gelangt werden konnte. Ein Indiz für eine derartige Situation kann ihm das Auftreten eines überraschenden Effekts oder Extra- und Bonuseffekte dienen.
Indizien für erfinderische Tätigkeit
Ergibt eine Erfindung eine vorhersehbare Verschlechterung gegenüber einem Stand der Technik, kann nicht von einem erfinderischen Beitrag aufgrund der Verschlechterung gesprochen werden.
Eine rein willkürliche Kombination von Merkmalen kann ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit führen, wenn sich durch die Kombination der Merkmale nicht ein besonderer Effekt einstellt.
Eine unerwartete technische Wirkung stellt ein klares Indiz für eine erfinderische Tätigkeit dar. Die besondere technische Wirkung muss sich aus den technischen Merkmalen des Anspruchs ergeben. Ist die technsiche Wirkung bereits aus anderen Merkmalen im Stand der Technik beschrieben, ergibt sich die technische Wirkung insbesondere bereits durch ein Weglassen von einzelnen Merkmalen des Anspruchs, kann nicht von einer erfinderischen Tätigkeit ausgegangen werden. Die besondere technische Wirkung muss präzise beschrieben sein. Allgemeine Floskeln wie „es ergeben sich diverse positive Effekte“ genügen nicht.
Löst die Erfindung eine technische Aufgabe, die bereits seit einiger Zeit von der Fachwelt nicht gelöst werden konnte, stellt dies einen Hinweis auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit dar. Ein kommerzieller Erfolg kann ebenfalls ein entsprechender Indiz sein. Allerdings muss hierzu der kommerzielle Erfolg tatsächlich auf die Merkmale des Anspruchs zurückzuführen sein und nicht etwa aufgrund der überragenden Marketinganstrengungen des betreffenden Unternehmens.
Problem-solution-approach/Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz wird vom EPA angewandt, um objektiv die erfinderische Tätigkeit einer zur Patentanmeldung eingereichten Erfindung zu bestimmen.
Dieser Ansatz weist folgendes Prozedere auf:
#1: Ermitteln des nächstliegenden Stands der Technik
#2: Vor dem Hintergrund des nächstliegenden Stands der Technik wird die technische Wirkung ermittelt, die diejenigen Merkmale der Erfindung erzielen, die nicht vom Stand der Technik beschrieben werden.
#3: Jetzt kann die technische Aufgabe bestimmt werden. Diese Aufgabe besteht darin, den technischen Effekt der #2 zu erzielen.
#4: Angesichts der Aufgabenstellung der #3 und den Dokumenten des Stands der technik ist nun zu beurteilen, ob der Fachmann unter Berücksichtigung von 2 bis 3 Dokumenten des Stands der Technik zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre, In diesem Fall liegt keine erfinderische Tätigkeit vor.
Diesem Ansatz wohnt der Gedanke inne, dass sich eine Erfindung nicht nur als eine Lösung ergibt. Vielmehr stellt eine Erfindung eine Aufgaben-Lösungs-Kombination dar. Es ist daher möglich, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, obwohl die Lösung simpel erscheint, da die Aufgabenstellung selbst erfinderisch ist. Andersherum muss eine Lösung ein hohes Maß an erfinderischer Tätigkeit aufweisen, um eine sehr naheliegende Aufgabe auszugleichen.
Der Aufgaben-Lösungsansatz stellt eine objektive Bewertung der erfinderischen Tätigkeit sicher. Außerdem wird eine rückschauende Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Lösung die Aufgabe bzw. den technischen Effekt auch erzielen muss. Andernfalls kann ein Problem darin bestehen, dass im Anspruch nicht sämtliche Merkmale beschrieben werden, die zur Lösung des Problems erforderlich sind. In diesem Fall wird der Anspruch vom EPA beanstandet.Es ist zwingend, dass die objektive nicht die subjektive erfinderische Leistung bewertet wird. Ist der Erfinder ein Hochschulprofessor oder ein Analphabet spielt daher bei der Bewertung keine Rolle. Der Problem-solution-approach stellt diese Objektivität her. Es ist nicht obligatorisch den Problem-solution-approach zu verwenden. Es kann in begründeten Einzelfällen von ihm abgewichen werden. Der problem-solution-approach geht bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit weder von einem Hochschulprofessor noch von einem Analphabeten aus. Stattdessen wird ein Fachmann auf dem Sachgebiet als Maßstab betrachtet, der ein durchschnittliches Können und ein durchschnittliches Fachwissen aufweist.
In der Beschreibung der Patentanmeldung muss nicht enthalten sein, welche Vorteile oder Wirkungen die einzelnen Merkmale aufweisen. Es genügt, dass die Merkmale selbst beschrieben sind. Es ist daher problemlos möglich, Merkmale in den unabhängigen Anspruch aufzunehmen, um dann einen neuen technischen Effekt zu erzielen, der die erfinderische Tätigkeit begründet.
Schranken des Schutzes einer Marke
Die Rechte, die sich aufgrund der Inhaberschaft einer Marke ergeben, sind nicht unbegrenzt. Rechtlich wirksam auf Unterlassung und Schadesnersatz kann nur innerhalb gewisser Grenzen geklagt werden. Diese Grenzen ergeben sich aus der Verjährung, der Verwirkung und der Erschöpfung.
Aus welchen Phasen besteht eigentlich ein gutes Patentmanagement
Ein strukturiertes Patentmanagement kann in vier Phasen unterteilt werden. Zunächst ist die Erfindung anhand der Erfindungsmeldung zu bewerten. Es ist zu entscheiden, ob die Erfindung in Anspruch genommen werden soll bzw. sogar muss, da sie für den Betrieb einen hohen wirtschaftlichen Wert darstellt. In einer zweiten Phase sind geeignete Anmeldeunterlagen zu erstellen, die die Erfindung in allen Details genau und präzise beschreibt. Die Anmeldeunterlagen sind zusammen mit einem Antrag beim Patentamt einzureichen. Danach beginnt das Erteilungsverfahren, bei dem das Patentamt klärt, ob die Erfindung patentwürdig ist. In dieser Phase gilt es, einen möglichst großen Schutzbereich zu erzielen, damit Umgehungslösungen durch Wettbewerber verhindert werden können. In der letzten Phase ist das sich entwickelnde Patentportfolio zu managen. Insbesondere ist hierbei ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis anzustreben vor dem Hintergrund der Tatsache, Nachanmeldungen und jährlich steigende Jahresgebühren die Kosten für das einzelne Patent steigen lassen.
Kann Software patentiert werden?
Viele glauben, dass Software keinesfalls patentrechtlich geschützt werden kann. Das stimmt nicht. Es sind aber Voraussetzungen zu erfüllen. Beispielsweise wäre es ausreichend, wenn die Software einen technischen Effekt dadurch erzielt, dass ein technisches Problem gelöst wird oder dass die Konzeption der Software auf technischen Erwägungen beruhen würde.
Warum eigentlich Patentschutz für Software?
Eine Software ist bereits durch das Urheberrecht geschützt. Warum sollte man daher auch noch einen zusätzlichen Schutz durch ein Patent anstreben? Der Grund ist der Schutzumfang des Urheberrechts. Das Urheberrecht schützt nur die konkrete Ausgestaltung, das heißt den konkreten Code, nicht jedoch die Konzeption oder die Idee der Software. Für den Schutz eines Buchs ist das Urheberrecht ausreichend, denn ändert man den Text eines Buchs, ist es nicht mehr das ursprüngliche Buch. Anders bei einer Software. Die Effekte einer Software können durch beliebig viele unterschiedliche Codes erzeugt werden. Wichtig daher ist es für einen Schutz einer Software, die wesentliche Idee zu schützen. Es besteht daher offensichtlich einen Bedarf an sogenannten Softwarepatenten. Der Gesetzgeber hat daher Softwarepatente auch nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen.
Was muss jetzt die Software aufweisen, um patentiert werden zu können?
Die Software muss einen technischen Beitrag leisten, beispielsweise dadurch dass ein technisches Problem gelöst wird oder dass die Software technische Überlegungen realisiert. Beispielsweise kann die technische Bearbeitung eines Bilds einer entsprechenden Software den notwendigen technischen Charakter verschaffen.
Kann man eine App patentieren lassen? Welche Kosten fallen an?
Apps spielen eine immer wichtigere Rolle in unserem Leben. Es gibt Statistiken, die behaupten, dass jeder Bundesbürger im Schnitt 30 Apps auf seinem Handy hat. Aktuell sollen weit über 5 Millionen Apps verfügbar sein. Umso wichtiger ist die Fragestellung für einen Entwickler von Apps, ob seine geistige Arbeit rechtlich geschützt, insbesondere patentiert werden kann.
Patente für Apps?
Ist das Patentrecht denn für Apps zugänglich? Können Patente angemeldet werden, um Apps vor Nachahmern zu schützen? Hier muss das Kriterium der Technizität beachtet werden, das besagt, dass Erfindungen einen technischen Charakter aufweisen müssen, damit sie geschützt werden können. Software wird vom Patentrecht zunächst nicht als technisch angesehen. Allerdings gibt es doch Möglichkeiten, dass eine App durch ein Patent geschützt wird. Voraussetzung hierzu ist, dass die App eine technische Aufgabe löst. In diesem Fall kann das Verfahren geschützt werden, das der App zugrunde liegt. Ob nun tatsächlich diese Voraussetzungen vorliegen, muss in einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Allgemeine Regeln können kaum gegeben werden.
Urheberrecht für Apps?
Kommt ein Patentschutz nicht in Frage, können andere rechtliche Instrumente weiterhelfen. Beispielsweise findet das Urheberrecht Anwendung. Das Urheberrecht schützt das konkrete Werk, beispielsweise die konkrete Software, allerdings nicht das Verfahren oder die Idee. Wird daher die Idee genutzt, um eine Software zu erstellen, die zwar dasselbe bewerkstelligt, wie Ihre App, ist das Urheberrecht nutzlos. Wird hingegen Ihr Softwarecode kopiert, um die App zu erstellen, kann das Urheberrecht hilfreich sein.
Wie ist das mit dem Marken- oder Designrecht für Apps?
Sie können sich eine Marke für Ihre App schützen lassen. Unter einer Marke kann ein Text, beispielsweise „McPatent“, ein Logo oder eine Kombination aus beidem verstanden werden. Außerdem kann sich ein App-Entwickler das „eigentümliche“ Design seiner App schützen lassen. Ein Schutz kann jeweils länderspezifisch oder EU-weit erfolgen.
Was kostet das alles?
Ein Markenschutz für Deutschland kostet derzeit 290 Euro. Ein EU-weiter Schutz kostet 900 Euro. Nach Ablauf von 10 Jahren muss der Markenschutz durch die Entrichtung einer weiteren Amtsgebühr verlängert werden.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz: die Erfindungen von Arbeitnehmern
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt das Verhältnis eines erfinderischen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Insbesondere wird das Eigentum an der entstandenen Erfindung bestimmt.
Was regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz genau?
Das ArbEG regelt die Diensterfindungen eines Arbeitnehmers. Hierbei wird insbesondere ein Interessenausgleich zwischen dem erfinderischen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber angestrebt. Ein Arbeitgeber ist berechtigt die Erfindung seines Arbeitnehmers zu beanspruchen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer durch die Abgabe des Eigentums an der Erfindung einen finanziellen Kompensationsanspruch. Der Arbeitgeber kann über „seine“ Erfindung nach Übergabe nach Belieben verfahren, zum Beispiel im eigenen Betrieb verwerten, verkaufen oder auslizenzieren. Andererseits ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet zumindest ein Patent anzumelden.
Wann ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz anzuwenden?
Das ArbEG ist nur anzuwenden, wenn technische Erfindungen vorliegen. Für Marken oder Designs ist das ArbEG nicht einschlägig. Außerdem kann das ArbEG nur angewandt werden, falls ein Arbeitnehmer eine Erfindung kreiert hat. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss sich in einer persönlich abhängigen Position zum Arbeitgeber befinden, in dessen Betrieb tätig und weisungsgebunden sein. Ein freier Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers und das ArbEG ist daher nicht einschlägig.
Wie erhält der Arbeitgeber die Erfindung?
Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung dem Arbeitgeber anzeigen und dieser ist dann berechtigt die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme kann stillschweigend erfolgen, und zwar dadurch, dass der Arbeitgeber die Erfindung benutzt bzw. zum Patent anmeldet.
Was muss die Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber enthalten?
Der Arbeitnehmer muss durch eine schriftliche Meldung, die Erfindungsmeldung, den Arbeitgeber über die Erfindung informieren. Die Erfindungsmeldung muss als solche kenntlich sein, das heißt der Arbeitgeber muss erkennen können, dass ihm die Entstehung einer Erfindung mitgeteilt werden soll. Zum anderen ist die Erfindung in allen Details zu erläutern. Der Arbeitnehmer muss die Erfindung derart umfassend erklären, dass der Arbeitgeber daran die Erfindung klar erkennt und bewerten kann, ob die Erfindung derart interessant für ihn ist, dass eine Inanspruchnahme sich für ihn lohnt. Hierzu muss der Arbeitnehmer den technischen Aufbau der Erfindung erläutern und außerdem darstellen, wie die Erfindung zustande gekommen ist, um damit beispielsweise zu offenbaren, in welcher Höhe eine Erfindungsvergütung bei Inanspruchnahme zu entrichten ist. Ist dem Arbeitnehmer ein relevanter Stand der Technik bekannt, ist dieser anzugeben, damit der Arbeitgeber den Wert und die Bedeutung der Erfindung richtig einschätzen kann. Außerdem ist anzugeben, welche Personen als Erfinder an der Erfindung beteiligt sind.
Nach Eingang der Erfindungsmeldung kann der Arbeitgeber noch innerhalb einer 2-Monats-Frist eine unklare Beschreibung der Erfindung bemängeln. Der Erfinder hat in diesem Fall eine klarere Beschreibung der Erfindung anzufertigen. Mahnt der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist eine mangelfreie Beschreibung der Erfindung an, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß. Der Arbeitgeber kann nach Ablauf dieser Frist nicht bemängeln, dass wichtige Informationen zur Bewertung der Erfindung gefehlt hätten.
Welche Schutzrechte muss der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme anmelden?
Nach der Inanspruchnahme der Erfindung muss der Arbeitgeber eine Patentanmeldung ausarbeiten und beim Patentamt einreichen. Alternativ kann eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden. Stimmt der Arbeitnehmer zu, kann die Erfindung einfach als Know-How des Betriebs genutzt werden, ohne eine Patentanmeldung oder eine Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt einzureichen. Allerdings muss in diesem Fall, dass die Erfindung als Betriebsgeheimnis genutzt wird, der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung anerkennen und den Erfinder so behandeln, als wäre eine Patentanmeldung eingereicht worden, das heißt, dass auch eine entsprechend (hohe) Erfindungsvergütung an den Erfinder zu bezahlen ist.
Was ist die Erfindervergütung?
Die Erfindervergütung stellt die finanzielle Kompensation für die Eigentumsübergabe an den Arbeitgeber dar. Der Arbeitnehmer soll für seine herausragende Leistung belohnt werden, dass er seinem Arbeitgeber eine patentwürdige Erfindung erarbeitet hat. Die Erfindervergütung ist nicht zu vergleichen mit der Lizenzgebühr eines freien Erfinders. Vielmehr soll die Erfindervergütung einen Anreiz zur schöpferischen Tätigkeit innerhalb des Betriebs des Arbeitgebers darstellen. Eine Erfindervergütung wird nur dann fällig, falls die Erfindung tatsächlich für den Arbeitgeber wirtschaftlich wertvoll ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls der Arbeitgeber mit der Erfindung Umsätze oder Lizenzeinnahmen generieren kann. Eine Ausnahme stellen hierbei sogenannte Sperrpatente dar. Sperrpatente werden erworben, um Umsätze zu verhindern, und zwar die potentiellen Umsätze der Wettbewerber. Eine Vergütung von Sperrpatenten muss analog zu benutzten Patenten erfolgen.
Die Erfindervergütung ist nicht davon abhängig, dass das Patent erteilt wurde. Bereits ein angemeldetes Patent berechtigt einen Anspruch auf Erfindervergütung. Allerdings kann ein Abschlag erfolgen, der dem Risiko Rechnung trägt, dass die Patentanmeldung zu keinem Patent führt. Allerdings ist nach Erteilung des Patents dieser Abschlag in voller Höhe rückzuvergüten.
Wie wird die Erfindervergütung berechnet?
Die Bundesregierung hat bereits 1957 Richtlinien zur Vergütung erlassen, die mittlerweile allgemein anerkannt sind. Unser Erfindervergütungs-Kalkulator berücksichtigt diese Richtlinien.
Was ist die Schiedstelle?
Die Erfindervergütung stellt eine potentielle Konfliktgefahr für das Unternehmen dar. Die Bundesregierung hat daher zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Stelle geschaffen, die einen Kompromiss erstellen soll, um den Arbeitsfrieden im betreffenden Unternehmen zu wahren. Diese Schiedsstelle ist Teil des Patentamts und hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzustreben. Die Schiedsstelle wird nach Prüfung der Sachlage einen Einigungsvorschlag an die Parteien übermitteln. Wird dieser Vorschlag von beiden Seiten angenommen, gilt dieser wie eine Entscheidung eines Gerichts. Wird der Einigungsvorschlag abgelehnt, gilt das Verfahren vor der Schiedsstelle als gescheitert.
Erfindervergütung für erfinderische Arbeitnehmer
Zur Berechnung der Erfindervergütung eines Arbeitnehmers sind drei Faktoren zu beachten: Was hat den Erfinder veranlasst, welche Position nimmt der Erfinder ein und welche Rolle spielt das Know-How des Betriebs bei der Erzeugung der Erfindung.