Allgemein
Allgemeine Vollmacht » Anmeldetag » DPMAdirekt » Register des DPMA » Pariser Verbandsübereinkunft » Schutzschrift » einstweilige Verfügung » Registerrechte » Laufzeiten der Schutzrechte » Prinzipien der formalen Schutzrechte »
Gebrauchsmuster
Fristen eines Gebrauchsmusters » Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster » Abzweigung eines Gebrauchsmusters » Eintragung eines Gebrauchsmusters » Gebrauchsmusterlöschungsverfahren » erfinderischer Schritt » Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent? » Welche Unterlagen muss ich für eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen? » Was kostet ein Gebrauchsmuster? » Wie lange dauert das Eintragungsverfahren? » Muss ich einen Anwalt hinzuziehen? » Was ist die Beschreibung der Erfindung? » Was sind die Schutzansprüche? » Was ist der Stand der Technik? » Wann kann man Verfahrenskostenhilfe beantragen? » Ist die gezahlte Verlängerungsgebühr für mein Gebrauchsmuster eingegangen und vom DPMA gebucht worden? » Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern »
Die wichtigsten Punkte zum Gebrauchsmuster
- nach Themengebieten geordnet -
WAS KANN GESCHÜTZT WERDEN?
Mit einem Gebrauchsmuster können Sie eine technische Idee schützen. Ihre Idee muss neu und erfinderisch sein. Aber: Sie können keine Verfahren mit einem Gebrauchsmuster schützen. Bezieht sich daher Ihre Erfindung auf ein Herstellverfahren oder auf eine Anwendung, so können Sie kein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster erlangen.
Es gibt weitere Ausnahmen, die nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können:
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
Ästhetische Formschöpfungen
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, beispielsweise für Spiele, geschäftliche, betriebswirtschaftliche oder organisatorische Tätigkeiten
Pflanzensorten und Tierarten
Außerdem darf Ihr Gebrauchsmuster nicht gegen die Naturgesetze verstossen. Die Verwertung darf nicht die öffentliche Ordnung in Gefahr bringen oder gegen die guten Sitten verstossen.
MUSS MAN EINEN PATENTANWALT BEAUFTRAGEN?
Nein. Sie können Ihre Unterlagen selbst erstellen und beim Patentamt einreichen. Allerdings hat es natürlich einen Grund, dass es Patentanwälte gibt. Insbesondere die Formulierung der Patentansprüche erfordert Erfahrung, damit Sie den größtmöglichen Schutzbereich für Ihre Erfindung erhalten können.
Auch die Beschreibung der Ausführungsformen der Erfindung kann für Unerfahrene schwierig sein. Es können Details vergessen werden, die letzten Endes dazu führen, dass Sie überhaupt kein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster erhalten, obwohl die Erfindung eigentlich alle qualitativen Voraussetzungen dazu mitbringt.
Allenfalls ist folgende Strategie empfehlenswert: Sie formulieren zunächst Ihre Anmeldung selbst und reichen Sie beim Patentamt ein. Vor Ablauf des Prioritätsjahrs überlegen Sie, ob Sie mit der Erfindung weitermachen wollen. Falls ja, sollten Sie einen Patentanwalt beauftragen, eine professionelle Anmeldung auszuarbeiten, eventuell mit den Erkenntnissen angereichert, die Sie bis dahin über Ihre Erfindung erhalten haben. Ihr Patentanwalt reicht die Anmeldung ein und nimmt die Priorität in Anspruch.
ANMELDEUNTERLAGEN
Ihre Anmeldeunterlagen umfassen einen Antrag, eine Beschreibung der Erfindung, Zeichnungen und Schutzansprüche.
In der Beschreibung erklären Sie die Wirkungsweise Ihrer Erfindung. Dies können Sie am besten anhand einer oder mehrerer Zeichnungen vornehmen. Ihre Schutzansprüche enthalten die Merkmale Ihrer Erfindung. Im Schutzanspruch 1 sind die Merkmale beschrieben, die absolut notwendig sind, um Ihre Erfindung zu realisieren. Bitte keinesfalls weitere Merkmale hinzufügen. Sie würden sonst den Schutzbereich unnötig klein formulieren. Bitte beachten Sie auch: Nehmen Sie keine Vorteilsbeschreibungen in den Schutzansprüche auf. Dies führt zu "aufgabenhaften" Formulierungen Ihrer Ansprüche und ist nicht zulässig.
In Ihrem Antrag müssen Sie insbesondere Ihre Kontaktdaten angeben. Das Patentamt muss eine Möglichkeit haben, Ihnen Mitteilungen zukommen lassen zu können. Außerdem können Sie angeben, ob Sie eine zusätzliche Recherche durchgeführt haben wollen. das ist sehr empfehlenswert. Anhand der amtlichen Recherche lässt sich gut beurteilen, ob Ihr Gebrauchsmsuter rechtsbeständig ist.
WAS IST DIE PRIORITÄT?
Mit einer Priorität können Sie den frühen Zeitrang einer ersten Anmeldung für Ihr Gebrauchsmuster in Anspruch nehmen. In diesem Fall gilt für sämtliche Teile Ihres Gebrauchsmusters, die identisch in der ersten Anmeldung beschrieben wurden, derselbe gute frühe Anmeldetag.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie auch der Anmelder der ersten Anmeldung sind oder zumindest dessen Rechtsnachfolger. Die erste Anmeldung kann eine inländische Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sein. Alternativ können Sie auch Ihre ausländische Anmeldung in Anspruch nehmen. Sie müssen bei Inanspruchnahme der inländischen Priorität der Anmeldetag und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung angeben. Bei einer ausländischen Anmeldung ist zusätzlich das Land und ein Prioritätsbeleg einzureichen. Diese Angaben und Unterlagen können Sie auch noch bis zu 2 Monate nach Einreichung Ihres Gebrachsmusters angeben bzw. nachreichen. Aber: das Gebrauchsmuster muss innerhalb eines Jahres nach Anmeldung der ersten Anmeldung beim Patentamt eingereicht werden. Ansonsten kann das Prioritätsrecht nicht wahrgenommen werden.
WELCHE GEBÜHREN SIND ZU ZAHLEN?
Sie müssen eine Anmeldegebühr entrichten, diese beträgt 40 Euro wenn Sie Ihre Anmeldung per Post einreichen und 30 Euro bei einer elektronischen Anmeldung.
Wollen Sie, dass das Patentamt eine Recherche auf Rechtsbeständigkeit durchführt, so sind 250 Euro zu bezahlen.
Außerdem sind für das 4. bis zum 6. Schutzjahr 210 Euro zur Aufrechterhaltung des Gebrauchsmsuters zu entrichten.
Für das 7. und das 8. Schutzjahr sind 350 Euro zu bezahlen.
Zur Aufrechterhaltung der letzten zwei Schutzjahre, also für das 9. und das 10. Schutzjahr, sind 530 Euro zu bezahlen.
Sie müssen die Aufrechterhaltungsgebühren unaufgefordert und im Voraus entrichten. Werden die Fristen zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren verpasst, macht Sie das Patentamt auf den drohenden Rechtsverlust aufmerksam. Sie können innerhalb einer Nachfrist die Aufrechterhaltung durch Zahlung der Gebühren, die sich um eine Zuschlagsgebühr erhöht, sicherstellen.
WAS KOMMT NACH DER EINREICHUNG?
Nach der Einreichung erhalten Sie das amtliche Aktenzeichen. Außerdem werden eventuell Mängel zu beseitigen sein und die Eintragung und damit Bekanntmachung Ihres Gebrauchsmusters stellt den Abschluss des Eintragungsverfahrens dar.
Beseitigung von Mängeln: Weist Ihre Gebrauchsmusteranmeldung formale Mängel auf, so wird das Patentamt Ihnen eine Frist geben zur Beseitigung der Mängel. Bitte beachten Sie, dass das Patentamt nicht prüft, ob Ihre Anmeldung neu und erfinderisch ist. Das Gebrauchsmuster ist daher inhaltlich ein ungeprüftes Schutzrecht.
Anhörung: Die Gebrauchsmusterstelle kann eine Anhörung anberaumen, um die Mängel Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung zu beheben bzw. zumindest zu klären.
Eintragung und Bekanntmachung: Am Ende des Eintargungsverfahrens wird das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister eingetragen und die Eintragung im Patentblatt veröffentlicht.
Nach der Eintragung kann Ihr Gebrauchsmuster durch ein Löschungsverfahren bekämpft werden. In diesem Fall ist es gut, wenn Sie eine amtliche Recherche haben durchführen lassen. Sie können dann beurteilen, inwieweit die entsprechende Löschungsklage Aussicht auf Erfolg hat.
ALLGEMEIN
Allgemeine Vollmacht
Eine allgemeine Vollmacht bedeutet die Ermächtigung des Vertreters, Patent- oder Rechtsanwalt, in allen Angelegenheiten des betreffenden Schutzrechts, z.B. Patents oder der Patentanmeldung, zu handeln. Eine allgemeine Vollmacht ist zu unterscheiden von einer Bestellung für einen bestimmten Einzelfall, beispielsweise die Vertretung bei einem Nichtigkeitsverfahren.
Anmeldetag
Der Anmeldetag ist derjenige Tag, an dem die Anmeldeunterlagen beim Patentamt eingereicht wurden und derart vollständig sind, dass ein Anmeldetag für eine Anmeldung eines Schutzrechts bestimmt werden kann. Der Anmeldetag ist ein besonders wichtiger Tag, da er über die Rechtsbeständigkeit eines Schutzrechts entscheidet.
DPMAdirekt
Der Service DPMAdirekt des DPMA bietet Ihnen die Möglichkeit, online Ihre gewerblichen Schutzrechte anzumelden bzw. zu verwalten. Mit DPMAdirekt können Sie Patentanmeldungen (deutsch, europäisch und PCT), Gebrauchsmusteranmeldungen, Markenanmeldungen und Designanmeldungen online eirneichen. Außerdem können Unterlagen zu einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland nachgereicht werden, Einsprüche in Patentverfahren und Beschwerden in Patent- und Markenverfahren eingereicht werden.
Hier kommen Sie zum Service DPMAdirekt des DPMA.
Register des DPMA
Das Register des DPMA enthält die bibliografischen Daten sowie Rechts- und Verfahrensstandsdaten zu Patenten und Gebrauchsmuster, Marken, geografische Herkunftsdaten und Designs. Es findet eine tägliche Aktualisierung der Registerdaten statt. Die Nutzung des Registers ist kostenfrei.
Informationen zum Register des DPMA finden Sie hier.
Pariser Verbandsübereinkunft
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist ein internationalen Vertrag des gewerblichen Rechtsschutzes, der insbesondere das weltweite Prioritätsrecht zum Inhalt hat. Das PVÜ wurde am 20. März 1883 geschlossen und wird regelmäßig revidiert.
Die Pariser Verbandsübereinkunft finden Sie hier.
GEBRAUCHSMUSTER
Fristen eines Gebrauchsmusters
Für jedes Gebrauchsmuster sind die Fristen zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren, die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Prioritätsfrist zu beachten.
Die genauen Fristen Ihres Gebrauchsmsuters können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.
Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Gebrauchsmustergesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.