Übersicht
§1 Die wichtigsten Voraussetzungen der Schutzfähigkeit durch ein Gebrauchsmuster » §2 kein Gebrauchsmusterschutz » §3 Stand der Technik » §4 Anmeldeunterlagen » §4b Anmeldung ist nicht in deutscher Sprache » §5 Gebrauchsmusterabzweigung » §6 Prioritätsrecht » §7 Recherche » §8 Akteneinsicht » §10 Gebrauchsmusterstelle » §11 Verbietungsrecht » §12 Ausnahmen vom Verbietungsrecht » §12a Schutzbereich » §15 Löschungsgründe » §16 Löschung » §17 Antwort auf Löschung » §18 Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle » §19 Aussetzung » §22 Recht am Gebrauchsmuster » §23 Aufrechterhaltungsgebühr und maximale Schutzdauer » §24 Verletzung eines Gebrauchsmusters » §24a weitere Ansprüche des Verletzten » §25 Strafbarkeit der Gebrauchsmusterverletzung » §27 Gebrauchsmusterstreitsachen » §28 Inlandsvertreter » §30 Auskunftspflicht »
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§1 Die wichtigsten Voraussetzungen der Schutzfähigkeit durch ein Gebrauchsmuster
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters und damit die Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung sind Neuheit, erfidnerischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit. Der erfinderische Schritt eines Gebrauchsmusters stellt seit der Entscheidung "Demosntrationsschrank" des Bundesgerichtshofs dieselbe qualitativ hohe Hürde wie die erfindersiche Tätigkeit eines Patents dar. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist in den überwiegenden Fällen gegeben.
Endeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Für ästhetische Formschöpfungen ist das Designrecht vorgesehen. Geschäftsmodelle, Spiele und Software kann ebenfalls nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.
§2 kein Gebrauchsmusterschutz
Eine technische Lehre eines Gebrauchsmusters darf nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen. Außerdem sind Pflanzensorten und Tierarten dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich. bezüglich der Pflanzensorten siehe das Sortenschutzgesetz. Ein ganz besonders wichtiges Unterscheidungsmerkmal zum Patentrecht ist, dass durch ein Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden können.
§3 Stand der Technik
Als Stand der Technik werden diejenigen technischen Lehren bezeichnet, die vor dem Zeitrang der auf Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu bewertenden Anmeldung beim Patentamt eingereicht oder davor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Gehen Veröffentlichungen auf den Erfinder oder den Anmelder zurück und liegen diese nicht länger als 6 Monate vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätsdatum, werden diese bei der Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit der Erfindung nicht berücksichtigt.
§4 Anmeldeunterlagen
Bei einem Gebrauchsmuster spricht man von Schutzansprüchen und nicht von Patentansprüchen.
§4b Anmeldung ist nicht in deutscher Sprache
Eine Anmeldung kann beim deutschen Patentamt in jeder beliebigen Sprache bzw. Dialekt eingereicht werden. Allerdings muss innerhalb einer Drei-Monats-Frist eine Übersetzung der Passagen der Anmeldung eingereicht werden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind.
§5 Gebrauchsmusterabzweigung
Aus einer deutschen Patentanmeldung kann jederzeit ein Gebrauchsmuster erzeugt werden. Hierdurch kann aus einem nur bedingt verwendbarem Schutzrecht, der Patentanmeldung, sofort ein vollumfängliches Schutzrecht, das Gebrauchsmuster, geschaffen werden.
§6 Prioritätsrecht
Ein Gebrauchsmuster kann für dieselbe Erfindung die Priorität einer Patent- oder einer Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nehmen.
§8 Akteneinsicht
Die Akteneinsicht in eingetragene Gebrauchsmuster, inklusive der Unterlagen zu einem Löschungsverfahren, steht jedermann frei. Bei noch nicht eingetragenen Gebrauchsmustern muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.
§11 Verbietungsrecht
Das Gebrauchsmuster gibt dem Inhaber ein Exklusvrecht, das heißt der Gebrauchsmusterinhaber kann jedem Dritten verbieten den gegenstand des Gebrauchsmusters in Deutschland zu benutzen.
§12 Ausnahmen vom Verbietungsrecht
Das Gebrauchsmustergesetz gewährt für den Verwender des Gegenstands des Gebrauchsmusters ein Benutzungsrecht, falls die Handlungen im privaten Bereich erfolgen, oder falls diese Versuchszwecken dienen. Das Gebrauchsmustergesetz soll nicht dem Fortschritt der Technologie durch ein Verhindern von Versuchen im Wege stehen.
§12a Schutzbereich
Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ergibt sich durch die Schutzansprüche. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen der Interpretation der Schutzansprüche.
§15 Löschungsgründe
Ein Gebrauchsmuster ist löschungsreif, das nicht neu, nicht erfinderisch, nicht gewerblich anwendbar oder unzulässig erweitert ist. Ein Gebrauchsmuster ist unzulässig erweitert, falls der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.
§16 Löschung
Jedermann kann die Löschung eines Gebrauchsmusters beantragen, das nicht neu, nicht erfinderisch, nicht gewerblich anwendbar oder unzulässig erweitert ist. Der Antrag auf Löschung ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
§17 Antwort auf Löschung
Der Inhaber des Gebrauchsmusters wird vom Patentamt über den Antrag auf Löschung informiert. Es wird ihm eine Frist von einem Monat zur Erwiderung gesetzt. Erfolgt keine Reaktion des Gebrauchsmusterinhabers wird das Gebrauchsmuster gelöscht.
§18 Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle
Gegen die Beschlüsse einer Gebrauchsmusterstelle oder einer Gebrauchsmusterabteilung gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde vor einem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts.
Gegen die Beschlüsse eines Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Allerdings muss die Rechtsbeschwerde zugelassen worden sein.
§23 Aufrechterhaltungsgebühr und maximale Schutzdauer
Zur Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters sind Gebühren zu entrichten. Wird eine fällige Aufrechterhaltunsggebühr endgültig nicht bezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster.
§24 Verletzung eines Gebrauchsmusters
Aus einer Verletzung eines Gebrauchsmusters folgt ein Anspruch des Inhabers des Gebrauchsmusters auf Unterlassung gegen den Verletzer. Außerdem ergibt sich ein Schadensersatzanspruch, falls der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
§24a weitere Ansprüche des Verletzten
Neben einem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz steht dem Verletzten weitere Ansprüche zu.
§27 Gebrauchsmusterstreitsachen
Für Klagen wegen eines Anspruchs aus einem der im Gebrauchsmustergesetz geregelten Rechtsverhältnisses, sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
§28 Inlandsvertreter
Hat der Inhaber eines Gebrauchsmuster innerhalb Deutschlands keinen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung, muss er einen Patent- oder Rechtsanwalt bestellen, wenn er an einem Verfahren basierend auf dem Gebrauchsmustergesetz teilnehmen möchte.