Übersicht:
Es werden die Voraussetzungen des Gewerbes besprochen: Gewerbe
Es wird die Prokura besprochen: Prokura
Es wird die Handlungsvollmacht besprochen: Handlungsvollmacht
Es werden die Firmengrundsätze besprochen: Firmengrundsätze
Es werden die Eigenschaften des Handelsregisters besprochen: Handelsregister
Es werden die Eigenschaften des Handelsvertreters besprochen: Handelsvertreter
Der Handelsmakler wird im Vergleich zum Handelsvertreter analysiert: Handelsmakler
Es werden die Eigenschaften eines Handelsbrauchs besprochen: Handelsbrauch
Was ist ein Handelskauf? Handelskauf
Was ist ein Kommissionsgeschäft? Kommissionsgeschäft
Gewerbe
Das Gewerbe ist konstitutiv für die Kaufmannseigenschaft. Es sind drei wesentliche Kriterien zu erfüllen, damit ein Gewerbe vorliegt:
Gewinnerzielungsabsicht: Voraussetzung für ein Gewerbe ist es, dass die geschäftliche Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt wird. Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. das muss aber nicht der einzige und sogar nicht einmal der wichtigste Grund für die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit sein.
Auf Dauer angelegte Tätigkeit: Es muss die Absicht bestehen, Geschäfte gleicher Art auf Dauer vorzunehmen, wobei auch die Tätigkeit während einer Saison diese Voraussetzung bereits erfüllt.
Selbstständigkeit: Ein abhängig Beschäftigter übt kein Gewerbe aus.
Prokura
Die Prokura stellt eine kaufmännische Stellvertretung dar.
Die Prokura wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt.
Typischerweise werden langjährige Mitarbeiter mit der Prokura betraut.
Eine Mitarbeitstellung ist aber keine Voraussetzung für eine Prokura. Prokurist kann auch ein Externer sein.
Dem Inhaber des Handelsgeschäfts sollte klar sein, dass sich durch die Prokura ein hohes Risiko ergibt. Immerhin erhält der Prokurist weitreichende Vollmachten.
Aus diesem Grund kann auch nur der Inhaber selbst Prokura erteilen.
Handlungsvollmacht
Bei der Handlungsvollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, die vom Kaufmann erteilt wird. Es gibt dabei drei unterschiedliche Varianten:
Generalhandlungsvollmacht: Der Generalhandlungsbevollmächtigte ist für jede Art von Geschäften vertretungsberechtigt.
Gattungshandlungsvollmacht: Der Bevollmächtigte ist zur Handlung von bestimmten Geschäften berechtigt.
Spezialhandlungsvollmacht: Es wird nur die Vollmacht zur Tätigung eines Geschäfts erteilt, beispielsweise der Kauf einer Maschine.
Handelsregister
Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt.
Das Handelsregister informiert über die wichtigsten Rechtsverhältnisse und Rechtstatsachen der registrierten Unternehmen.
Beispielsweise müssen die Geschäftsführer und Prokuristen aufgeführt werden.
Einsicht in das Handelsregister ist jedermann zu gewähren. Es ist kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Das Handelsregister wird elektronisch geführt und kann über das Internet abgerufen werden.
Es können deklaratorische und konstitutive Eintragungen ins Handelsregister unterschieden werden.
Eine konstitutive Eintragung ist beispielsweise die Eintragung einer juristischen Person. Erst durch Eintragung entsteht die juristische Person.
Eine deklaratorische Eintragung dient nur der Veröffentlichung.
Firmengrundsätze
Die Firma ist eigentlich nur der Name, die Bezeichnung, des Unternehmens. Bei der Wahl der Firma sind Grundsätze zu beachten:
Firmenwahrheit: Die Firma darf nicht irreführend sein. Ein kleiner Kiosk darf sich beispielsweise nicht Supermarkt nennen.
Firmenbeständigkeit: Allerdings wird eine Fortführung vom Gesetz erlaubt. Startete das Unternehmen als Supermarkt und schwindet der Umsatz im Laufe der Zeit, sodass nur noch ein Kioskbetrieb übrig bleibt, so bleibt die Nutzung der Firma gestattet. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Firma ein Wertbestandteil darstellt.
Firmeneinheit: Für jedes Unternehmen darf nur eine einzige Firma verwendet werden.
Firmenausschließlichkeit: An einem Ort oder in einer Gemeinde darf nur ein einziges Unternehmen eine bestimmte Firma tragen.
Firmenöffentlichkeit: Eine Firma muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Handelsvertreter
Ein Handelsvertreter ist ein selbstständig Gewerbetreibender, der Geschäfte für einen Unternehmer betreibt und für diesen Abschlüsse tätigt.
Der Handelsvertreter ist nicht mit dem Handlungsgehilfen zu verwechseln. Der Handelsvertreter ist selbstständig geschäftlich tätig. Im Gegensatz hierzu ist der Handlungsgehilfe abhängig tätig.
Der Handelsvertreter ist ständig für den Unternehmer tätig. Zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen besteht ein Dienstvertrag.
Der Handelsvertreter muss sich nach den Weisungen des Unternehmens richten. Außerdem sind vom Handelsvertreter regelmäßig Berichte über dessen Tätigkeit abzugeben.
Durch den Abschluss eines Geschäfts erwirbt der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision.
Handelsmakler
Der Handelsmakler vertritt nicht nur eine Partei bei einem abzuschließenden Geschäft.
Der Handelsmakler ist ein Vermittler zwischen den Parteien.
Verletzt der Handelsmakler die Interessen einer Partei, kann diese ihn dafür haftbar machen.
Der Handelsmakler muss daher einer Neutralitätspflicht gerecht werden.
Der Handelsmakler erhält bei erfolgreichem Abschluss eine Provision.
Handelsbrauch
Handelsbräuche ergänzen das Recht. Allerdings dürfen sie zwingendem Recht nicht entgegenstehen. Voraussetzungen für Handelsbräuche sind:
Regelmäßige Anwendung: Handelsbräuche werden gleichmäßig, einheitlich und freiwillig angewendet.
Mindestzeitraum: Ein Handelsbrauch hat sich über einen gewissen Zeitraum herausgebildet.
Einheitliche Auffassung: Dem Handelsbrauch liegt eine einheitliche Auffassung der Anwender zugrunde.
Handelskauf
Ein Handelskauf liegt vor, wenn ein Kaufmann für seinen Betrieb einen Kauf tätigt.
Ein Handelskauf unterliegt den Bestimmungen des HGB.
Es sind strengere Vorschriften im Vergleich zum Kaufvertrag nach BGB zu beachten.
Untersuchungs- und Rügepflicht: Der Käufer muss sofort nach Eingang der Ware diese auf Mängel untersuchen. Entdeckte Mängel sind sofort zu rügen. Nicht sofort gerügte Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden.
Kommissionsgeschäft
Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, falls für fremde Rechnung aber im eigenen Namen Waren verkauft werden.
Eine Pflicht des Kommissionärs ist es, die Geschäfte durchzuführen und das hierdurch Erlangte zu übergeben.
Durch die Vornahme der Geschäfte entsteht ein Anspruch auf Provision für den Kommissionär.
Der Kommissionär muss kein Kaufmann sein.
BGB-Gesellschaft
Eine BGB-Gesellschaft (auch GbR) entsteht durch Vertrag, wobei sich mindestens zwei Gesellschafter verpflichten, ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
Eine BGB-Gesellschaft muss nicht einem wirtschaftlichen Zweck dienen. Ebenso können ideelle, beispielsweise kulturelle Zwecke, verfolgt werden.
Die GbR ist keine juristische Person. Sie weist aber eine eigene Rechtspersönlichkeit auf und kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Eine GbR kann klagen und verklagt werden, sie ist daher rechts- und parteifähig.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Der Zweck der OHG ist der Betrieb eines gemeinsamen, kaufmännischen Handelsgewerbes.
Eine OHG ist rechts- und parteifähig, sie kann daher Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Die OHG ist die geeignete Unternehmensform für kleine und mittlere Unternehmen, bei denen die Gesellschafter bereit sind, mit ihrem Privatvermögen zu bürgen.
Eine OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der die Träger des Gesllschaftsvermögens die Gesellschafter sind.
Die Gesellschafter haften mit ihrem ganzen Privatvermögen.
Ein neu eintretender Gesellschafter haftet auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten.
Partnerschaft
Durch die Partnerschaftsgesellschaft wird es den Mitgliedern der freien Berufe ermöglicht, ihren Beruf gemeinsam auszuüben.
Freie Berufe sind: Ärzte, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.
Eine besondere Partnerschaftsgesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Bei der PartGmbB greift eine Haftungsbeschränkung, das heißt im Gegensatz zur originären Partnerschaftsgesellschaft besteht eine Beschränkung der Haftung und die Partner haften nicht mit ihrem ganzen Privatvermögen.
Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellaftern:
Komplementär: Ein Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
Kommanditist: Kommanditisten sind grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt. Sie scheiden daher als Geschäftsführer oder Prokuristen zunächst aus. Allerdings kann durch Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft hat mehrere Organe, durch sie wirkt:
Vorstand: Der Vorstand führt die Geschäfte der AG. Typischerweise gibt es einen Vorstandsvorsitzenden und einfache Vorstände, die für einzelne Bereiche zuständig sind, beispielsweise Entwicklung, Vertrieb, Produktion und Personal.
Aufsichtsrat: Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand zu kontrollieren.
Ein Aufsichtsrat ist zu sorgfältiger und gewissenhafter Kontrolltätigkeit verpflichtet. Ansonsten kann die AG den AUfsichtsrat auf Schadensersatz verklagen.
Hauptversammlung: In der Hauptversammlung finden sich die Aktionäre ein und beschließen alle wesentlichen Punkte der AG.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
Für die Verbindlichkeiten der Gläubiger haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.
Die GmbH weist zumeist ein Stammkapital von 25.000 Euro auf.
Das Stammkapital bildet eine Form des Gläubigerschutzes.
Bei einer GmbH können zwei Organe bestimmt werden:
Geschäftsführung: Die Geschäftsführung ist das wirtschaftlich aktive Organ der GmbH. Sie erledigt das Tagesgeschäft.
Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafterversammlung ist mit der Hauptversammlung der AG zu vergleichen. Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Richtung der GmbH.