Übersicht der Artikel der Verordnung zu Unionsmarken
Artikel 1 Unionsmarke » Artikel 2 Amt » Artikel 3 Rechtsfähigkeit » Artikel 4 Markenformen » Artikel 5 Inhaber von Unionsmarken » Artikel 6 Erwerb der Unionsmarke » Artikel 7 Absolute Eintragungshindernisse » Artikel 8 Relative Eintragungshindernisse » Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke » Artikel 10 Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel » Artikel 11 Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können » Artikel 12 Wiedergabe der Unionsmarke in einem Wörterbuch » Artikel 13 Untersagung der Benutzung der Unionsmarke, die für einen Agenten oder Vertreter eingetragen ist » Artikel 14 Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke » Artikel 15 Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke » Artikel 16 Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren » Artikel 17 Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung » Artikel 18 Benutzung der Unionsmarke » Artikel 19 Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke » Artikel 20 Rechtsübergang » Artikel 21 Übertragung einer Agentenmarke » Artikel 22 Dingliche Rechte » Artikel 23 Zwangsvollstreckung » Artikel 24 Insolvenzverfahren » Artikel 25 Lizenz » Artikel 30 Einreichung der Anmeldung » Artikel 31 Erfordernisse der Anmeldung » Artikel 32 Anmeldetag » Artikel 33 Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen » Artikel 34 Prioritätsrecht » Artikel 35 Inanspruchnahme der Priorität » Artikel 36 Wirkung des Prioritätsrechts » Artikel 37 Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung » Artikel 38 Ausstellungspriorität » Artikel 39 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke bei der Anmeldung einer Unionsmarke oder nach der Einreichung der Anmeldung » Artikel 41 Prüfung der Anmeldungserfordernisse » Artikel 42 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse » Artikel 43 Recherchenbericht » Artikel 44 Veröffentlichung der Anmeldung » Artikel 45 Bemerkungen Dritter » Artikel 46 Widerspruch » Artikel 47 Prüfung des Widerspruchs » Artikel 49 Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung » Artikel 50 Teilung der Anmeldung » Artikel 51 Eintragung » Artikel 52 Dauer der Eintragung » Artikel 53 Verlängerung » Artikel 54 Änderung » Artikel 55 Änderung des Namens oder der Anschrift » Artikel 56 Teilung der Eintragung » Artikel 57 Verzicht » Artikel 58 Verfallsgründe »
Die wichtigsten Paragraphen des deutschen Markengesetzes zum Vergleich mit der Verordnung der EU
§3 Als Marke schutzfähige Zeichen »
§4 Entstehung des Markenschutzes »
§7 Inhaberschaft »
§8 absolute Schutzhindernisse »
§9 relative Schutzhindernisse »
§14 Markenverletzung »
§32 Erfordernisse einer Anmeldung »
§34 Ausländische Priorität »
§39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung »
§40 Teilanmeldung »
§42 Widerspruch »
§43 Einrede mangelnder Benutzung »
§47 Schutzdauer und Verlängerung »
§49 Löschung wegen Verfalls »
§64 Erinnerung »
§66 Beschwerde »
§83 Rechtsbeschwerde »
§91 Wiedereinsetzung »
§91a Weiterbehandlung der Anmeldung »
§96 Inlandsvertreter »
§140 Kennzeichenstreitsachen »
Hier finden Sie das deutsche Markengesetz in Schaubildern Markengesetz »
Hier finden Sie das Patentgesetz in Schaubildern Patentgesetz »
Hier finden Sie das Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern Gebrauchsmuster »
Hier finden Sie das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Schaubildern Arbeitnehmer »
Hier finden Sie das Europäische Patentgesetz in Schaubildern EPÜ »
Hier finden Sie das Gesetz über internationale Patentanmeldungen in Schaubildern PCT »
Hier finden Sie das Designgesetz in Schaubildern Designgesetz »
§3 Als Marke schutzfähige Zeichen
Als Marke können Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, beispielsweise die Form einer Ware oder ihrer Verpackung, und Farben durch das Markengesetz geschützt werden.
§4 Entstehung des Markenschutzes
Ein Markenrecht kann auf drei unterschiedlichen Wegen enstehen. Zum einen entsteht eine Marke durch Eintragung in das Markenregister des deutschen Patentamts. Zum zweiten ergibt sich ein Markenrecht durch die Benutzung der Marke. Außerdem entsteht ein Markenrecht durch die notorische Bekanntheit einer Marke.
§7 Inhaberschaft
Eine Marke kann einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gehören.
§8 absolute Schutzhindernisse
Ein Zeichen kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Marke handelt, also um ein Zeichen, das das herstellende Unternehmen kennzeichnen soll. Andernfalls liegt mangelnde Unterscheidungskraft vor. Außerdem kann ein Zeichen, das das Produkt oder die Dienstleistung selbst beschreibt, und zwar dessen Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige Merkmale ebenfalls nicht als Marke eingetragen werden, da die Wettbewerber dieses Zeichen zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigen. Es liegt dann ein Freihaltebedürfnis vor. Vor der Eintragung prüft das Patentamt die beantragte Marke auf mögliche absolute Schutzhindernisse.
§9 Relative Schutzhindernisse
Eine eingetragene Marke kann gelöscht werden, falls es eine identische oder ähnliche ältere Marke gibt. Vor der Eintragung prüft das Patentamt die beantragte Marke nicht auf mögliche relative Schutzhindernisse.
§14 Markenverletzung
Wird von einem Dritten eine jüngere Marke verwendet, die mit einer älteren Marke verwechselt werden kann, erwirbt der Inhaber der älteren Marke einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Inhaber der jüngeren Marke.
§21 Verwirkung von Ansprüchen aus einer Marke
Die Rechte aus einer Marke können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Inhaber der Marke die Verletzung seiner Marke über einen kontinuierlichen Zeitraum von fünf Jahren duldet. Ausnahme: die verletzende Marke wurde bösgläubig erworben.
§32 Erfordernisse einer Anmeldung
Eine Marke muss immer als eine Kombination einer Darstellung eines Zeichens, ein Wort oder ein Logo, und die dazugehörenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden. Die Waren und Dienstleistungen sind in Klassen geordnet.
§34 Ausländische Priorität
Eine deutsche Markenanmeldung kann die Priorität einer früheren ausländischen Marke in Anspruch nehmen.
§39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
Eine deutsche Markenanmeldung kann jederzeit zurückgenommen werden, die Waren und Dienstleistungen für die die Marke eingetragen wurde kann eingeschränkt werden und offensichtliche Unrichtigkeiten, sprachliche Fehler und Schreibfehler können korrigiert werden.
§40 Teilanmeldung
Eine bestehende deutsche Markenanmeldung kann geteilt werden, wodurch sich dieselbe Marke oder eine Marke mit einem eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergibt.
§42 Widerspruch
Der Inhaber einer älteren Marke kann gegen die Eintragung einer jüngeren Marke innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke Widerspruch beim Patentamt erheben.
§43 Einrede mangelnder Benutzung
Der Inhaber der angegriffenen jüngeren Marke kann gegen den Widerspruch durch die ältere Marke Einrede wegen Nichtbenutzung erhoben. Voraussetzung hierzu ist, dass die ältere Marke im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nicht ernsthaft benutzt wurde.
§47 Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Eine Marke kann daher beliebig lange erhalten werden.
§49 Löschung wegen Verfalls
Eine Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde. Dies gilt nicht, falls zwischenzeitlich eine ernsthafte Benutzung aufgenommen wurde.
§62 Akteneinsicht
In die Akten von Markenanmeldungen wird bei der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Interesses Akteneinsicht gewährt. In die Akten von eingetragenen Marken kann jedermann Einsicht nehmen.
§64 Erinnerung
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt werden. Erachtet die betroffene Markenstelle oder die Markenabteilung die Erinnerung als begründet, hilft sie ihr ab.
§66 Beschwerde
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird vor dem Bundespatentgericht verhandelt. Die Beschwerde ist beim Patentamt und nicht beim Bundespatentgericht einzureichen, damit sie von der befassten Markenstelle bewertet und eventuell abgeholfen werden kann.
§83 Rechtsbeschwerde
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt. Voraussetzung ist, dass der befasste Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
§91 Wiedereinsetzung
Wird eine Frist gegenüber dem Patentamt oder dem Bundespatentgericht ohne Verschulden versäumt, die einen Rechtsnachteil zur Folge hat, kann auf Antrag in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden. Keine Wiedereinsetzung ist möglich bei der Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr.
§91a Weiterbehandlung der Anmeldung
Wurde vom Anmelder eine Handlung versäumt, die zur Zurückweisung der Markenanmeldung geführt hat, kann der Anmelder Weiterbehandlung beantragen und die versäumte Handlung nachholen. Die Zurückweisung wird damit wirkungslos.
§96 Inlandsvertreter
Hat der Anmelder in Deutschland weder Sitz, Wohnsitz noch Niederlassung, muss er einen Patent- oder Rechtsanwalt bestellen, wenn er an einem Verfahren des Markengesetzes teilnehmen möchte. Verfahren sollen durch Postlaufzeiten im Ausland nicht über Gebühr verzögert werden.
§140 Kennzeichenstreitsachen
Bei allen Klagen, die einen Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend machen, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Für die Zuständigkeit spielt der Streitwert keine Rolle.