Übersicht
Artikel 1 Bildung eines Verbands » Artikel 2 Begriffsbestimmungen » Artikel 3 Internationale Anmeldung » Artikel 4 Antrag » Artikel 5 Beschreibung » Artikel 6 Ansprüche » Artikel 7 Zeichnungen » Artikel 8 Inanspruchnahme von Prioritäten » Artikel 9 Anmelder » Artikel 10 Anmeldeamt » Artikel 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung » Artikel 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das internationale Büro und die internationale Recherchenbehörde » Artikel 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter » Artikel 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung » Artikel 15 die internationale Recherche » Artikel 16 die internationale Recherchenbehörde » Artikel 17 Verfahren vor der internationalen Recherchenbehörde » Artikel 18 der internationale Recherchenbericht » Artikel 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro » Artikel 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter » Artikel 21 Internationale Veröffentlichung » Artikel 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter » Artikel 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens » Artikel 24 möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten » Artikel 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter » Artikel 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern » Artikel 27 nationale Erfordernisse » Artikel 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern » Artikel 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung » Artikel 30 vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung » Artikel 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung » Artikel 32 die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde » Artikel 33 Internationale vorläufige Prüfung » Artikel 34 das Verfahren vor der mit der internationalen vorlaeufigen Prüfung beauftragten Behörde » Artikel 35 der internationale vorläufige Prüfungsbericht » Artikel 36 Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts » Artikel 37 Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung » Artikel 38 vertraulicher Charakter der internationalen vorlaeufigen Prüfung » Artikel 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt » Artikel 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens » Artikel 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt » Artikel 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter » Artikel 43 Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten » Artikel 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten » Artikel 45 regionale Patentverträge » Artikel 46 Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung » Artikel 47 Fristen » Artikel 48 Überschreitung bestimmter Fristen » Artikel 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden » Artikel 50 Patentinformationsdienste » Artikel 53 Die Versammlung » Artikel 55 Das Internationale Büro » Artikel 59 Beilegung von Streitigkeiten » Artikel 60 Revision des Vertrags » Artikel 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden »
Artikel 3 Internationale Anmeldung
Eine internationale Patentanmeldung umfasst einen Antrag zur Erteilung eines Patents, eine Beschreibung, mindestens einen Anspruch, eventuell eine oder mehrere Zeichnungen und eine Zusammenfassung. Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information der Öffentlichkeit und kann nicht für die Bestimmung des Umfangs des Schutzbegehrens herangezogen werden.
Artikel 4 Antrag
Der Antrag hat zu enthalten: ein Gesuch auf Behandlung der internationalen Anmeldung, die Bestimmung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen Schutz für die Erfindung begehrt wird, den Namen des Anmelders und des Anwalts, die Bezeichnung der Erfindung, den Namen des Erfinders, für jede Bestimmung ist die Gebühr zu zahlen. Die Bestimmung bedeutet, daß das Schutzbegehren auf die Erteilung eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat gerichtet ist.
Artikel 5 Beschreibung
Die Beschreibung der Erfindung ist derart abzufassen, dass sie so deutlich und vollständig offenbart ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Artikel 6 Ansprüche
Die Ansprüche geben den Gegenstand an, für den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche sind klar und knapp abzufassen. Sie müssen durch die Beschreibung gestützt sein.
Artikel 9 Anmelder
Ein Staatsangehörige eines Vertragsstaats und jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.
Artikel 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
Das Anmeldeamt prüft, ob die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder in der internationalen Anmeldung enthalten sind, eine Bezeichnung der Erfindung vorhanden ist und eine Zusammenfassung der Erfindung vorliegt.
Artikel 15 Die internationale Recherche
Bei jeder internationalen Anmeldung wird eine internationale Recherche durchgeführt, um den einschlägigen Stand der Technik zu ermiiteln. Grundlage der Recherche sind die Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen.
Artikel 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
Nach Eingang des internationalen Recherchenberichts kann der Anmelder einmal die Ansprüche der internationalen Anmeldung ändern. Die Änderungen können durch eine Erklärung erläutert werden. Die Änderungen dürfen keine unzulässige Erweiterung darstellen.
Artikel 21 Internationale Veröffentlichung
Die internationale Anmeldung wird von dem Internationalen Büro veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum der Anmeldung. Der Anmelder kann beim Internationalen Büro eine frühre Veröffentlichung beantragen.
Artikel 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Die Wirkung der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung entspricht derjenigen einer nationalen Veröffentlichung eines ungeprüften Schutzrechts im Bestimmungsstaat. Das nationale Recht ist auf die internationale Veröffentlichung der Patentanmeldung anzuwenden.
Artikel 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Der Anmelder kann eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung beantragen. Ein Anmelder, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, und dessen internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt dieses Staats oder dem für diesen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, kann diesen einen Antrag.
Artikel 33 Internationale vorläufige Prüfung
Die internationale vorläufige Prüfung ist ein vorläufiges und nicht bindendes Gutachten darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie für einen Fachmann nicht naheliegend ist.
Artikel 37 Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Der Anmelder kann jede Auswahlerklärung zurücknehmen. Werden alle Auswahlerklärungen für alle ausgewählten Staaten zurückgenommen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Zurücknahme ist dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro teilt jedem betroffenen ausgewählten Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Zurücknahme mit.
Artikel 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Dem Anmelder hat die Möglichkeit die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor jedem ausgewählten Amt zu ändern. Das ausgewählte Amt darf vor Ablauf dieser Frist außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Anmelders kein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen. Die Änderungen dürfen nicht eine unzulässige Erweiterung darstellen.
Artikel 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
Wird ein Staat bestimmt nach dessen Recht neben einem Antrag auf Erteilung eines Patents zusätzlich die Erteilung eines anderen Schutzrechts, beispielsweise eines Gebrauchsmusters, möglich ist, so kann der Anmelder beide Schutzrechte nachsuchen.
Artikel 46 Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung
Ergibt sich als Folge einer unrichtigen Übersetzung einer internationalen Anmeldung ein größerer Umfang eines auf die Anmeldung erteilten Patents im Vergleich zum Umfang der internationalen Anmeldung in der Originalsprache, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats den Umfang des Patents mit rückwirkender Kraft entsprechend einschränken bzw. es insoweit für nichtig erklären, wie die Übersetzung zu einer unzulässigen Erweiterung geführt hat.
Artikel 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
Rechtsanwälte und Patentanwälte, die befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, können auch vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde auftreten.