Allgemein
Allgemeine Vollmacht » Anmeldetag » DPMAdirekt » Register des DPMA » Pariser Verbandsübereinkunft » Schutzschrift » einstweilige Verfügung » Registerrechte » Laufzeiten der Schutzrechte » Prinzipien der formalen Schutzrechte »
Patente
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y ZHäufig gesucht: Amtsgebühren » Anmeldeformular für ein Patent » Anmeldetag eines Patents » Fristen eines Patents » Europäisches Patent » Recherche » Patentansprüche » Patentschutz » Lizenzbereitschaft » Frand » Wettbewerbsanalyse » Beschleunigungsantrag » TRIPS » Patentstrategien » Patentstrategie Palisade » Benutzungsrecht » Register » Product-by-process Anspruch » Patentinformationszentren » Patentanwalt » Geheimhaltung » Verspätungszuschlag » provisorische Anmeldung » Offenlegungsschrift » Erfinderbenennung » erfinderische Tätigkeit » Neuheit » Technizität » Erfindung » internationale Patentklassifikation » Inhaberschaft » Informationsfunktion » widerrechtliche Entnahme » Patentstreitgerichte » Sprache der Anmeldung » Anmeldestrategie » Rechtfertigung der Monopolrechte » Begriff der Erfindung » Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit » Grenzen des Patentrechts » Mindestanforderung für einen Anmeldetag » Gliederung einer Patentanmeldung » Patentkategorien » europäische Patentanmeldung » Patent Prosecution Highway » Beschleunigung des Erteilungsverfahrens » Verlangsamung des Erteilungsverfahren » Einspruchsverfahren » Zerfall in nationale Patente » Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage » Einwendungen Dritter » Nichtigkeitsgründe » Nichtigkeitssenat » Erhebung der Nichtigkeitsklage » Widerspruch des Patentinhabers » Prozesskostensicherheit » Nichtigkeitsverfahren » mündliche Verhandlung » Privatgutachten » Patentberühmung » Irreführung durch Patenterteilung » Stadien der Patentberühmung » internationaler Patentschutz » Auskunftsanspruch bei Patentberühmung » Schadensersatz durch Patentberühmung » Patentgesetz in Schaubildern » Europäisches Patentgesetz in Schaubildern » Internationales Patentgesetz in Schaubildern »
Arbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen » Diensterfindung » freie Erfindung » technischer Verbesserungsvorschlag » angemessene Vergütung » unbeschränkte Inanspruchnahme » Gesetz über Arbeitnehmererfindungen »
Marken
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y ZHäufig gesucht: absolute Schutzhindernisse » relative Schutzhindernisse » EUIPO » Fristen einer Marke » Benutzungszwang » Benutzungsschonfrist » Formmarke » Markenlizenzierung » Register » Online-Markenanmeldung » Waren- und Dienstleistungsverzeichnis » Seniorität » Schutzfähigkeit » Schutzdauer » Markenübertragung » Unterscheidungskraft » Freihaltebedürfnis » notorisch bekannte Marke » geschäftliche Bezeichnung » Wortmarke » Farbmarke » Bildmarke » internationale Marke » Unionsmarke » Herkunftsfunktion » Harmonisierungsamt » Kombinationsmarke » Markeneintragung » Markengesetz in Schaubildern »
Gebrauchsmuster
Fristen eines Gebrauchsmusters » Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster » Abzweigung eines Gebrauchsmusters » Eintragung eines Gebrauchsmusters » Gebrauchsmusterlöschungsverfahren » erfinderischer Schritt » Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern »
Designs
Fristen eines Designs » Aufrechterhaltungsgebühren » Aufschiebung der Bekanntmachung » Ausländische Priorität » Ausstellungspriorität » Designanmeldung » Schutzvoraussetzungen » Designschutz » ungeprueftes schutzrecht » Geschmacksmuster » eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster » nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster » Designgesetz in Schaubildern »
FAQ
- Wirklich wichtige Fragen zu Ihrem Schutzrecht -
- - ALLGEMEIN - -
Allgemeine Vollmacht
Eine allgemeine Vollmacht bedeutet die Ermächtigung des Vertreters, Patent- oder Rechtsanwalt, in allen Angelegenheiten des betreffenden Schutzrechts, z.B. Patents oder der Patentanmeldung, zu handeln. Eine allgemeine Vollmacht ist zu unterscheiden von einer Bestellung für einen bestimmten Einzelfall, beispielsweise die Vertretung bei einem Nichtigkeitsverfahren.
Anmeldetag
Der Anmeldetag ist derjenige Tag, an dem die Anmeldeunterlagen beim Patentamt eingereicht wurden und derart vollständig sind, dass ein Anmeldetag für eine Anmeldung eines Schutzrechts bestimmt werden kann. Der Anmeldetag ist ein besonders wichtiger Tag, da er über die Rechtsbeständigkeit eines Schutzrechts entscheidet.
DPMAdirekt
Der Service DPMAdirekt des DPMA bietet Ihnen die Möglichkeit, online Ihre gewerblichen Schutzrechte anzumelden bzw. zu verwalten. Mit DPMAdirekt können Sie Patentanmeldungen (deutsch, europäisch und PCT), Gebrauchsmusteranmeldungen, Markenanmeldungen und Designanmeldungen online eirneichen. Außerdem können Unterlagen zu einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland nachgereicht werden, Einsprüche in Patentverfahren und Beschwerden in Patent- und Markenverfahren eingereicht werden.
Hier kommen Sie zum Service DPMAdirekt des DPMA.
Register des DPMA
Das Register des DPMA enthält die bibliografischen Daten sowie Rechts- und Verfahrensstandsdaten zu Patenten und Gebrauchsmuster, Marken, geografische Herkunftsdaten und Designs. Es findet eine tägliche Aktualisierung der Registerdaten statt. Die Nutzung des Registers ist kostenfrei.
Informationen zum Register des DPMA finden Sie hier.
Pariser Verbandsübereinkunft
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist ein internationalen Vertrag des gewerblichen Rechtsschutzes, der insbesondere das weltweite Prioritätsrecht zum Inhalt hat. Das PVÜ wurde am 20. März 1883 geschlossen und wird regelmäßig revidiert.
Die Pariser Verbandsübereinkunft finden Sie hier.
- - PATENTE - -
A - A - A - A - A - A - A - A - A - A
Antragsgrundsatz
Die Verfahren des Patentrechts setzen stets einen Antrag vor. Es kann daher nicht von Amts wegen ein Verfahren begonnen werden. Ein Antrag ist auch erforderlich, falls das Gesetz ihn nicht ausdrücklich vorsieht.
Eine Ausnahme stellt die Wiedereinsetzung dar, die ohne Antrag von Amts wegen gestartet werden kann.
Ne ultra pepita: Es kann einer Partei nicht mehr zugesprochen werden, wie sie beantragt hat. Das Patentamt ist daher an den Antrag gebunden.
Daraus folgt, dass das Patentamt an die beantragte Fassung einer Patentanmeldung oder eines Patents gebunden ist. Es kann dem Antragstellenden insbesondere kein aliud zubilligen.
Amtsgebühren » Anmeldeformular für ein Patent » Anmeldetag eines Patents » Auskunftsanspruch bei Patentberühmung » Anmeldestrategie » Anfechtung
B - B - B - B - B - B - B - B - B - B
Beweislast
In Verfahren vor dem deutschen Patentamt, dem europäischen Patentamt und dem Bundespatentgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Eine Partei kann daher nicht gezwungen werden, einen Beweis anzutreten.
Kann ein Beweis mit zumutbarer Anstrengung vom Apetntamt oder vom Gericht nicht ermittelt werden, so geht dies zu Nachteil derjenigen Partei, die sich auf diesen Beweis beruft.
Es besteht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heißt, es bestehen keine festen Regeln, wie einzelne beweismittel zu üwrdigen sind. Beispielsweise darf einem Beteiligten mehr geglaubt werden als einem Zeugen.
Umkehr der Beweislast: Hat das Gericht eine Überzeugung gewonnen, so ist es an der dadurch benachteiligten Partei, diese Überzeugung als falsch zu beweisen.
Beschleunigungsantrag » Benutzungsrecht » Begriff der Erfindung » Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit » Beschleunigung des Erteilungsverfahrens » Bestreiten mit Nichtwissen Anscheinsbeweis
C - C - C - C - C - C - C - C - C - C
Chancengleichheit
Die Chancengleichheit, auch Waffengleichheit, folgt direkt aus dem Grundsatz, dass vor dem Gesetz alle gleich sind.
Folgt eine Entscheidung oder die Entstehung einer Entscheidung nicht diesem Grundsatz, so ist sie grundsätzlich anfechtbar.
Den Beteiligten müssen dieselben Rechte an allen Verfahren zugebilligt werden.
Jedes Verfahren muss nach denselben Grundsätzen ablaufen und beurteilt werden.
D - D - D - D - D - D - D - D - D - D
Dispositionsmaxime
Gemäß der Dispositionsmaxime sind die Beteiligten des Verfahrens Herr über das Verfahren bezüglich dem Beginn, dem Umfang und dem Ende des Verfahrens:
Beginn des Verfahrens: Ein Verfahren kann nur durch eine entsprechende Handlung einer Partei gestartet werden. Eine entsprechende handlung kann sein: ein Antrag, das Einreichen einer Anmeldung, eines Einspruchs, einer Beschwerde oder einer Klage.
Umfang des Verfahrens: Das Patentamt oder das Gericht sind im Verfahren an die Anträge gebunden. Es kann nicht anders doer darüber hinaus entschieden werden.
Beendigung des Verfahrens: Eine Beendigung des Verfahrens ergibt sich durch die Rücknahme des Antrags, der Klage, des Einspruchs oder der Beschwerde.
E - E - E - E - E - E - E - E - E - E
Ermessen
Ein Ermessen bedeutet, dass ein Spielraum bei der jeweiligen Entscheidung zur Verfügung steht. Ein Ermessen muss im betreffenden Abschnitt des Gesetzes bestimmt sein.
Ermessen bedeutet nicht Willkür. Stattdessen kann eine Wahl innerhalb einer Bandbreite von Möglichkeiten getroffen werden. Eine Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums ist richtig und kann nicht erfolgreich angefochten werden.
Ein Ermessensmissbrauch liegt allerdings vor, falls der vorgesehene Ermessensspielraum durch die getroffene Enstcheidung verlassen wird.
Die Entscheidung ist dadurch anfechtbar und kann durch eine Beschwerde ersetzt werden.
Ein Ermessensspielraum ist am größten, falls da Gesetz freies Ermessen vorsieht.
Eine Entscheidung auf Ermessensspielraum bedarf stets einer Begründung, damit eine Prüfung auf Einhaltung des Ermessensspielraums möglich ist.
Europäisches Patentgesetz in Schaubildern » Erhebung der Nichtigkeitsklage » Einspruchsverfahren » europäische Patentanmeldung » Erfinderbenennung » erfinderische Tätigkeit » Erfindung » Europäisches Patent » Einwendungen Dritter »
F - F - F - F - F - F - F - F - F - F
Fristberechnung
Eine Fristberechnung der Fristen des Patentgesetzes erfolgt nach den §§222 ZPO i.V.m. 187 ff BGB.
Fristbeginn: Der Tag der Zustellung wird nicht zur Frist hinzugezählt.
Fristende: Das Fristende ergibt sich mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Sonn- und Feiertage, Samstage: Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so verschiebt sich das Fristende auf den ersten Tag, der kein Sonn-, Feier- oder Samstag ist.
Fristberechnung des EPA: Die Fristen der Verfahren vor dem EPA werden nach Art 120 und Regel 131 EPÜ bestimmt.
G - G - G - G - G - G - G - G - G - G
Gesetzeslücke
Eine Lücke im Gesetz liegt vor, falls ein Sachverhalt im Vergleich zur Absicht des Gesetzgebers nicht geregelt oder nicht ausreichend geregelt ist.
Es liegt keine Gesetzeslücke vor, falls der Gesetzgeber nicht vorhatte, einen Sachverhalt zu regeln. Ein Beispiel ist der Begriff der Erfindung. Im Patentgesetz ist keine Definition des Begriffs der Erfindung enthalten. Der Gesetzgeber hat bewusst, keine Legaldefinition geliefert, damit die Rechtsprechung eine Definition des Begriffs der Erfindung an die technologische Entwicklung anpassen kann, ohne dass hierzu eine Änderung des Gesetzes erforderlich ist.
Eine Gesetzeslücke ist ensprechend der Absicht des Gesetzgebers und der Verfahrensökonomie zu schließen.
Eine Rechtsfortbildung contra legem, also ein Ausfüllen einer Gesetzeslücke mit einer Interpretation, die im Gegensatz zum übrigen Gesetz steht, ist nicht zulässig.
Gliederung einer Patentanmeldung » Grenzen des Patentrechts » Geheimhaltung » gesetzlicher Richter Glaubhaftmachung Gleichheitsgrundsatz
H - H - H - H - H - H - H - H - H - H
Hilfsantrag
Ein Hilfsantrag wird geprüft, falls der Hauptantrag nicht gewährbar ist.
Reihenfolge der Hilfsanträge: Die Reihenfolge der Hilfsanträge ist für das Patentamt und das gericht bindend. Das Patentamt oder das Bundespatentgericht können sich daher nicht Anträge herauspicken, deren Prüfung beispielsweise einfach erfolgen kann. Vielmehr sind die Anträge entsprechend ihrer zunehmenden Ordnungszahl auf Patentfähigkeit bzw. Gewährbarkeit zu prüfen.
Das Patentamt und das Bundespatentgericht muss auf die Hilfsanträge eingehen, falls der Hauptantrag nicht gewährbar ist.
Zahl der Hilfsanträge: Eine Beschränkung der Zahl der Hilfsanträge besteht nicht. Es können beim Patentamt und beim Bundespatentgericht auch noch während der mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung Hilfsanträge gestellt werden.
Das Zulassen der Einreichung von Hilfsanträgen während der mündlichen Verhandlung bei Verfahren vor dem europäsichen Patentamt steht im Ermessen des europäischen Patentamts, sodass es ratsam ist, seine Hilfsanträge im Vorfeld einzureichen.
I - I - I - I - I - I - I - I - I - I
Insolvenz
Die Insolvenzordnung regelt eine Insolvenz.
Insolvenzgründe: Gründe für eine Insolvenz können Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sein.
Vorläufige Sicherungsmassnahmen: Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmen und ein Verfügungsverbot gegen den Schuldner verhängen.
Insolvenzverwalter: In einem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Bundespatentgericht ist der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes.
Wirkung: Durch die Insolvenz werden alle Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentericht unterbrochen.
Internationales Patentgesetz in Schaubildern » internationale Patentklassifikation » Irreführung durch Patenterteilung » internationaler Patentschutz » Inhaberschaft » Informationsfunktion »
K - K - K - K - K - K - K - K - K - K
Konkurs
Nach der Eröffnung des Konkurses wird der Konkursverwalter Berechtigter bzw. Beteiligter an Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht. Es ergibt sich daher ein automatischer Parteiwechsel und die Verfahren werden unterbrochen. Der bisherige Berechtigte kann keine wirksamen Willenserklärungen mehr abgeben. Entsprechende Vollmachten erlöschen.
Ein Konkursverwalter kann als Patentverletzer in Anspruch genommen werden.
Auslandskonkurs: Ein Auslandskonkurs entspricht einem Inlandskonkurs. Es werden automatisch die inländischen Verfahren des ausländischen Unternehmens unterbrochen.
L - L - L - L - L - L - L - L - L - L
Lizenzvereinbarung
Eine Lizenzvereinbarung, die als Basis ein Patent hat, enthält sinnvollerweise folgende Regelungspunkte:
Einfach oder exklusiv: Es ist zu bestimmen, ob es sich um eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz an dem patent handelt.
Zeitdauer: Die zeitliche Dauer des Lizenzvertrags ist zu bestimmen. Ist dieser Punkt nicht geregelt, gilt der Lizenzvertag bis zum Erlöschen des Patents nach dessen maximaler Patentlaufzeit.
Nichtangriffsabrede: Es sollte bestimmt werden, dass der Lizenznehmer nicht das Recht hat, das zugrundeliegende Patent anzugreifen.
Ausübungspflicht: Es sollte bestimmt werden, dass die Lizenz genutzt werden muss.
Kündigung: Die Kündigungsmöglichkeiten sind zu bestimmen.
Sie benötigen Informationen zu Patentlizenzvereinbarungen:
M - M - M - M - M - M - M - M - M - M
means-plus-function-Anspruch
Mit einem means-plus-function-Anspruch werden nicht die körperlichen, strukturellen Merkmale beschrieben, sondern die Wirkungen der einzelnen Elemente einer erfindungsgemäßen Vorrichtung. Hierdurch kann eine Verallgemeinerung erreicht werden, wodurch alle gleichwirkenden Gegenstände mitumfasst sind. Eine konkrete Nennung dieser gliechwirkenden Gegenstände ist damit nicht mehr erforderlich. Damit means-plus-function-Ansprüche nicht als aufgabenhaft zurückgewiesen werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ausreichende Offenbarung: Die technische Lehre muss ausreichend offenbart sein, insbesondere müssen konkrete Ausführungsformen beschrieben sein, anhand denen die beschriebene Erfindung für den Fachmann reproduzierbar ist.
Keine konkrete Beschreibung möglich: Es muss der Fall vorliegen, dass die einzelnen Ausführungsformen nur durch ihre Wirkungen insgesamt beschrieben werden können.
Beschreibung der Lösung: Durch die means-plus-function-Formulierung wird eine Beschreibung des Lösungsmittels erreicht und nicht bloß die Aufgabe erläutert.
Mindestanforderung für einen Anmeldetag » mündliche Verhandlung »
N - N - N - N - N - N - N - N - N - N
Nebenintervention
Hat ein Dritter ein rechtliches Interesse, dass bei einem anhängigen Verfahren eine Partei obsiegt, so kann er Streithelfer nach §66 ZPO werden. Hierdurch kann er eine Partei in dem Prozess unterstützen.
Der Begriff des rechtlichen Interesses sollte nicht zu eng ausgelegt werden. Insbesondere ist hierbei an die Verfahrensökonomie zu denken, da durch eine Nebenintervention eventuell ein separates Verfahren verhindert werden kann. Außerdem kann so sichergestellt werden, dass alle relevanten Beweismittel bereits in dem betreffenden Verfahren vorgebracht werden.
Zwischen Partei und Streithelfer muss keine rechtliche Beziehung bestehen. Es genügt das gemeinsame rechtliche Interesse.
Als rechtliches Interesse ist nicht zu werten, falls der bloße Wunsch besteht, eine bestimmte Partei möge obsiegen.
Neuheit » Nichtigkeitsgründe » Nichtigkeitssenat » Nichtigkeitsverfahren » Neues Vorbringen
O - O - O - O - O - O - O - O - O - O
Obiter Dictum
Ein Obiter Dictum stellt keinen Teil einer gerichtlichen Entscheidung dar. Es dient vielmehr der Beschreibung und Hilf zur Einordnung und zum Verständnis der Entscheidung, die immer auch Einzelfallentscheidung ist.
Durch ein Obiter Dictum kann der befasste Senat oder die befasste Kammer erläutern, welche Fälle sie als ähnlich gelagert erachten würde und daher entsprechend entscheiden würde. Durch ein Obiter Dictum wird daher eine Verallgemeinerung der Entscheidung erzielt, um Missverständnisse vorzubeugen.
Ein Obiter Dictum kann daher auch als Hilfsmittel zur Verfahrensökonomie angesehen werden, da die interessierte Öffentlichkeit, das konkrete Urteil auf ähnliche Fälle übertragen kann und abschätzen kann, in welchen Fällen eine analoge Anwendung auszuschließen ist.
P - P - P - P - P - P - P - P - P - P
Patentanspruch
Ein Patentanspruch beschreibt den erfinderischen Gegenstand oder das erfinderische Verfahren.
Hierbei handelt es sich um einen Satz, der alle Merkmale beschreibt, die notwendig sind, um die Vorrichtung zu realisieren.
Der Patentanspruch definiert den Schutzbereich des Patents.
Typischerweise umfasst ein Patent einen Anspruchssatz, wobei es unabhängige Ansprüche und abhängige Ansprüche gibt. Ein abhängiger Anspruch umfasst alle Merkmale eines anderen Anspruchs. Der erste unabhängige Anspruch wird als Hauptanspruch bezeichnet. Er definiert den Schutzbereich.
Privatgutachten » Prozesskostensicherheit » provisorische Anmeldung » Patent Prosecution Highway » Patentkategorien » Patentstreitgerichte » Recherche » Patentansprüche » Patentschutz » Product-by-process Anspruch » Patentinformationszentren » Patentanwalt » Patentstrategien » Patentstrategie Palisade » Patentgesetz in Schaubildern » Patentberühmung »
Sie benötigen Informationen zur Portfolio-Analyse:
Sie benötigen Informationen zu einem geplanten Projekt:
R - R - R - R - R - R - R - R - R - R
Rechtliches Gehör
Das Recht auf rechtliches Gehör der Beteiligten eines Verfahrens vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht muss gewahrt bleiben. Das Patentamt und das Bundesgericht haben das Recht auf rechtliches Gehör von Amts wegen zu gewähren. Es bedarf hierzu keines Antrags des Beteiligten. Der Beteiligte kann nicht voraus darauf verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist unbeachtlich.
Voraussetzungen des rechtlichen Gehörs sind:
Kenntnis: Die Beteiligten eines Verfahrens müssen von allen Umständen des Verfahrens Kenntnis erlangen.
Verständnis: Den Beteiligten ist vom Patentamt oder dem Bundespatentgericht das Verfahrens derart zu erläutern, dass sie die Möglichkeit haben, sich Kenntnis zu verschaffen.
Angemessene Frist: Zur Äußerung des Beteiligten ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, insbesondere darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein.
S - S - S - S - S - S - S - S - S - S
Schlüssigkeit
Das Argumentieren einer Partei ist schlüssig, falls es seinen Antrag begründet. Werden die hierbei behaupteten Tatsachen nicht von der generischen Partei angegriffen und in Frage gestellt und kann auch das Patentamt oder das Bundespatentgericht keine entgegenstehenden Argumente sinnvolerweise vorbringen, so ist die vortragende Partei erfolgreich.
Schweigt die gegnerische Partei, so gilt dies als Zustimmung zum Vortrag der anderen Partei.
Es muss möglich sein, die Schlüssigkeit des Vortrags zu prüfen, andernfalls kann der Vortrag nicht erfolgreich sein.
Schadensersatz durch Patentberühmung » Stadien der Patentberühmung » Sprache der Anmeldung »
T - T - T - T - T - T - T - T - T - T
Treu und Glauben
Treu und Glauben ist ein wesentlicher Grundsatz, der für das komplette Rechtssystem, also auch für das Patentecht und Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann unterschiedliche Ausprägungen aufweisen:
Verwirkung: Widerspricht die Verfahrenshandlung gegen Treu und Glauben ist sie unwirksam, das heißt, sie gilt als von Anfang an nicht vorgenommen (ex tunc).
Auskunftsanspruch: Kann eine Partei die rechtlichen Umstände entschuldbar nicht übersehen, kann andererseits die gegnerische Partei ohne große Umstände zum Verständnis beitragen, hat die Partei einen Auskunftsanspruch gegen die gegnerische Partei.
Vertrauensschutz: Ein Verfahrensbeteiligter kann auf Treu und Glauben des Patentamts und des Bundespatentgerichts bei Verfahren vertrauen.
U - U - U - U - U - U - U - U - U - U
Unterschrift
Die Unterschrift ist Teil der Schriftform. Hierdurch erklärt der Unterschreibende die Ernsthaftigkeit seines Antrags. Die Unterschrift ist daher eine Voraussetzung einer wirksamen, schriftlichen Willenserklärung. Ein Antrag ohne Unterschrift gilt als Entwurf und kann daher nicht zum Auslösen eines Verfahrens führen.
Weitere Voraussetzung zur Wirksamkeit eines Antrags ist es, dass sich die Unterschrift auf den kompletten Antrag in seinem vollen Umfang bezieht. Weist der Antrag daher eine Unterschrift auf, die mitten im Antrag, und daher nicht am Ende, ist, kann nicht von einem wirksam gestellten Antrag ausgegangen werden.
Nach BGB ist zru Schriftform die eigenhändige Unterschrift erforderlich (signature manu propria).
V - V - V - V - V - V - V - V - V - V
Verspätetes Vorbringen
Verspätetes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln kann zurückgewiesen werden:
Bundesgerichtshof: Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in das Verfahren eingebracht, können sie als verspätet zurückgewiesen werden.
Bundespatentgericht: Ist durch das verspätete Vorbringen die Vertagung der Verhandlung erforderlich oder wird das verspätete Vorbringen nich ausreichend entschuldigt, kann das Vorbringen zurückgewiesen werden.
Europäisches Patentamt: Oberste Maxime ist es, dass der Erfinder sein Patent als gerechten Lohn erhält. Entsprechend sollte verspätetes Vorbringen nur in Ausnahmefällen zurückgewiesen werden.
Verlangsamung des Erteilungsverfahren » Verspätungszuschlag »
W - W - W - W - W - W - W - W - W - W
Widerruf
Mit einem Widerruf kann eine Verfahrenshandlung rückwirkend beseitigt werden. Ein Widerruf ist nicht möglich, falls durch die Erklärung, die widerrufen werden soll, die Verfahrenslage nicht rücknehmabr verändert wurde.
Eine Erklärung gilt als widerrufen, wenn sie gleichzeitig mit Erhalt der Erklärung oder zuvor widerrufen wird.
Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn:
Unwiderruflichkeit: Eine Erklärung wird im Gesetz als unwiderruflich bestimmt.
Rechte Dritter: Werden durch einen Widerruf Rechte Dritter beeinträchtigt, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Rücknahme einer Patentanmeldung: Der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung ist nicht möglich.
Rücknahme einer Beschwerde: Die Rücknahme einer Beschwerde kann nicht widerrufen werden.
Widerspruch des Patentinhabers » Wettbewerbsanalyse » widerrechtliche Entnahme »
Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z
Zustellung durch Behörde
Die Zustellung an einen Patentanwalt kann elektronisch erfolgen. Allerdings muss in diesem Fall der Patentanwalt den Empfang per Empfangsbekenntnis bestätigen.
Ein Dokument kann insbesondere elektronisch versandt werden, wenn der Empfänger die entsprechenden elektonischen Einrichtungen aufweist. Als Voraussetzung muss das Patentamt oder das Bundespatentgericht hierzu prüfen, ob der Empfänger ausdrücklich oder zumindest konkludent für den Empfang elektronischer Unterlagen bereit ist.
Es muss elektronisch zugestellt werden, wenn der Empfänger das Verfahren durch einen elektronisch übermittelten Antrag eröffnet hat.
Ist nicht offensichtlich, dass der Empfänger eine elektronische Nachricht, insbesondere eine Email empfangen kann, so kann durch eine elektronische Nachricht keine Frist in Gang gesetzt werden.
Zerfall in nationale Patente » Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage »
Amtsgebühren
Für jede Patentanmeldung sind ca. 400 Euro Amtsgebühren an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zu entrichten, die nicht vermieden werden können. Diese Gebühren sind die Anmeldegebühr, die Rechercheantragsgebühr (optional) und die Prüfungsantragsgebühr.
Die genauen Informationen zu den Amtsgebühren des DPMA erhalten Sie auf der Webseite des DPMA
Anmeldeformular für ein Patent
Ein Teil der Anmeldeunterlagen für Ihr Patent ist ein Antrag zr Erteilung eines Patent. Dieses Anmeldeformular können Sie elektronisch oder postalisch beim DPMA einreichen.
Das Anmeldeformular erhalten Sie auf der Webseite des DPMA
Anmeldetag eines Patents
Der Anmeldetag eines Patents ist der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung eines Patents, also das Anmeldeformular, beim Deutschen Marken- und Patentamt eingegangen ist und die formalen Voraussetzungen für einen Anmeldetag erfüllt sind. Der Anmeldetag ist wichtig, da er den relevanten Stand der Technik bestimmt. Außerdem bestimmt der Anmeldetag den Beginn der Prioritätsfrist.
Fristen eines Patents
Für jede Patentanmeldung bzw. Patent sind die Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren, die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Prioritätsfrist und die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags zu beachten.
Die genauen Fristen Ihres Patents können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.
Europäisches Patents
Ein Europäisches Patent wird gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) von dem Europäischen Patentamt (EPA) erteilt. Beim Europäischen Patent handelt es sich um ein Bündel nationaler Patente. Nach der Erteilung des Europäischen Patents zerfällt es in diejenigen nationalen Patente, für die sich der Anmelder entschieden und bezahlt hat. Durch das EPA wird daher zentral ein Erteilungsverfahren durchgeführt.
Patentrecherche
Eine Patentrecherche sollte ein fester Bestandteil bei der Anmeldung eines Patents sein. Zumindest eine Kurzrecherche sollte stets vor der Einreichung einer Anmeldung zum Patent durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass die Mühen und Kosten für die Anmeldung vergeblich sind. Sie können insbesondere im Register des Patentamts und in der Datenbank depatisnet.de recherchieren.
Die Datenbank des DPMA finden Sie hier.
Wenn Sie einen Recherchestring für depatisnet.de erzeugen wollen, dann clicken Sie hier:
zusätzliche Informationen zur Patentrecherche finden Sie hier beim DPMA.
Patentansprüche
Patentansprüche sollen knapp und klar formulieren, was der Anmelder als seine Erfindung beansprucht. Die Ansprüche beschreiben den beanspruchten Schutzbereich. Die Ansprüche stellen daher das Kernstück jeder Patentanmeldung dar. Ihre Formulierung erfordert etwas Geschick. Es ist daher empfehlenswert, sich Zeit zu nehmen für die Abfassung der Patentansprüche.
Patentschutz
Der Patentschutz ergibt sich durch das gesetzlich verankerte Verbietungsrecht des Patentinhabers gegenüber Nachahmungen und ähnlichen Produkten. Das Patentrecht dient daher vorzugsweise hochinnovativen Unternehmen ihre innovative Produkte und Verfahren vor unerwünschter Nachahmung zu schützen. Ein Patent stellt daher ein zeitlich befristetes, nationales Monopolrecht dar.
Lizenzbereitschaft
Ist der Patentinhaber damit einverstanden, mit jedem Interessierten einen Lizenzvertrag über sein Patent zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, so ermäßigen sich die Jahresgebühren für sein Patent nach Eingang einer entsprechenden Erklärung um die Hälfte. Die Erklärung des Patentinhabers erfolgt verbindlich gegenüber dem Patentamt.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Lizenbereitschaft.
Frand
Als Frand-Lizenzbedingungen für Patente werden solche bezeichnet, die als fair (f), vernünftig (reasonable R) und (and A) diskrminierungsfrei (non-discriminatory ND) gelten.
Wettbewerbsanalyse
Eine Wettbewerbsanalyse prüft die Stärke des eigenen Patentportfolios im Vergleich zu den relevanten Wettbewerbern des gleichen strategischen Geschäftsfeldes.
Hier finden Sie ein Tool, um einen Recherchestring zu erstellen, um selbst eine Wettbewerbsanalyse durchzuführen.
Beschleunigungsantrag
Sie können einen Beschleunigungsantrag stellen, wenn Sie beispielsweise in Lizenzverhandlungen stehen und der Abschluss der Lizenzverhandlungen davon abhängt, dass voraussichtliche Klarheit über die Patentfähigkeit Ihrer Erfindung erreicht wird. Ihre Anmeldung wird dann bevorzugt geprüft.
TRIPS-Abkommen
Das TRIPS-Abkommen (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights) schafft einen Standard, um die Rechte von Urhebern und Erfindern zu wahren. Insbesondere werden Inhaber geistiger Schutzrechte in die Lage versetzt, international mit ihren Rechten Handel zu treiben, beispielsweise durch die Vergabe von Lizenzen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum TRIPS-Abkommen.
Patentstrategien
Patentstrategien dienen insbesondere dazu, die Effizienz eines Patentportfolios eines Unternehmens zu steigern.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Patentstrategien.
Benutzungsrecht
Nach dem Patentgesetz ist es nur dem Patentinhaber erlaubt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Ein Patent ist daher ein Benutzungsrecht. Allerdings muss hier beachtet werden, dass dies nur unter Beachtung fremder Schutzrechte, insbesondere fremder Patente, gilt. Ein fremdes Patent kann in der Tat die Benutzung des eigenen Patents verhindern, beispielsweise da das eigene Patent ein abhängiges Patent ist. Aber auch durch ein abhängiges Patent kann die Verwendung des patentierten Gegenstands verhindert werden. Ein Patent ist daher eher ein Verbietunsgrecht als ein Benutzunsgrecht.
Register
Das Patentregister umfasst nationale und internationale Daten zu Patentanmeldungen und Patenten. Bei der Einreichung eines Anmeldung und bei der Prüfung, ob ein Gegenstand patentfrei genutzt werden kann (gemeinfreier Stand der Technik), sollten Sie im Patentregister nachschauen, um den jeweiligen Rechtsstand ermitteln zu können. Das Patentregister ist online zugänglich.
Hier finden Sie das Patentregister des DPMA.
Product-by-process Anspruch
Durch einen Product-by-Process-Anspruch wird ein Erzeugnis beschrieben, dessen Kennzeichen sich durch das besondere Herstellverfahren ergeben. Wichtig ist, dass es unmöglich sein muss, das beanspruchte Produkt anders als durch das besondere Herstellungsverfahrens zu erzeugen und damit zu bestimmen.
Patentinformationszentren
Die Deutschen Patentinformationszentren, abgekürzt PIZ, sind Kooperationspartner des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die PIZ bieten rund um den gewerblichen Rechtsschutz Beratungen an. Es gibt in Deutschland 21 PIZ.
Zusätzliche Informationen über die PIZ erhalten Sie auf deren Website.
Patentanwalt
Ein Patentanwalt berät und vertritt seine Mandanten in allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, also zu Patenten, Marken, Gebrauchsmustern und Designs. Ein Patentanwalt hat ein naturwissenschaftliches Studium, beispielsweise Physik, Chemie oder Ingenieurwissenschaften, absolviert und eine Ausbildung bei einem erfahrenen Patentanwalt durchlaufen. Der Abschluss der Ausbildung stellt eine 2-tägige Prüfung dar.
Weitere Informationen zum Berufsbild des Patentanwalts finden Sie auf der homepage der Patentanwaltskammer.
Geheimhaltung
Eine Voraussetzung für die Patentfähigkeit Ihrer Erfindung ist, dass sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich war, das heißt, dass Ihre Erfindung bislang geheim war. Ihre Erfindung darf daher nicht dem allgemeinen Stand der Technik angehören. Sollte es dennoch absolut notwendig sein, Ihre Erfindung vor der Anmeldung einem Dritten mitzuteilen, sollten Sie sich von diesem Dritten eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen lassen.
Verspätungszuschlag
Ein Verspätungszuschlag kann immer dann fällig werden, falls zunächst eine fällige Frist zur Zahlung einer Gebühr verabsäumt wurde. Typischerweise werden Verpätungszuschläge bei Jahresgebühren oder Aufrechterhaltunsggebühren fällig, falls die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr oder Aufrechterhaltungsgebühr versäumt wurde und nachträglich die Aufrechterhaltung durch Zahlung der fälligen Gebühren erreicht werden soll.
provisorische Anmeldung
Sind die wesentlichen Merkmale Ihrer Anmeldung bekannt und steht die Veröffentlichung Ihrer Erfindung kurz bevor, kann es ratsam sein, eine provisorische Patentanmeldung zu erstellen und diese möglichst am gleichen Tag beim DPMA, beispielsweise per Fax oder online, einzureichen. Eine provisorische Anmeldung ist immer überstürzt und sollte durch eine sorgfältig ausgearbeitete Anmeldung gefolgt werden, die die Priorität der provisorischen Anmeldung in Anspruch nimmt.
Hier finden Sie den Service McPatent, mit dem Sie auch eine provisorische Anmeldung nötigenfalls über Nacht erstellen können.
Offenlegungsschrift
Eine Offenlegungsschrift ist die erste Veröffentlichung einer Patentanmeldung nach 18 Monaten nach Einreichung der Anmeldung beim Patentamt. Der Zweck der Offenlegungsschrift liegt darin, die Öffentlichkeit möglichst früh, also noch vor der Erteilung eines Patents, über sich anbahnende Schutzrechte zu informieren. Hierdurch sollen ökonomisch unsinnige Doppelentwicklungen verhindert werden.
Erfinderbenennung
Der Anmelder eines Patents muss den Erfinder benennen, wenn er nicht selbst der Erfinder ist. Diese Erfinderbenennung muss innerhalb von 15 Monaten erfolgen.
Den Vordruck des DPMA zur Erfinderbenennung finden Sie hier.
erfinderische Tätigkeit
Die erfinderische Tätigkeit, früher oft als Erfindungshöhe bezeichnet, ist eine wesentliche Voraussetzung der Patentfähigkeit. Eine Erfindung ist erfinderisch, falls sie für den Fachmann nicht naheliegend ist. das heißt, der Fachmann gelangt nicht durch die Anwendung seines üblichen Fachwissens zur Erfindung.
Auf der Website des DPMA können Sie sich weiter informieren.
internationale Patentklassifikation
Die internationale Patentklassifikation (International Patent Classification, „IPC“ abgekürzt) dient der Kategorisierung der Schutzrechte. Sie stellt ein System von Klassen dar, in die Patente und Gebrauchsmuster eingeordnet werden können.
Auf der Website des DPMA können Sie die IPC-Klassen einsehen.
Patentgesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Patentgesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.
Europäisches Patentgesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Europäischen Patentgesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.
Internationales Patentgesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des internationalen Patentgesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.
- - ARBEITNEHMERERFINDUNGEN - -
Arbeitnehmererfindung
Die Mehrzahl der patentfähigen technischen Erfindungen werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht. Diese Erfindungen heißen daher „Arbeitnehmererfindungen“. Aufgrund des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber das Recht, die Erfindung für sich in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall erhält der Erfinder einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung orientiert sich üblicherweise an den Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Schaubildern finden Sie hier.
Ihre Erfindervergütung können Sie mit unserem Erfindervergütungsrechner ermitteln.
Diensterfindung
Eine Diensterfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit für seinen Arbeitgeber erstellt hat. Der Arbeitnehmer ist der Erfinder, der Arbeitgeber erwirbt aber einen Anspruch auf Übertragung aufgrund des bestehenden Arbeistverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug zur Übertragung einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Zur Berechnung der angemessenen Vergütung benutzen Sie unseren Erfindervergütungsrechner.
freie Erfindung
Eine freie Erfindung betrifft eine Erfindung, die mit dem Unternehmen des Arbeitgebers keinen Bezug aufweist. Erfindet beispielsweise ein Zugführer eine elektronische Ansteuerung eines Aquariums in seiner Freizeit, so kann die Erfindung nicht auf sein Arbeitsverhältnis zurückgeführt werden. In diesem Falle ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht einschlägig.
technischer Verbesserungsvorschlag
Ein technischer Verbesserungsvorschlag ist eine betriebliche Erkenntnis, die zu einem Vorteil im betrieblichen Ablauf des betreffenden Unternehmens führt. Ein technischer Verbesserungsvorschlag ist in der Regel nicht patentfähig muss aber dennoch vom Arbeitgeber entsprechend des daraus gezogenen Nutzens honoriert werden.
angemessene Vergütung
Wird eine Erfindung von einem Arbeitgeber in Anspruch genommen, ergibt sich für den Erfinder, den Arbeitnehmererfinder, ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Zur Berechnung der Vergütung dient der Erfindungswert. Der Erfindungswert ist der Kaufpreis oder die Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber entrichten müsste, wenn der Erfinder nicht sein Arbeitnehmer wäre. Aufgrund des Arbeitsverhältnisses ermäßigt sich dieser Wert entsprechend den Umständen, die zur Erfindung geführt haben.
Zur Berechnung der angemessenen Vergütung benutzen Sie unseren Erfindervergütungsrechner.
unbeschränkte Inanspruchnahme
Eine unbeschränkte Inanspruchnahme liegt vor, falls der Arbeitgeber die Diensterfindung „vollständig“ in Anspruch nimmt. Durch die Erklärung des Arbeitgeber über die unbeschränkte Inanspruchnahme gehen sämtliche Rechte der Erfindung an den Arbeitgeber über. Durch die Erklärung ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Seit der Einführung des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes am 1. Oktober 2009 gibt es nur noch die unbeschränkte Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber.
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz beschreibt die Rechte und Pflichten des erfinderischen Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers. Das Gesetz sorgt für eine Lösung des Konflikts zwischen Arbeitsrecht und Patentgesetz. Ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber wird angestrebt.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Schaubildern finden Sie hier.
- - MARKEN - -
A - A - A - A - A - A - A - A - A - A
Anhörung
Eine Anhörung soll zu einer Klärung des Sachverhalts führen. Hierbei sind auch Rechtsfragen relevant. Vorteilhaft bei einer Anhörung ist es, dass ohne langwierigen Schriftwechsel komplizierte Sachverhalte schnell geklärt werden. Eine Anhörung dient daher der Verfahrensökonomie. Eine Anhörung kann von Amts wegen anberaumt werden. Alternativ kann der Verfahrensbeteiligte die Anhörung beantragen.
Ein Antrag auf Anhörung muss schriftlich gestellt werden. Ein Antrag auf Anhörung führt nicht automatisch zur Anberaumung einer mündlichen Anhörung. Vielmehr wird eine Anhörung nur dann anberaumt, falls sie als sachdienlich aufgefasst wird. Eine erste Anhörung wird regelmäßig als sachdienlich angesehen.
B - B - B - B - B - B - B - B - B - B
Benutzung
Eine Marke muss im Inland benutzt werden. Eine Benutzung einer Marke liegt nur vor, falls die Benutzung markenmäßig erfolgte. Eine Benutzung darf sich daher nicht darin beschränken, dass die Marke als reines Zierat angewandt wird. Vielmehr müssen die Produkte mit der Marke gekennzeichent werden oder es muss zumindest für die Produkte oder die Dienstleistungen mit der Marke Werbung gemacht werden.
Eine Benutzungsmarke ist eine Marke, die nicht im Markenregister eingetagen wurde, die aber dennoch zu einer Marke erstarkt ist. Voraussetzung hier ist die grundsätzliche Markenfähigkeit und dass kein Freihaltebedürfnis verletzt wird. Zusätzlich ist das Erlangen einer Verkehrsgeltung erforderlich. Eine Verkehrsgeltung wird durch Benutzung erreicht. Verkehrsgeltung liegt vor, falls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen Bezug von der Benutzungsmarke zu dem Unternehmen herstellen können.
D - D - D - D - D - D - D - D - D - D
Disclaimer
Durch einen Disclaimer können einzelne Waren und Dienstleistungen aus dem Waren- und Dienstleistunsgverzeichnis einer Marke herausgenommen werden. Hierdurch können insbesondere die Kriterien der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses erfüllt werden.
Durch einen Disclaimer kann daher eventuell eine nicht-eintragungsfähige Marke eintragungsfähig gemacht werden.
Ein Disclaimer kann nicht dazu genutzt werden, den Schutzumfang der Marke zu beschreiben oder allgemein einzugrenzen. Derartige Disclaimer sind im Ausland zulässig, in Deutschland jedoch unbeachtlich. Das folgt bereits aus den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität.
E - E - E - E - E - E - E - E - E - E
Erinnerung
Eine Erinnerung ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Beschluß von einem Beamten des gehobenen Dienstes abgesetzt wurde. Eine Erinnerung hat aufschiebende Wirkung, das heißt entsprechende Fristen werden gehemmt. Durch die Erinnerung ergibt sich kein Wechsel der Instanz.
Die Erinnerung wird demjenigen des Patentamts vorgelegt, der den Beschluß gefasst hat. Erachtet er die Erinnerung für begründet, hat er seinen Beschluß abzuändern und gegebenenfalls anzuordnen die Gebühr für die Erinnerung zurückzuerstatten. Andernfalls wird die Erinnerung ohne weiteren Kommentar dem Bundepatentgericht als Beschwerde zu Prüfung vorgelegt.
Für die Erinnerung gilt das verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius).
F - F - F - F - F - F - F - F - F - F
Farbmarke
Die Eintragung einer Farmarke kann nicht durch die Hinterlegung eines Farbmusters erreicht werden, da sich das Farbmuster mit der Zeit verändern kann, beispielsweise vergilben.
Eine Eintragung einer Farbmarke kann dadurch erreicht werden, dass die Farbe klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich und objektiv beschrieben wird. Hierzu wird vorteilhafterweise ein international anerkannter Farbcode verwendet.
Ein Problem stellen hierbei Mischfarben dar, denen kein Farbcode zugeordnet werden kann.
Fristen einer Marke » Formmarke » Freihaltebedürfnis » Farbmarke »
G - G - G - G - G - G - G - G - G - G
Gebühren
Die Gebühren sind grundsätzlich als Vorauszahlungen zu leisten. Die Gebühren werden durch die Einreichung der Anmeldung der Marke, durch einen Antrag oder eine entsprechende Handlung fällig.
Eine formelle Zahlungserinnerung durch das Patentamt erfolgt nicht mehr.
Eine verspätete Zahlung einer Gebühr hat zur Folge, dass der entsprechende Antrag als zurückgenommen oder die entsprechende Handlung als nicht vorgenommen gilt.
Wird eine Frist zur Zahlung einer Gebühr verpasst, können die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist noch geleistet werden, wobei ein Verspätungszuschlag fällig wird.
Teilzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich.
H - H - H - H - H - H - H - H - H - H
Hörmarke
Bei einer Hörmarke hängt die Entragungsfähigkeit insbesondere davon ab, ob die Hörmarke das Kriterium der Unterschiedungskraft erfüllt. Es muss den beteiligten Verkehrskreisen daher klar sein, dass die Hörmarke auf die Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung hinweisen möchte.
Deutet der Verkehr die Hörmarke als bloße Möglichkeit Aufmerksamkeit zu erregen, ist eine Eintragung der Hörmarke in das Markenregister ausgeschlossen.
Eine Eintragung kann außerdem ausgeschlossen sein, wenn die Hörmarke beschreibend ist und daher ein Freihaltebedürfnis verletzt. Wird beispielsweise ein die Waren und Dienstleistungen beschreibender Text einfach nur phonetisch wiedergegeben, so ist eine Eintragung ausgeschlossen.
I - I - I - I - I - I - I - I - I - I
Irreführung
Eine Irreführung ist sehr selten ein Hindernis für eine Eintragung. Der Grund ist darin zu sehen, dass eine Irreführung nur dann definitiv erkannt werden kann, wenn sich aus der Angabe der Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit der Darstellung der Marke eine Irreführung ergibt.
Eine Irreführung ist jedoch in der Regel eine Enzelfallentscheidung.
Eine Irreführung kann daher vor allem mit §5 UWG begegnet werden.
Eine irreführende Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung kann ebenfalls mit §5 UWG bekämpft werden.
Wird eine Firma in täuschender Absicht verwendet kann zusätzlich ein Anspruch nach §§37(2), 18(2) HGB erhoben werden.
J - J - J - J - J - J - J - J - J - J
Juristische Person
Eine juristische Person kann Anmelder und Inhaber einer Marke sein.
Juristische Personen sind:
der rechtsfähige Verein,
die Stiftung,
die AG,
die GmbH,
die KGaA und
die eG.
Wird eine GmbH gelöscht, kann sie dennoch Inhaber der Marke sein und ist zudem weiterhin partei- und prozessfähig.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, also rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können ebenfalls Anmelder und Inhaber von Marken sein.
K - K - K - K - K - K - K - K - K - K
Kennzeichnungskraft
Die Kennzeichnungskraft einer Marke bestimmt die Grenze der Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Marken. Grundsätzlich ist bei einer Marke von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Insbesondere durch die Eintragung einer Marke kann keine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben werden.
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann insbesondere bei vorwiegend beschreibenden Marken nicht angenommen werden.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft kann anhand folgender Merkmale ermittelt werden: Marktanteil, Intensiät der Werbemassnahmen, georgraphische Verbreitung, Zeitdauer während der die Marke bereits benutzt wird, Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen.
Der Umsatz, der mit einer Marke erzielt wird, ist kein allein verwertbares Indiz. Es können sehr umsatzstarke Marken vollständig unbekannt sein. Andererseits können Marken von Produkten eine extrem hohe Bekanntheit aufweisen, die nur einen kleinen Umsatz erzeugen.
L - L - L - L - L - L - L - L - L - L
Löschung
Eine Marke kann gelöscht werden, die zu Unrecht in das Markenregister eingetragen wurde, die also keine grundsätzliche Markenfähigkeit aufweist. Insbesondere kann eine Marke gelöscht werden, die keine Unterscheidungskraft aufweist oder die ein Freihaltebedürfnis verletzt.
Voraussetzung hierzu ist ein Antrag.
Formelle Mängel bei der Eintragung der Marke ermöglichen keine Löschung der Marke.
Eine Löschung von Amts wegen erlaubt das Markengesetz. Allerdings wird hiervon nie Gebrauch gemacht.
M - M - M - M - M - M - M - M - M - M
Markenformen
Es gibt grundsätzlich folgende Markenformen:
Bewegungsmarke
Bildmarke
dreidimensionale Marke
Farbmarke
Geruchsmarke
Geschmacksmarke
Hologramme
Hörmarke
Kennfadenmarke
Positionsmarke
Tastmarke
Wortmarke
Wort-Bildmarke
Markenlizenzierung » Markenübertragung » Markeneintragung » Markengesetz in Schaubildern »
N - N - N - N - N - N - N - N - N - N
Nichtbenutzungseinrede
Der Markeninhaber hat die Obliegenheit, seine Marke zu benutzen. Benutzt er sie nicht, wird sie löschungsreif. Es kann ein erfolgreicher Antrag auf Löschung einer Marke gestellt werden, wenn die Marke die letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurde.
Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, falls mit der Marke erhebliche Umsätze erzeugt wurden oder entsprechend umfangreiche Werbemassnahmen erfolgt sind. Nur geringe Werbebemühungen gelten nicht als ernsthafte Benutzung.
Die Nichtbenutzungseinrede stellt eine Einrede dar, die bei einem Markenverletzungsverfahren erhoben werden kann.
Für die ersten fünf Jahre gilt eine Benutzungsschonfrist. Das bedeutet, dass die Nichtbenutzungseinrede nicht wirksam erhoben werden kann, falls die Marke jünger als fünf Jahre alt ist.
O - O - O - O - O - O - O - O - O - O
Oberbegriffe von Waren und Dienstleistungen
Fallen unter einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen einzelnen Waren oder Dienstleistungen für die die Marke nicht eintragungsfähig ist, so ist eine Eintragung der Marke für den Oberbegriff ausgeschlossen.
Die Begründung ist darin zu sehen, dass ansonsten jede Marke für jede Ware und Dienstleistung eintragungsfähig wäre, man müsste nur einen entsprechenden Oberbegriff wählen.
Bei der Prüfung auf Eintragungsfähigkeit ist daher ausgehend von einem Oberbegriff die darunter fallenden einzelnen Waren udn Dienstleistungen zu prüfen. Ist die Marke nur für eine Ware oder Dienstleistung nicht eintragungsfähig, ist die Prüfung beendet und die Marke kann nicht in das Register eingetragen werden.
P - P - P - P - P - P - P - P - P - P
Passivlegitimation
Eine Aktivlegitimation hat der Markeninhaber und ein exklusiver Lizenznehmer. Beide sind berechtigt, gegen einen Markenverletzer vorzugehen, insbesondere eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder ihn zu verklagen.
Passivlegitimiert ist derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung oder die Klage auf Markenverletzung sich richtet.
Passivlegitimiert sind daher Täter einer markenrechtlich verletzenden Benutzungshandlung und Teilnehmer an derartigen widerrechtlichen Benutzungshandlungen.
Anstifter und Gehilfen können ebenfalls passivleitimiert sein. Allerdings ist bei diesen Personengruppen Vorsatz erforderlich.
Sie benötigen Informationen zur Portfolio-Analyse:
Sie benötigen Informationen zu einem geplanten Projekt:
R - R - R - R - R - R - R - R - R - R
Rechtsschutzbedürfnis
Gegen die Entscheidungen des Patentamts ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich. Eine Beschwerde ist nur zulässig, falls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Liegt eine Beschwer vor, ist von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Eine Beschwer ist gegeben, falls dem ein Antrag des Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang gefolgt wurde.
Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ausnahmsweise auch ohne Beschwer vorliegen. In diesem Fall kann trotz fehlender Beschwer ein Beschwerdeverfahren zulässig sein.
S - S - S - S - S - S - S - S - S - S
Strohmann
Durch die Verwendung eines Strohmanns kann sich die rechtliche Beurteilung einer markenrechtlichen Situation nicht ändern.
Ein Beispiel hierfür ist die Agentenmarke, bei der der untreue Agent eine Marke anmeldet, die in den Geschäftsbereich seines Geschäftsherrn eingreift.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Marke von dem Agenten selbst oder einem Strohmann des Agenten angemeldet wurde.
Dasselbe gilt für den Agenten, dessen GmbH die Marke einreicht. Auch in diesem muss sich der Agent selbst die Handlung vorwerfen lassen müssen.
T - T - T - T - T - T - T - T - T - T
Teilung der Anmeldung
Es kann eine Teilung der Anmeldung dahingehend erfolgen, dass aus einer Markenanmeldung zwei Anmeldungen enstehen, die dieselbe Darstellung der Marke aufweisen, die diese Darstellung aber für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Eine Teilung einer Anmeldung, die zu unterschiedlichen Darstellungen der Marke führt, ist ausgeschlossen. Ebenso kann eine Teilung einer Anmeldung nicht dazu führen, dass die Markenanmeldungen für unterschiedliche Regionen Gültigkeit hätten.
Bei einer Teilung der Ameldung ist darauf zu achten, dass sich keine Schnittmengen ergeben. Wird zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ein Oberbegriff verwendet, so muss für die eine Markenanmeldung eine Präzisierung erfolgen, beispielsweise durch "nämlich" und für die andere MArkenanmeldung muss ein Disclaimer verwendet werden. Beispielsweise kann der Oberbegriff Fahrzeuge sein. Für die eine Markenanmeldung kann Fahrzeuge, nämlich PKWs, definiert werden und für die andere Markenanmeldung kann bestimmt werden Fahrzeuge, ausgenommen PKWs.
U - U - U - U - U - U - U - U - U - U
Unternehmenskennzeichen
Marken kennzeichnen Produkte und Dienstleistungen und verweisen auf das herstellende Unternehmen(Herkunftsfunktion).
Im Gegensatz dazu kennzeichnet ein Unternehmenskennzeichen nicht ein einzelnes Produkt oder eine Dienstleistung. Vielmehr wird direkt auf das Unternehmen verweisen, sozusagen ohne Umweg über ein Produkt oder Dienstleistung.
Ein Unternehmenskennzeichen kann eine Namensfunktion aufweisen. In diesem stellt das Unternehmenskennzeichen die Firma des Unternehmens dar oder der beteiligte Verkehr nimmt zumindest an, dass es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um den Namen, also die Firma, des Unternehmens handelt.
Ein Unternehmenskennzeichen kann ohne Namensfunktion ausgebildet sein. In diesem Fall erkennt der beteiligte Verkehr, dass das Unternehmenskennzeichen zwar das Unternehmen identifiziert, das Unternehmenskennzeichen jedoch nicht der Name des Unternehmens darstellt.
V - V - V - V - V - V - V - V - V - V
Verkehrskreise
Bei der Beurteilung einer Verkehrsgeltung, Verkehrsdurchsetzung oder Verwechslungsgefahr ist auf die beteiligten Verkehrskreise abzustellen.
Die relevanten Verkehrsakreise sind insbesondere die Abnehmer und Kunden der Waren und Dienstleistungen. Die relevanten Verkehrskreise sind nicht die Konkurrenten des Markeninhabers. Zu den beteiligten Verkehrskreisen werden auch die Interessenten an den Waren und Dienstleistungen gezählt. Jemand, der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen noch nie gekauft oder in Anspruch genommen hat, kann deswegen dennoch zu den relevanten Verkehrskreisen gerechnet werden.
Bei den Verkehrskreisen bleiben diejenigen unberücksichtigt, die sich noch nie mit den Waren und Dienstleistungen befasst haben oder diese kategorisch ablehnen. Der Vegetarier wird nicht bei den Waren Fleischwurst, Koteletts, etc. berücksichtigt. Antialkoholiker stellen keinen Teil der beteiligten Verkehrskreise bei alkoholischen Getränken.
W - W - W - W - W - W - W - W - W - W
Widerspruch
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke kann gegen die Eintragung Widerspruch eingelegt werden. Berechtigt Widerspruch einzulegen ist nur der Inhaber einer älteren Marke, der davon ausgeht, dass der Schutzbereich seiner Marke durch die jüngere Marke verletzt wird.
Ein Widerspruchsgrund kann daher nur eine ältere Marke sein.
Es ist eine Widerspruchsgebühr zu entrichten. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht eingereicht.
Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z - Z
Zeitrang
Der Zeitrang einer Marke ergibt sich aus dem Tag, an dem der Markenanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt werden konnte.
Nimmt die Markenanmeldung eine Priorität in Anspruch, so ist statt dem Anmeldetag der Prioritätstag der Zeitrang der Marke.
Der Zeitrang entscheidet bei einer Kollision zweier Marken darüber, welcher Markeninhaber dem anderen die Benutzung dessen Marke verbieten kann.
Weisen zwei Marken den gleichen Zeitrang auf, so können keine Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.
absolute Schutzhindernisse
Das deutsche Patentamt prüft vor der Eintragung einer Marke, ob die Marke eintragungsfähig ist, also ob die Marke grundsätzlich die notwendige Markenfähigkeit besitzt. Eine Eintragungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Marke absolute Schutzhindernisse verletzt. Absolute Schutzhindernisse sind eine fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, das sogenannte Freihaltebedürnfis, offensichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen eines Staats oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
relative Schutzhindernisse
Die relativen Schutzhindernisse werden vom Amt nicht überprüft. Sie können daher der Markeneintragung zunächst nicht im Weg stehen. Relative Schutzhindernisse liegen vor, wenn die jüngere Marke mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang eingetragen wurde oder wenn wegen Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht. Relative Schutzhindernisse können dazu führen, dass Ihre Marke nachträglich wieder aus dem Register gelöscht wird.
EUIPO
Das EUIPO hieß bis März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Das EUIPO ist eine Behörde der Europäischen Union, deren Sitz in Alicante, Spanien, ist. Die Behörde ist für die Eintragung der Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig.
Über die Website der EUIPO können Sie Ihre Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden und nach bereits angemeldeten Marken und Geschmacksmuster recherchieren. Außerdem werden auf der Website des EUIPO Informationen zum Recht und der Praxis von Unionsmarken und Geschmacksmustern veröffentlicht.
Fristen einer Marke
Für jede Marke sind die Fristen zur Zahlung der Verlängerungsgebühren, die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Prioritätsfrist zu beachten.
Die genauen Fristen Ihrer Marke können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.
Benutzungsmarke
Eine Benutzungsmarke ist eine Marke, die sich durch die tatsächliche markenmäßige Benutzung des Zeichens im inländischen geschäftlichen Verkehr und durch die Erlangung von Verkehrsgeltung bei den relevanten Verkehrskreisen ergibt. Eine Benutzungsmarke ist in ihren Rechten einer eingetragenen Marke gleichgestellt. Ein Schutz sowohl durch eine Benutzungsmarke als auch durch eine Registermarke ist möglich.
Benutzungszwang einer Marke
Der Schutz einer Marke endet, wenn der Markeninhaber diese nicht fünf Jahre lang genutzt hat. Eine Benutzung muss eine ernsthafte Benutzung der Marke in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen sein, das heißt dass zum Beispiel erhebliche Umsätze oder zumindest erhebliche Marketingmassnahmen erfolgt sind. Der Markeninhaber kann die Marke selbst benutzen oder die Benutzung kann bei vorheriger Zustimmung des Markeninhabers durch Dritte erfolgen. Eine Nichtnutzung ergibt die Löschungsreife der betreffenden Marke.
Benutzungszwang einer Marke
Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung einer Marke besteht eine Benutzungsschonfrist, das heißt die Marke wird nicht durch Nichtbenutzung löschungsreif. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre tritt der Benutzungszwang einer Marke in Kraft.
Formmarke
Eine Formmarke ist eine 3D-Marke. Die Anmeldung einer Formmarke zielt auf den Schutz der Form ab. Schutzfähig sind dabei sowohl produktunabhängige Formen als auch produktbezogene Formen, beispielsweise Flaschenformen, oder Verpackungsformen.
Markenlizenzierung
Ein Markeninhaber kann Benutzungserlaubnisse an seiner Marke erteilen. Diese Markenlizenzen können örtlich und zeitlich frei bestimmt werden. Außerdem kann eine exklusive Lizenz oder eine einfache Lizenz erteilt werden. Eine exklusive Lizenz erlaubt ausschließlich dem Lizenznehmer die Benutzung der Marke. Es gibt keine weiteren Lizenznehmer. Auch dem Markeninhaber ist es nicht gestattet, die Marke zu benutzen. Bei einer einfachen Lizenz können weitere Lizenzen erteilt werden. Außerdem ist es auch dem Markeninhaber erlaubt, seine Marke zu nutzen.
Register
Das Register des DPMA umfasst die amtlichen Daten aller deutschen Schutzrechte, die der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind. Es veröffentlicht die Markenblattdaten und bietet damit die Möglichkeit de Recherche nach älteren ähnlichen Marken. Außerdem kann insbesondere der Rechtsstand der Schutzrechte ermitelt werden. das Register ist daher dazu geeignet, eine regelmäßige und systematische Überprüfung neuer Schutzrechte durchzuführen (Monitoring).
Hier finden Sie das Register des DPMA.
Online-Markenanmeldung
Das DPMA bietet Ihnen die Möglichkeit Ihre Marke online anzumlden.
Hier finden Sie Informationen zur Online-Markenanmeldung des DPMA.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Jede Markenanmeldung muss ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten, das angibt für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Ein international gültiges Klassifikationssystem hierfür ist die Nizza-Klassifikation (Nizza-Klasse).
Seniorität
Mit Seniorität wird die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke bei der Anmeldung einer Unionsmarke gemeint. Voraussetzung ist, dass derselbe Inhaber für dieselben Waren und Dienstleistungen die Seniorität in Anspruch nimmt. Durch die Seniorität kann daher eine nationale Marke in eine Unionsmarke umgewandelt werden. Der gute Zeitrang der älteren Marke bleibt erhalten.
Schutzfähigkeit
Ein Markenschutz ensteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Voraussetzungen herzu sind, dass die Marke grafisch darstellbar ist, dass sich die Marke als Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmittel eignet und dass insbesondere keine Täuschungsgefahr oder ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt.
Schutzdauer
Die Schutzdauer ist der Zeitraum, in dem eine eingetragene Marke rechtlich durch das Markengesetz geschützt ist. Die Schutzdauer dauert jeweils zehn Jahre und kann beliebig oft durch die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden. Eine Marke kann daher unbegrenzt lange aufrechterhalten werden.
Markenübertragung
Eine Marke, eingetragene Marke, Benutzungsmarke und notorisch bekannte Marke, kann teilweise oder komplett übertragen werden. Im Gegensatz dazu sind Unternehmenskennzeichen nicht übertragungsfähig. Diese sind zu sehr mit dem Geschäftsbetrieb selbst verbunden. Die Übertragung erfolgt über einen rechtsgeschäftlichen Vertrag, z.B. durch Kauf- oder Schenkungsvertrag) oder kraft Gesetzes z.B. durch Erbfolge.
Unterscheidungskraft
Eine Marke weist Unterscheidungskraft auf, wenn die Marke die Fähigkeit besitzt, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Eine Marke ermöglicht daher eine betriebliche Zuordnung der Waren zum jeweiligen Unternehmen. Die Unterscheidungskraft ist ein absolutes Schutzhindernis.
Freihaltebedürfnis
Alle Wettbewerber eines Marktes müssen die Möglichkeit haben ihre Produkte nach Art, Qualität und sonstigen Eigenschaften beschreiben zu können. Es darf daher kein Monopolrecht einer Marke für eine beschreibende Eigenschaft eines Produkts geben. Diese Anforderung des Marktes wird als Freihaltebedürfnis bezeichnet. Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis.
notorisch bekannte Marke
Eine notorisch bekannte Marke ist eine über die Maßen auch über den relevanten Verkehrskreis hinweg sehr gut bekannte Marke. Eine Eintragung einer Marke ist ausgeschlossen, wenn die einzutragende Marke ähnlich zur notorisch bekannten Mark ist, selbst wenn die Eintragung der jüngeren Marke für vollständig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angestrebt wird.
geschäftliche Bezeichnung
Eine geschäftliche Bezeichnung ist der umfassende Begriff für Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Im Gegensatz zu Marken, die auf Waren oder Dienstleistungen hinweisen, bezeichnet die geschäftliche Bezeichnung das Unternehmen selbst.
Farbmarke
Eine Farbe kann als Marke geschützt werden. Allerdings sind dies sehr seltene Marken. Voraussetzung hierzu ist, dass die zu schützende Farbe bereits lange verwendet wurde und durch die Benutzung eine überragende Bekanntheit in dem relevanten Verkehrskreis erworben hat. Beispiele sind das Nivea-Blau (Pantone 280 C) oder das Sparkassen-Rot (HKS 13).
Herkunftsfunktion
Eine Marke dient dazu die Waren und Dienstleistungen des eigenen Unternehmen von denen eines anderen zu unterscheiden. Diese Funktion wird als die Herkunftsfunktion einer Marke bezeichnet. Ist es den Verbrauchern nicht möglich, die Herkunftsfunktion eines Zeichens zu erkennen, beispielsweise weil das Zeichen nur beschreibende Elemente enthält, ist das Zeichen nicht markenfähig.
Wortmarke
Die Wortmarke ist die häufigste Form der beim DPMA angemeldeten Marken. Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchtstaben, Zahlen und Sonderzeichen. Der Schutz einer Wortmarke umfasst sämtliche Schreibweisen der verwendeten Zeichen. Auch jegliche Schattierungen und Farben sind im Schutz umfasst.
Bildmarke
Ein Bildmarke kann auch als Logo bezeichnet werden. Eine Bildmarke ist eine Marke ohne Textanteil mit ausschließlichem Bildanteil. Eine Marke mit einem Text- und einem Bildanteil wird als Wort-Bildmarke bezeichnet.
internationale Marke
Eine internationale Marke kann nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen eingereicht werden. Allerdings muss es zuvor eine Basismarke geben. Eine internationale Markenanmeldung wird auch als IR-Marke bezeichnet.
Unionsmarke
Eine Unionsmarke ist eine eingetragene Marke, die markenschutz im kompletten EU-Raum bietet. Bis 2016 hieß eine derartige Marke Gemeinschaftsmarke.
Harmonisierungsamt
Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hieß bis 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – kurz HABM.
Markengesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Markengesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.
- - GEBRAUCHSMUSTER - -
Fristen eines Gebrauchsmusters
Für jedes Gebrauchsmuster sind die Fristen zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren, die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Prioritätsfrist zu beachten.
Die genauen Fristen Ihres Gebrauchsmsuters können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.
Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Gebrauchsmustergesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.
- - DESIGNS - -
Fristen eines Designs
Für jedes Design sind die Fristen zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren, die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Prioritätsfrist zu beachten.
Die genauen Fristen Ihres Designs können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.
Aufrechterhaltungsgebühren
Ein eingetragenes Design kann eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren haben. Zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts ist alle fünf Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr zu entrichten. Eine versäumte Zahlung einer Aufrechterhaltunsggebühr kann unter Zahlung eines Verspätungszuschlags von 50 Euro nachgeholt werden.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Die Bekanntmachung eines Designs kann auf Antrag aufgeschoben werden. Es werden dann zunächst nur die bibliografischen Daten der Designanmeldung veröffentlicht und nicht das Design selbst. Die Veröffentlichung des Designs wird in diesem Fall um 30 Monate aufgeschoben. Insbesondere die Modebranche nutzt die Möglichkeit der Aufschiebung.
Weitere Informationen zur Aufschiebung der Veröffentlichung einer Designanmeldung finden Sie hier.
Ausländische Priorität
Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität ist möglich, falls das Design bereits in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder der Welthandelsorganisation angemeldet wurde. Zum Nachweis ist eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen.
Ausstellungspriorität
Eine Ausstellungspriorität ergibt sich durch eine zuvor getätigte Zurschaustellung. Hierbei muss das Design innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag auf einer Messe gezeigt worden sein. Eine relevante Messe muss von dem Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt als solche gekennzeichnet worden sein.
Designanmeldung
Eine Designanmeldung können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt online oder postalisch einreichen. Sie müssen für Ihren Antrag das Formular R 5703 verwenden. Sie können eine Sammelanmeldung mit bis zu 100 Designs in einer Anmeldung zusammenfassen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich das Anlageblatt R5703.2 einreichen. Für jedes einzelne Design können Sie bis zu zehn Darstellungen einreichen, insbesondere aus verschiedenen Perspektiven.
Das Formular R 5703 erhalten Sie hier.
Das Formular R 5703.2 erhalten Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Schutzvoraussetzungen
Die wichtigsten Schutzvoraussetzungen für ein Designschutzrecht sind Neuheit und Eigenart.
ungeprüftes Schutzrecht
Die Voraussetzungen für die Rechtsbeständigkeit eines Designschutzes sind die Neuheit und Eigenart. Beide Voraussetzungen werden vor der Eintragung des Designs nicht geprüft. Auch die Rechte Dritter werden amtsseitig zunächst nicht geprüft. Bei einem Designrecht handelt es sich daher um ein ungeprüftes Schutzrecht, dessen Rechtsbeständigkeit eventuell erst in einem Nichtigkeitsverfahren oder einem Verletzungsverfahren zum Gegenstand der Prüfung wird.
Designschutz
Ein Designschutz kann durch die Anmeldung eines Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erreicht werden. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre. Als Design kann eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils geschützt werden. Ein Design schüzt daher die Gestaltung einer Fläche, beispielsweise ein Tuch oder eine Tapete, oder einer Form, beispeislweise eine Flasche oder ein Fahrzeug. Die Voraussetzungen des Schutzes sind Neuheit, das heißt dass zum Zeitpunkt der Anmeldung kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design bekannt sein darf. Außerdem Eigenart, das heißt, dass der Gesamteindruck des Designs sich von bekannten Designs genügend unterscheiden muss.
Geschmacksmuster
Der Begriff des Geschmacksmusters war bis zum 2013 der übliche Ausdruck für ästhetische Gestaltungen. Der Begriff konnte sich nie wirklich durchsetzen, weswegen heute der Begriff des Designs statt Geschmacksmuster genutzt wird.
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster führt zu einem EU-weiten Designschutz. Hierzu müssen Sie Ihr Design beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) anmelden. Der Schutzumfang der Anmeldung entspricht der eines national angemeldeten Designs.
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das Schutzrecht eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfordert keine Anmeldung. Der Schutz entsteht durch Verwendung des Designs, wobei die Öffentlichkeit Zugang zum Design haben muss. Eine derartige Verwendung wäre das Anbieten, Verkaufen oder Ausstellen. Dieses Recht bietet nur ein Verbietungsrecht gegenüber Nachahmungen. Ferner wird nur ein Schutz für 3 Jahre erworben.
Designgesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Designgesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.