MARKE ANMELDEN
Das Marketing sollte mit einer Marke beginnen. Diese Marke sollten Sie sich schützen lassen.
WAS PRÜFT DAS PATENTAMT?
Das Patentamt prüft die Eintragungsfähigkeit einer Marke. Eintragungsfähig sind Marken, die überhaupt als solche erkennbar sind. Der Markt muss also erkennen können, dass durch die Markendarstellung eine Kennzeichnung der Herkunft des Produkts erreicht werden soll.
Außerdem darf die Marke keine Eigenschaftsbezeichnung monopilisieren, denn auch der Wettbewerb muss beispielsweise Brot als Backwaren kennzeichnen können ohne eine Markenverletzung zu begehen.
WAS IST ALS MARKE NICHT ERLAUBT?
Irrenführende Bezeichnungen sind nicht zulässig. Eine Marke "HessenBräu" für alkoholische Getränke aus Schleswig-Holstein wäre eine unzulässige Marke.
Außerdem sind sittenwidrige Bezeichnungen nicht als Marke eintragbar. Staatsflaggen, Staatswappen oder amtliche Prüfzeichen sind ebenfalls nicht als Marke eintragungsfähig.
WAS PRÜFT DAS PATENTAMT NICHT?
Bitte bedenken Sie, dass das Patentamt nicht prüft, ob Sie mit Ihrer Marke ältere Rechte verletzen. Sie sollten daher dringend selbst sicherstellen, dass durch Ihre Markeneintragung keine ältere Marke verletzt wird.
MARKENRECHERCHE
Sie sollten auf alle Fälle vor der Eintragung der Marke eine Recherche auf relevante ältere Marken durchführen. Hierbei ist nicht nur nach identischen, sondern auch nach ähnlichen Marken zu recherchieren.
ANMELDEUNTERLAGEN
- Angaben zum Anmelder: Es sind Angaben zum Anmelder zu machen, also wer der Anmelder ist un welche Kontaktdaten der Anmelder hat.
- Markendarstellung: Es ist eine grafische Darstellung der Marke einzureichen.
- Markenart: Es ist anzugeben, ob es sich um eine Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, Farbmarke, Hörmarke, Geruchsmarke, 3D-Marke oder eine sonstige Marke handeln soll.
- Nizza-Klassen: Es ist eine Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen einzureichen, für die die Marke eingetragen werden soll, und welche Nizza-Klassen daher beansprucht werden.
Schutzdauer
Eine Marke wird für zunächst 10 Jahre eingetragen und kann um jeweils 10 Jahre beliebig oft verlängert werden.