Übersicht
§1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen » §2 Anwendung anderer Vorschriften » §3 Als Marke schutzfähige Zeichen » §4 Entstehung des Markenschutzes » §5 geschäftliche Bezeichnungen » §6 Vorrang und Zeitrang » §7 Inhaberschaft » §8 absolute Schutzhindernisse » §9 relative Schutzhindernisse » §10 notorisch bekannte Marken » §11 Agentenmarken » §12 durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang » §13 sonstige ältere Rechte » §14 Markenverletzung » §15 ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch » §16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken » §17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter » §18 Vernichtungsanspruch » §19 Auskunftsanspruch » §20 Verjährung » §21 Verwirkung von Ansprüchen » §22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang » §23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben im Ersatzteilgeschäft » §24 Erschöpfung im Markenrecht » §25 Ausschluss von Ansprüchen bei Nichtbenutzung » §26 Benutzung der Marke » §27 Rechtsübergang » §28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft » §29 dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren » §30 Lizenzen » §31 Angemeldete Marken » §32 Erfordernisse einer Anmeldung » §33 Anmeldetag » §34 Ausländische Priorität » §35 Ausstellungspriorität » §36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse » §37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse » §38 beschleunigte Prüfung » §39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung » §40 Teilanmeldung » §41 Eintragung der Marke » §42 Widerspruch » §43 Einrede mangelnder Benutzung » §44 Eintragungsbewilligungsklage » §45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen » §46 Teilung der Eintragung » §47 Schutzdauer und Verlängerung » §48 Verzicht » §49 Löschung wegen Verfalls » §50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse » §51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte » §52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit » §53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls » §54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse » §55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten » §56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt » §57 Ausschließung und Ablehnung » §58 Gutachten » §59 Amtsermittlungsgrundsatz » §60 Ermittlungen » §61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung » §62 Akteneinsicht » §63 Kosten der Verfahren » §64 Erinnerung » §66 Beschwerde » §67 Beschwerdesenate » §68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts » §69 mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht » §70 Entscheidung über die Beschwerde » §71 Kosten des Beschwerdeverfahrens » §72 Ausschließung und Ablehnung » §73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung » §74 Beweiserhebung » §75 Ladungen » §76 Gang der Verhandlung » §77 Niederschrift » §83 Rechtsbeschwerde » §91 Wiedereinsetzung » §91a Weiterbehandlung der Anmeldung » §96 Inlandsvertreter » §140 Kennzeichenstreitsachen »
Hier finden Sie das Patentgesetz in Schaubildern Patentgesetz »
Hier finden Sie das Gebrauchsmustergesetz in Schaubildern Gebrauchsmuster »
Hier finden Sie das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Schaubildern Arbeitnehmer »
Hier finden Sie das Europäische Patentgesetz in Schaubildern EPÜ »
Hier finden Sie das Gesetz über internationale Patentanmeldungen in Schaubildern PCT »
Hier finden Sie das Designgesetz in Schaubildern Designgesetz »
§3 Als Marke schutzfähige Zeichen
Als Marke können Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, beispielsweise die Form einer Ware oder ihrer Verpackung, und Farben durch das Markengesetz geschützt werden.
§4 Entstehung des Markenschutzes
Ein Markenrecht kann auf drei unterschiedlichen Wegen enstehen. Zum einen entsteht eine Marke durch Eintragung in das Markenregister des deutschen Patentamts. Zum zweiten ergibt sich ein Markenrecht durch die Benutzung der Marke. Außerdem entsteht ein Markenrecht durch die notorische Bekanntheit einer Marke.
§7 Inhaberschaft
Eine Marke kann einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gehören.
§8 absolute Schutzhindernisse
Ein Zeichen kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Marke handelt, also um ein Zeichen, das das herstellende Unternehmen kennzeichnen soll. Andernfalls liegt mangelnde Unterscheidungskraft vor. Außerdem kann ein Zeichen, das das Produkt oder die Dienstleistung selbst beschreibt, und zwar dessen Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige Merkmale ebenfalls nicht als Marke eingetragen werden, da die Wettbewerber dieses Zeichen zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigen. Es liegt dann ein Freihaltebedürfnis vor. Vor der Eintragung prüft das Patentamt die beantragte Marke auf mögliche absolute Schutzhindernisse.
§9 Relative Schutzhindernisse
Eine eingetragene Marke kann gelöscht werden, falls es eine identische oder ähnliche ältere Marke gibt. Vor der Eintragung prüft das Patentamt die beantragte Marke nicht auf mögliche relative Schutzhindernisse.
§14 Markenverletzung
Wird von einem Dritten eine jüngere Marke verwendet, die mit einer älteren Marke verwechselt werden kann, erwirbt der Inhaber der älteren Marke einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Inhaber der jüngeren Marke.
§21 Verwirkung von Ansprüchen aus einer Marke
Die Rechte aus einer Marke können nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Inhaber der Marke die Verletzung seiner Marke über einen kontinuierlichen Zeitraum von fünf Jahren duldet. Ausnahme: die verletzende Marke wurde bösgläubig erworben.
§32 Erfordernisse einer Anmeldung
Eine Marke muss immer als eine Kombination einer Darstellung eines Zeichens, ein Wort oder ein Logo, und die dazugehörenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden. Die Waren und Dienstleistungen sind in Klassen geordnet.
§34 Ausländische Priorität
Eine deutsche Markenanmeldung kann die Priorität einer früheren ausländischen Marke in Anspruch nehmen.
§39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
Eine deutsche Markenanmeldung kann jederzeit zurückgenommen werden, die Waren und Dienstleistungen für die die Marke eingetragen wurde kann eingeschränkt werden und offensichtliche Unrichtigkeiten, sprachliche Fehler und Schreibfehler können korrigiert werden.
§40 Teilanmeldung
Eine bestehende deutsche Markenanmeldung kann geteilt werden, wodurch sich dieselbe Marke oder eine Marke mit einem eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergibt.
§42 Widerspruch
Der Inhaber einer älteren Marke kann gegen die Eintragung einer jüngeren Marke innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke Widerspruch beim Patentamt erheben.
§43 Einrede mangelnder Benutzung
Der Inhaber der angegriffenen jüngeren Marke kann gegen den Widerspruch durch die ältere Marke Einrede wegen Nichtbenutzung erhoben. Voraussetzung hierzu ist, dass die ältere Marke im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nicht ernsthaft benutzt wurde.
§47 Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Eine Marke kann daher beliebig lange erhalten werden.
§49 Löschung wegen Verfalls
Eine Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde. Dies gilt nicht, falls zwischenzeitlich eine ernsthafte Benutzung aufgenommen wurde.
§62 Akteneinsicht
In die Akten von Markenanmeldungen wird bei der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Interesses Akteneinsicht gewährt. In die Akten von eingetragenen Marken kann jedermann Einsicht nehmen.
§64 Erinnerung
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt werden. Erachtet die betroffene Markenstelle oder die Markenabteilung die Erinnerung als begründet, hilft sie ihr ab.
§66 Beschwerde
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird vor dem Bundespatentgericht verhandelt. Die Beschwerde ist beim Patentamt und nicht beim Bundespatentgericht einzureichen, damit sie von der befassten Markenstelle bewertet und eventuell abgeholfen werden kann.
§83 Rechtsbeschwerde
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt. Voraussetzung ist, dass der befasste Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
§91 Wiedereinsetzung
Wird eine Frist gegenüber dem Patentamt oder dem Bundespatentgericht ohne Verschulden versäumt, die einen Rechtsnachteil zur Folge hat, kann auf Antrag in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden. Keine Wiedereinsetzung ist möglich bei der Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr.
§91a Weiterbehandlung der Anmeldung
Wurde vom Anmelder eine Handlung versäumt, die zur Zurückweisung der Markenanmeldung geführt hat, kann der Anmelder Weiterbehandlung beantragen und die versäumte Handlung nachholen. Die Zurückweisung wird damit wirkungslos.
§96 Inlandsvertreter
Hat der Anmelder in Deutschland weder Sitz, Wohnsitz noch Niederlassung, muss er einen Patent- oder Rechtsanwalt bestellen, wenn er an einem Verfahren des Markengesetzes teilnehmen möchte. Verfahren sollen durch Postlaufzeiten im Ausland nicht über Gebühr verzögert werden.
§140 Kennzeichenstreitsachen
Bei allen Klagen, die einen Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend machen, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Für die Zuständigkeit spielt der Streitwert keine Rolle.