Grundlagen des Open Innovation
Das grundlegende Prinzip von Open Innovation ist die Öffnung des Innovationsprozesses. Durch Impulse von außen soll der eigene Innovationsprozess bereichert und beschleunigt werden. Außerdem ist so sichergestellt, dass eine bessere Marktnähe erreicht wird. Zusätzlich können sich mehr Kooperationsmöglichkeiten ergeben, wodurch ein Markt besser und schneller bedient werden kann. Es können unterschiedlichliche Varianten von Open Innovation unterschieden werden. Zum einen können eigene Ideen nach außen, also außerhalb der eigenen Organisation getragen werden. Hierdurch können sich beispielsweise Erträge durch Lizenzen ergeben. Alternativ können Spin-Offs gegründet werden und diese lukrativ verkauft werden. Eine andere Variante ist das Hereinholen fremder Ideen in das eigene Unternehmen. Open Innovation stellt daher ein hohes Maß an Chancen zur Stärkung der eigenen Innovationskraft dar. Allerdings gibt es auch die Risiken. Es ist selbstverständlich, dass Open Innovation für das eigene Unternehmen auch Risiken birgt. Das größte Risiko für ein Unternehmen ist es jedoch, abgekoppelt zu sein von dem Markt. Hierdurch werden frühe schwache Signale des Marktes nicht wahrgenommen, die sehr schnell zu Megatrends des eigenen Marktes werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Umschwenken des Unternehmens zu einem späten Zeitpunkt nahezu nicht mehr möglich ist. Nur unter erheblichen Anstrengungen und enormen Verlusten kann eine derartige Anpassung eines Unternehmens an einen sich geänderten Markt nicht durchgesetzt werden. Oft scheitern die Unternehmen endgültig und fallen als Teilnehmer aus dem Markt aus.
Innovation Inside-out Prozess Outside-in Prozess Coupled Prozess Closed Innovation Open Source Crowdsourcing Time-to-Market Cost-to-Market Fit-to-Market New-to-Market
Grundlagen des Patentrechts
Zunächst kann festgestellt werden, dass der zentrale Begriff des Patentrechts nicht die Innovation, wie beim Open Innovation, sondern die Erfindung ist. Das Patentrecht enthält keine Legaldefinition dieses Begriffs. Das ist Absicht des Gesetzgebers. Es sollte ganz bewusst dieser Begriff unbestimmt bleiben, damit die Rechtsprechung das Verständnis des Begriffs der Erfindung an die aktuellen technischen Entwicklungen anpassen kann. Dies Möglichkeit spiegelt sich in erfreulicherweise bei Softwarepatenten wider. Hier kann eine zunehmend erteilungsfreundlichere Praxis der Patentämter festgestellt werden. Diese Problematik um die Patentfähigkeit insbesondere von Software wird im Patentrecht mit dem Begriff Technizität beschrieben. Für die Einschätzung der Patentfähigkeit sind neben dem technischen Charakter die grundlegenden Erteilungsvoraussetzungen zu nennen. Wenn eine Open Innovation Erfindung patentfähig sein soll, muss sie daher neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist eine eher geringe Hürde. Angesichts der zunehmenden Anzahl an Veröffentlichungen stellen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit jedoch hohe Hürden dar. Ein sehr wichtiger Aspekt bei der Entwicklung von Patentstrategein stellt das Rechtsinstitut des Prioritätsrechts dar. Ein weiteres wichtiges rechtliches Instrument ist die Neuheitschonfrist. Bedauerlicherweise ist die Neuheitsschonfrist nur bei Gebrauchsmusters relevant und gilt nicht für Patentanmeldungen.
Erfindung Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Technizität Priorität Neuheitsschonfrist
Patentstrategien und Open Innovation
Unter der Berücksichtigung des Open Innovation können besondere Patentstrategien entwickelt werden, die eine Harmonisierung des Open Innovation mit dem Patentrecht weitgehend ermöglichen. Aus der Perspektive des Patentrechts ist die Offenheit des Innovationsprozesses, so wie das Konzept des Open Innovations fordert und propagiert, das gegenteil von dem, was ein Patentrechtler raten würde. Man kann sogar behaupten, dass das Geheimhalten des Innovationsprozesses gerade die absolute Maxime und Forderung des Patentrechts ist. Insofern stehen sich Open Innovation und Patentrecht in ihrem Grundwesen als konträre Widerparts gegenüber. Eine harmonische Vereinigung erscheint ausgeschlossen. Entsprechend schwierig, und in vielen Fällen unbefriedigend, erscheinen Massnahmen, um dennoch ein Zusammenwirken von Open Innovation und Patentrecht zu erreichen. Dies erscheint eine absolute Notwendigkeit, denn im Bereich des betrieblichen Innovationsmanagements kann Open Innovation nicht mehr weggedacht werden. Auch das Patentrecht muss hingenommen werden, da es sich um ein bestehendes Gesetz handelt. Eine Mindestforderung dabei ist, dass das Patentrecht nicht zru Waffe gegen das Open Innovation einsetzende Unternehmen geraten darf. Zumindest das muss eine entsprechende Patentstrategie leisten. Es sollen aber auch noch aktive Patentstrategien vorgestellt werden, die die Erfolge des Open Innovation mit dem Patentrecht derart vereinen, dass dem Unternehmen das Patentrecht zu Diensten ist.
Welche Innovationen sind patentfähig? Frühes Einreichen Ständiges Einreichen Schulung der Erfinder Geheimhaltungserklärung