Unter der Berücksichtigung des Open Innovation können besondere Patentstrategien entwickelt werden, die eine Harmonisierung des Open Innovation mit dem Patentrecht weitgehend ermöglichen. Aus der Perspektive des Patentrechts ist die Offenheit des Innovationsprozesses, so wie das Konzept des Open Innovations fordert und propagiert, das gegenteil von dem, was ein Patentrechtler raten würde. Man kann sogar behaupten, dass das Geheimhalten des Innovationsprozesses gerade die absolute Maxime und Forderung des Patentrechts ist. Insofern stehen sich Open Innovation und Patentrecht in ihrem Grundwesen als konträre Widerparts gegenüber. Eine harmonische Vereinigung erscheint ausgeschlossen. Entsprechend schwierig, und in vielen Fällen unbefriedigend, erscheinen Massnahmen, um dennoch ein Zusammenwirken von Open Innovation und Patentrecht zu erreichen. Dies erscheint eine absolute Notwendigkeit, denn im Bereich des betrieblichen Innovationsmanagements kann Open Innovation nicht mehr weggedacht werden. Auch das Patentrecht muss hingenommen werden, da es sich um ein bestehendes Gesetz handelt. Eine Mindestforderung dabei ist, dass das Patentrecht nicht zru Waffe gegen das Open Innovation einsetzende Unternehmen geraten darf. Zumindest das muss eine entsprechende Patentstrategie leisten. Es sollen aber auch noch aktive Patentstrategien vorgestellt werden, die die Erfolge des Open Innovation mit dem Patentrecht derart vereinen, dass dem Unternehmen das Patentrecht zu Diensten ist.
Welche Innovationen sind patentfähig?
Es ist nicht jede Innovation auch grundsätzlich patentfähig. Zunächst muss die Innovation gegenüber jeder Veröffentlichung oder öffentlichen Benutzung neu sein. Diese Qualität von neuheit wird als absolute Neuheit bezeichnet. Außerdem können nur technische Erfindungen patentiert werden. Ist daher eine Innovation eine neuartige Dienstleistung oder die Verwirklichung eines Geschäftsmodells kann die Innovation nicht patentiert werden.
Frühes Einreichen
Open Innovation ist durch eine Offenheit des Innovationsprozesses gekennzeichnet. Eine Offenheit widerspricht dem Grundsatz des Patentrechts, dass nur eine neue Erfindung patentfähig ist. Allerdings gilt dies nur bis zur Einreichung. Nach dem Anmeldetag kann keine Veröffentlichung mehr der Patentfähigkeit einer Erfindung schaden. Es ist dabei ganz egal wie nahe die Veröffentlichung der technischen Lehre der Erfindung auch kommen mag. Es ist daher eine sinnvolle Strategie, die Innovation möglichst früh anzumelden, eventuell auch als provisorische Patentanmeldung, die später durch eine Nachanmeldung, die gewissenhafter ausgearbeitet wird, ersetzt wird.
Ständiges Einreichen
Eine Empfehlung ist es, dass möglichst früh eine Patentanmeldung oder eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht wird. In diesem Fall kann die Offenheit des Innovationsprozesses der bereits eingereichten Anmeldung nicht mehr schaden. Es ist weiter empfehlenswert, jede Erkenntnis während des Innovationsprozesses als Patentanmeldung einzureichen. Die Folge sind viele Patentanmeldungen im Laufe eines Innovationsprozesses. Werden diese Patentanmeldungen sämtlich im Laufe nur eines Jahres gemacht, können diese durch jeweilige Inanspruchnahme der Priorität zu einer einzigen Patentanmeldung zusammengefasst werden. In diesem Fall kann eine jeweilige Veröffentlichung dem bereits eingereichten Gegenstand nicht mehr schaden. Die jeweilige patentrechtliche Neuheit bleibt erhalten und der Gegenstand der endgültigen Patentanmeldung kann als neu angesehen werden.
Schulung der Erfinder
Die teilnehmenden Mitarbeiter und Erfinder eines Innovationsprozesses sollten nicht nur bezüglich des Konzepts der Open Innovation geschult werden, sondern auch bezüglich patentrechtlicher Aspekte. Insbesondere sollte den Mitarbeitern klar sein, dass gewonnene Innovationen zunächst und möglichst am gleichen Tag als Patent angemeldet werden sollten. Hierdurch können valide Patente erhalten werden. Insbesondere muss den Miarbeitern klar gemacht werden, dass die Geschwindigkeit zählt und nicht die Qualität, da die einzelnen Anmeldungen zu einer einzigen zusammengefasst werden können und die Summe der Einzelergebnisse über die erfinderische Tätigkeit entscheiden wird.
Geheimhaltungserklärung
Eine Geheimhaltungserklärung oder Verschwiegenheitserklärung oder NDA (Non-Disclosure-Agreement) sollte den Mitarbeitern gegeben werden, nicht um die Offenheit des Konzepts des Open Innovation zu verhindern, sondern um eine Harmonisierung mit dem Patentrecht zu erzielen. In der NDA sollte beschrieben werden, dass vor der Einreichung der Anmeldung keine Veröffentlichung der Innovation erfolgen darf. Danach kann nicht nur die Innovation veröffentlicht werden, sondern sie soll auch bekannt gemacht werden, um die Ziele der Open Innovation zu erreichen.