EINE PATENTANMELDUNG MUSS FOLGENDE BESTANDTEILE AUFWEISEN
Definition der technischen Aufgabe
Eine Aufgabe sollte nicht nur die Mängel oder Nachteile eines Stands der Technik berücksichtigen, sondern auch ein Ziel formulieren, das durch die Erfindung erreicht wird.
Die Aufgabe sollte zumindest auf das bereits vorhandene eingehen, um das Ziel der Erfindung erläutern zu können.
Darstellung der technischen Zusammenhänge und Anwendungen
Es sind die besonderen Ausführungsformen zu erläutern. Hierzu haben sich besondere Formulierungen wie "eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung ist..." und "in einer weiteren Ausgestaltung der Erfindung".
Diese speziellen Ausgestaltungen können durch Unteransprüche rechtlich geschützt werden. Es handelt sich dabei nicht um die allgemeinste Formulierung der Erfindung.
Lehre zum technischen Handeln
Eine Erfindung muss so deutlich und umfassend beschrieben werden, dass ein Durchschnittsfachmann die Erfindung reproduzieren kann.
Allenfalls der bekannte Stand der Technik und im begrenzten Umfang ein Ausprobieren darf erforderlich sein, um die Erfindung nachvollziehbar zu verstehen.
Es ist daher empfehlenswert, die Erfindung ausführlich und detailliert durch Beispiele und Zeichnungen zu erläutern.
Es kann eine schwierige Aufgabe sein, die Erfindung zwar ausführlich zu beschreiben, aber dabei trotzdem Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Es kann hierzu eine genaue Abgrenzung erforderlich sein, damit durch die Beschreibung der Erfindung nicht das Know-How des Unternehmens, das geheim gehalten werden soll, erraten werden kann.
Die Beschreibung sollte auch dazu genutzt werden, die erfinderische Tätigkeit zu erläutern, also dem Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit durch eine Erläuterung des Wegs zur Erfindung entgegen zu treten.
Formulierung und Aufbau der Patentansprüche
Die Kernausssage eines Patents sind seine Ansprüche, und zwar insbesondere der Hauptanspruch.
Letzten Endes sind die Ansprüche die einzig relevanten Aussagen eines Patents, da diese beschreiben, ob ein Patent verletzt wird, ob also ein Produkt oder eine Dienstleistung in den Schutzumfang fällt, oder nicht.
Die weiteren Bestandteile des Patents hatten im Erteilungsverfahren eine herausragende Rolle, nach der Patenterteilung jedoch sind Aufgaben- Lösungs- und Ausführungsbeschreibung allenfalls zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen.
Der Anmelder sollte daher darauf achten, einen möglichst großen Schutzumfang zu erreichen.
Die Ansprüche sollten sich daher durch Klarheit, Verständlichkeit und Vollständigkeit auszeichnen.
Ein Anspruch kann in zwei Teile unterteilt werden, die typischerweise durch "gekennzeichnet durch, dass" oder "gekennzeichnet durch die Schritte" voneinander getrennt werden.
- Oberbegriff: Der erste Teil eines Anspruchs wird als Oberbegriff oder Gattungsbegriff bezeichnet. Der Oberbegriff nimmt den kompletten Stand der Technik auf, der notwendig ist, um die Erfindung zu realisieren.
- Kennzeichnender Teil: Im kennzeichnenden Teil sind die Merkmale angeordnet, die nicht vom Stand der Technik beschrieben werden.